• Fehlerhafte Berechnung des Urlaubs-/Krankheitsaufschlags nach TV-Ärzte/TdL

    15.Juni 2018
    Im Zuge der Bearbeitung einer Mitgliedsanfrage fiel auf, dass am Universitätsklinikum Ulm bei der Berechnung des Urlaubs-/Krankheitsaufschlags Ausfalltage, die in dem der Berechnung zugrunde gelegten Zeitraum liegen, nicht korrekt behandelt werden. Das Universitätsklinikum Ulm hat nach Prüfung durch die Rechtsabteilung inzwischen diesen Fehler eingeräumt und sich der Rechtsansicht des Marburger Bunds angeschlossen. Inwieweit die nötige Korrektur für alle betroffenen Ärztinnen und Ärzte vorgenommen wird und ob die übrigen baden-württembergischen Universitätsklinika ebenfalls den gleichen Fehler in ihrem Abrechnungssystem machen, ist derzeit noch nicht absehbar.
    Deshalb ist Ihre Aufmerksamkeit gefragt – kontrollieren Sie Ihre Abrechnungen!

    Worum geht es genau?

    Während in Fällen der Entgeltfortzahlung wegen Krankheit oder Urlaub das Tabellenentgelt sowie die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile weitergezahlt werden, werden die nicht in Monatsbeträgen festgelegte Entgeltbestandteile (z. B. Bereitschaftsdienstentgelt, Rufbereitschaftsdienstentgelt etc.) als Durchschnitt auf Basis der letzten drei vollen Kalendermonate, die dem maßgebenden Ereignis für die Entgeltfortzahlung vorhergehen (Berechnungszeitraum), gezahlt (vgl. § 21 S. 1, 2 TV-Ärzte/TdL). Ausgenommen hiervon sind indes insbesondere das zusätzlich gezahlte Entgelt für nicht im Dienstplan vorgesehene Überstunden und Mehrarbeit. Diejenigen unständigen Entgeltbestandteile sind relevant, die im Berechnungszeitraum erarbeitet wurden. Auf deren Auszahlungszeitpunkt (Fälligkeit) kommt es nicht an.


    Nach der Protokollerklärung Nr. 2 S. 4 zu § 21 S. 2, 3 TV-Ärzte/TdL bleiben, sofern während des dreimonatigen Berechnungszeitraums bereits Fortzahlungstatbestände vorlagen, bei der Ermittlung des Durchschnitts die für diese Ausfalltage auf Basis des Tagesdurchschnitts zustehenden Beträge sowie die Ausfalltage selbst unberücksichtigt.

    Demzufolge dürfen bei der Durchschnittsberechnung weder die Urlaubs-/Krankheitsaufschläge, die in dem dreimonatigen Berechnungszeitraum erzielt wurden, im „Zähler" noch die Krankheits-/Urlaubstage (Ausfalltage) im „Nenner" berücksichtigt werden.

    Der Tagesdurchschnitt (Urlaubs-/Krankheitsaufschlag) basierend auf einer Fünftagewoche müsste demnach wie folgt berechnet werden:

    Erzielte unständige Entgeltbestandteile im Berechnungszeitraum minus im Berechnungszeitraum erzielter    Urlaubs-/Krankheitsaufschlag

    geteilt durch

    65 Tage minus Ausfalltage.

    Zum besseren Verständnis finden Sie im Folgenden ein kurzes vereinfachtes Beispiel für die Berechnung des Tagesdurchschnitts für einen Urlaubstag im Mai 2018:

    - Berechnungszeitraum: Monate Februar bis April 2018 (5 Tage Urlaub im März)

    - erzielte (erarbeitete) unständige Entgeltbestandteile von Februar bis April 2018:
      6.000,- € (inkl. Urlaubsaufschlag/Tagesdurchschnitt für 5 Urlaubstage im März in Höhe
      von insgesamt 450,- €)

    - Korrekt berechneter Tagesdurchschnitt mit Abzug der Ausfalltage im Nenner: 92,50 €

      5.550,- € (6.000,- € minus 450,-€ )

      geteilt durch

      60 Tage (65 Tage minus 5 Ausfalltage)

    - Falsch berechneter Tagesdurchschnitt ohne Abzug der Ausfalltage im Nenner: 85,38 €
     
      5.550,- € (6.000,- € minus 450,-€ )

      geteilt durch

      65 Tage

    Anhand des obigen Beispiels erkennen Sie, dass sich der fehlerhaft nicht vollzogene Abzug der Ausfalltage für Ärztinnen und Ärzte finanziell nachteilig auswirkt und in der Konstellation „Urlaub/Krankheit im Berechnungszeitraum" entsprechende Nachzahlungsansprüche für die Vergangenheit bestehen.

    Achtung Ausschlussfrist!

    Allerdings verfallen aufgrund der tariflichen Regelung in § 37 Abs. 1 S. 1 TV-Ärzte/TdL Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der Ärztin/ dem Arzt oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden.

    Urlaubs-/Krankheitsaufschläge, die im Dezember 2017 ausgezahlt werden müssten, verfallen demnach, wenn sie nicht spätestens bis zum Freitag, 29.06.2018 zu Geschäftszeiten schriftlich beim Arbeitgeber eingefordert werden. Da der Tagesdurchschnitt erst zwei Monate nach seiner Entstehung fällig wird (vgl. § 24 Abs. 1 S. 4 TV-Ärzte/TdL), kann derzeit noch die Korrektur des Tagesdurchschnitts verlangt werden, der aus Urlaubs- oder Krankheitsphasen ab Oktober 2017 stammt. Ansprüche, die sich auf frühere Zeiten beziehen, sind zum jetzigen Zeitpunkt bereits verfallen.

    Zur Sicherung Ihrer Ansprüche empfehlen wir Ihnen, das hier zum Download bereit stehende Musterschreiben zu verwenden: musterschreiben-geltendmachung-tagesdurchschnitt.docx

    Zum besseren Verständnis der tariflichen Ausschlussfrist weisen wir ergänzend auf das Merkblatt „Ausschlussfristen" hin, welches über den internen Mitgliederbereich des Marburger Bunds, Bundesverband, elektronisch abrufbar ist.

    Wir bitten um Verständnis, dass es uns sowohl aus technischen als auch aus Kapazitätsgründen nicht möglich ist, alle Entgeltabrechnungen unserer Mitglieder zu prüfen, und verweisen Sie deshalb auf die schriftliche Geltendmachung etwaiger Nachzahlungsansprüche mit Hilfe des Musterschreibens.