• Zahlung gemäß § 7a TV Ärzte Hessen

    Hessische Unikliniken
    04.Dezember 2025
    Liebe Ärztinnen und Ärzte,
    liebe Mitglieder im Marburger Bund,

    auf unsere Initiative hin hat das UKGM für noch nicht gewährte Zahlungen nach § 7a TV-Ärzte Hessen (seit 1. Oktober 2024) auf die Ausschlussfrist verzichtet (s.u. E-Mail vom 2. September 2025).

    Zwischenzeitlich teilte uns das UKGM mit, dass die Auszahlung nachgeholt worden sei. Wir empfehlen allen Ärztinnen und Ärzten (Zahnärztinnen und Zahnärzten) nachzuprüfen, ob alle Tage (Zahlungen) korrekt erfasst und ausgezahlt wurden.

    Hier für Sie die relevante Norm aus dem § 7a des TV-Ärzte Hessen:

    § 7a Einsatz in anderen Bereichen
    Werden Ärztinnen und Ärzte in Bereichen eingesetzt, in denen üblicherweise Wechselschichtarbeit geleistet wird, erhalten sie für diesen Einsatz eine Zulage in Höhe von 15 Euro arbeitstäglich, es sei denn, sie haben in diesem Kalendermonat Anspruch auf Zahlung einer Wechselschichtzulage nach § 7 Absatz 6 Satz 1. Die Zahlung der Zulage nach Satz 1 erfolgt unbeschadet anderer Ansprüche, insbesondere unbeschadet eines möglichen Anspruchs aus § 7 Absatz 8.

    Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung

    Hier für Sie der Tarifvertrag in Gänze: