Bundesarbeitsgericht bestätigt tarifliche Ansprüche von Ärzt/innen mit Berufserlaubnis

MB Hessen erstreitet wichtige Entscheidung im Geltungsbereich des TV-Ärzte/VKA
01.September 2026
Ärztinnen und Ärzte, die noch keine Approbation besitzen, aber über eine – gegebenenfalls beschränkte – Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs verfügen, haben grundsätzlich Anspruch auf Vergütung nach dem Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern (TV-Ärzte/VKA). Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 20. Mai 2026 entschieden (Az. 4 AZR 98/25).

Der Entscheidung lag der Fall eines Arztes zugrunde, der in einem kommunalen Krankenhaus tätig war. Bei Beginn des Arbeitsverhältnisses verfügte er noch nicht über seine Approbation, aber über eine Berufserlaubnis. Diese erlaubte ihm eine ärztliche Tätigkeit in der Patientenversorgung, allerdings nur unter ständiger Aufsicht und Anwesenheit approbierter Ärztinnen oder Ärzte. Zudem waren seine Einsatzmöglichkeiten insbesondere bei Nacht-, Notfall- und Bereitschaftsdiensten eingeschränkt.

Der Arbeitgeber zahlte zunächst ein vertraglich vereinbartes monatliches Gehalt unterhalb des Tarifentgelts des TV-Ärzte/VKA. Erst nach Erteilung der Approbation wurde der Arzt nach Entgeltgruppe I, Stufe 1 des TV-Ärzte/VKA vergütet. Für die Zeit vor der Approbation machte der Arzt die tarifliche Differenzvergütung mit Unterstützung des Marburger Bund Hessen geltend – mit Erfolg.

Das BAG stellte klar: Der Begriff „Arzt“ im Geltungsbereich des TV-Ärzte/VKA umfasst nicht nur approbierte Ärztinnen und Ärzte. Er erfasst auch Personen, denen eine auf bestimmte Tätigkeiten beschränkte Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs erteilt wurde. Dass diese Ärztinnen und Ärzte wegen der Nebenbestimmungen ihrer Berufserlaubnis nicht in allen Bereichen uneingeschränkt eingesetzt werden können, etwa im Rettungsdienst oder in Bereitschaftsdiensten, ändert daran nichts. Nach Auffassung des Gerichts ist eine solche Tätigkeit auch nicht mit der früheren Tätigkeit als Arzt im Praktikum gleichzusetzen.

Für die Praxis bedeutet das: Sind Arzt bzw. Ärztin und Arbeitgeber tarifgebunden und wird eine ärztliche Tätigkeit im kommunalen Krankenhaus ausgeübt, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf tarifliche Eingruppierung und Vergütung. Eine niedrigere Vergütungsvereinbarung im Arbeitsvertrag tritt für Marburger Bund Mitglieder hinter den zwingenden Regelungen des TV-Ärzte/VKA zurück, sofern sie nicht insgesamt günstiger ist.

Der Marburger Bund Hessen hat diese wichtige Entscheidung für ein Mitglied im Geltungsbereich des TV-Ärzte/VKA erstritten. Mitglieder im Marburger Bund Hessen, die mit einer Berufserlaubnis tätig waren oder sind und Zweifel an ihrer tariflichen Eingruppierung bzw. Vergütung haben, können sich an den Marburger Bund Hessen wenden. Er prüft, ob Ansprüche auf tarifliche Vergütung oder Nachzahlungen bestehen und unterstützt seine Mitglieder bei deren Durchsetzung gegenüber dem Arbeitgeber.

Die Entscheidung betrifft unmittelbar den TV-Ärzte/VKA. Die tragenden Erwägungen des Bundesarbeitsgerichts zum Arztbegriff und zur Bedeutung einer Berufserlaubnis können jedoch auch für vergleichbare Regelungen in anderen ärztlichen Tarifverträgen von Bedeutung sein. Ob dies im jeweiligen Einzelfall zutrifft, hängt von einer sorgfältigen Prüfung ab. Eine individuelle Prüfung ist daher empfehlenswert. Auch dazu können sich betroffene Mitglieder an den Marburger Bund Hessen wenden.