• Überstundenzuschläge bei Teilzeit

    Rechtsprechung des EuGH
    29.November 2023
    Schon lange beschäftigt die Frage, ab welchem Schwellenwert Überstundenzuschläge für Teilzeitbeschäftigte zu zahlen sind, die Gerichte: Hat eine Ärztin/Arzt in Teilzeit (z.B. mit vertraglich vereinbarten 30 Wochenstunden) Anspruch auf den Zuschlag bei Überschreiten der 30-Stunden-Grenze oder erst, wenn sie/er über die Grenze für Vollzeitbeschäftigte (z.B. 40 Stunden) hinaus arbeitet?

    Nun hat der  Europäische Gerichtshof (EuGH) am 19. Oktober 2023 (Az: C-660/20) entschieden, dass Teilzeitbeschäftigte nicht schlechter behandelt werden dürfen, wenn es darum geht, eine erhöhte Vergütung wegen Überschreitung einer bestimmten Zahl an Arbeitsstunden zu erhalten. Als Folge muss sich nun erneut das Bundesarbeitsgericht, welches bisher in seinen Senaten hierzu divergierende Ansichten vertreten hat, damit unter Berücksichtigung der Auffassung des europäischen Gerichtshofs befassen.

    Wir empfehlen Teilzeitkräften deshalb – sofern noch nicht geschehen - die Überstundenzuschläge in Textform beim Arbeitgeber geltend zu machen. Soweit Ansprüche bereits im Jahr 2020 geltend gemacht wurden, droht hierfür Ende 2023 die Verjährung. Damit keine Verjährung eintritt, muss entweder Klage erhoben werden oder der Arbeitgeber schriftlich auf die Einrede der Verjährung verzichten.

    Betroffene sollten ihren Arbeitgeber deshalb umgehend dazu auffordern, ihnen gegenüber schriftlich auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Lehnt der Arbeitgeber dies ab, muss Klage vor dem Arbeitsgericht erhoben werden. Möchten Sie eine Rechtsvertretung durch den Marburger Bund Hessen beanspruchen, bitten wir dringend um schnellstmögliche Kontaktaufnahme. Die erforderlichen Unterlagen (Arbeitsvertrag, Geltendmachungsschreiben, Mehrarbeits-/Überstundenaufstellung 2020) sollten in diesem Fall bis spätestens 13. Dezember 2023 unserer Geschäftsstelle vorliegen.