• Gut, zu wissen…

    Aus gegebenem Anlass möchte ich auf einige Grundsätze im Zusammenhang mit der Gewährung von Urlaubsansprüchen hinweisen.

    I. Urlaubsanspruch geltend machen

    Um sich seines Urlaubsanspruchs sicher sein zu können, gilt folgendes

    1. Urlaubstage müssen vom Arbeitnehmer/in rechtzeitig beantragt (geltend gemacht) werden.
    2. Es muss eine ausdrückliche schriftliche Genehmigung des konkreten Urlaubswunsches durch den Arbeitgeber vorliegen.

    Hat der Arbeitgeber auf Grund des Urlaubswunsches eines Arbeitnehmers den Urlaub mit Freistellungserklärung (Genehmigung) festgesetzt, sind hieran beide Seiten gebunden. Dies gilt auch, wenn berechtigte Änderungswünsche bestehen.

    Der Arbeitgeber kann die Freistellungserklärung weder zurücknehmen noch den Arbeitnehmer aus dem Urlaub zurückrufen.

    Lediglich in einem Notfall, indem es dem Arbeitgeber nicht zuzumuten wäre ihn an der Urlaubsgewährung festzuhalten, kann ein Widerrufsrecht gegeben sein. Die Anforderungen an einen Ausnahmefall sind hoch. Die Versuchung betriebliche Probleme zum Notfall zu machen ist groß und häufig genauso untauglich, wie Versuche Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz mit einem Notfall zu begründen.

    Es muss sich nach allen Meinungen um einen nicht vorhersehbaren und nicht anders lösbaren Ausnahmefall handeln.

    Bereits bestehende Personalknappheit und daraus absehbare resultierende Probleme im Falle von weiteren Erkrankungen im normalen Umfang können nicht zum Rückruf führen. Der Arbeitgeber muss für normale und absehbare Risiken Vorsorge treffen.

    Ohne Genehmigung des Urlaubs darf der Arbeitnehmer nicht den von ihm gewünschten und beantragten Urlaub antreten. Selbstbeurlaubung stellt einen Fall der unentschuldigten Abwesenheit vom Arbeitsplatz dar und kann zu Abmahnung und ggfls. Kündigung führen.

    Die Eintragung des Urlaubswunsches ins SP-Expert-System ersetzt nicht die Genehmigung des Urlaubs durch den Arbeitgeber.

    Solange der Urlaub nicht förmlich genehmigt ist, keine Flüge buchen oder Zimmer mieten. Wenn der Urlaub nicht genehmigt wird, bleiben Sie auf den Kosten sitzen.

    Lediglich ein - in einem Notfall erfolgter-  Rückruf führt, nach dem Sie den Arbeitgebers auf  die bereits entstandenen Kosten und auf die durch die Rücknahme der Buchung noch entstehenden Kosten hingewiesen haben, zur Verpflichtung des Arbeitgebers diese Kosten zu übernehmen.


    Wichtig:

    Die rechtzeitige Beantragung des Urlaubs ist Sache des einzelnen Arbeitnehmers.. Wenn der Arbeitgeber diesen schriftlich (auf der Gehaltsabrechnung) oder in anderer geeigneter Weise darauf hinweist, dass der Verfall des Urlaubs droht, wenn nicht rechtzeitig im Kalenderjahr beantragt worden ist und dennoch keine Beantragung erfolgt, verfällt der Urlaubsanspruch endgültig.  Dann kann auch die Übertragung ins Folgejahr problematisch werden, wenn der Arbeitgeber feststellt, dass der Urlaub noch im Kalenderjahr hätte genommen werden können.


    Daher Immer:

    1. Urlaubswünsche mit den Kolleginnen und Kollegen und dem Dienstvorgesetzten absprechen. Der Arbeitgeber muss Urlaubswünsche berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange (Arzt wird aufgrund spezieller Kenntnisse benötigt, es steht aktuell kein Ersatz zur Verfügung)

    oder

    1. Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen ( z, B. Eltern mit schulpflichtigen Kindern in Ferienzeiten) entgegenstehen.
    2. Urlaubswunsch konkret beim Arbeitgeber beantragen und um unverzügliche Genehmigung bitten. Wenn dieser sich nicht meldet, nachhaken. Ihn darauf hinweisen, dass Sie Buchungen vornehmen müssen und dies ohne die Genehmigung nicht machen können.
    3. Kein Urlaubsantritt ohne Genehmigung des Urlaubs durch den Arbeitgeber sonst droht Abmahnung wegen unentschuldigten Fehlens, Gehaltsabzug und Kündigung.

    Abweichend von diesen gesetzlichen Regelungen gibt es mittlerweile Betriebsvereinbarungen, welche die Beantragung von Urlaub vereinfachen sollen. Der Betriebsrat hat gemäß § 87 Absatz 1 Ziffer 5. Betriebsverfassungsgesetz, bezüglich der Aufstellung allgemeiner Urlaubs- grundsätze und der Urlaubspläne sowie der Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, ein Mitbestimmungsrecht, wenn zwischen den beteiligten Arbeitnehmern und dem Arbeitgeber kein Einverständnis erzielt wird.

    So wurde zum Beispiel in einer BV geregelt, dass, sobald der Urlaub im Jahresurlaubsplan eingetragen, vom Chef unterschrieben und vom Betriebsrat gegengezeichnet ist, der gewünschte Urlaub als beantragt gilt. Das Ergebnis wird in SPX oder einem anderen Dokumentationssystem übertragen, Ein Extra-Antrag ist dann nicht mehr erforderlich. Viele Bereiche machen es mittlerweile so, dass sie die Planung schon in SPX eintragen, und dann einen Jahresausdruck tätigen, den der/die ärztliche Vorgesetzte unterschreibt und dann beim Betriebsrat einreicht. Mit Unterschrift des Betriebsrates gilt der Urlaub dann als beantragt und bewilligt.

    Erkundigen Sie sich im Zweifel beim Betriebsrat, ob es in Ihrem Betrieb auch eine solche Vereinbarung gibt und welche Fristen einzuhalten sind.

     

    II. Übertragung des Jahresurlaubs ins folgende Kalenderjahr:

    Gemäß § 7 Absatz 3 des Bundesurlaubsgesetzes, auf das viele Tarifverträge verweisen, muss der Erholungsurlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden.

    Das bedeutet, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, den Urlaub im Kalenderjahr zu gewähren und der Arbeitnehmer auch verpflichtet ist diesen zu nehmen.

    Eine Übertragung des Urlaubs in das Folgejahr ist nur zulässig,

    •  wenn dringende betriebliche Gründe ( z. B. Personalmangel)

    oder

    • in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe (z. B. Krankheit, Elternzeit) eine Übertragung rechtfertigen.

    Wenn eine solche Situation vorliegt, muss der Arbeitgeber schriftlich darüber informiert werden, damit eine Überprüfung und Übertragung des Urlaubs erfolgen kann.

    Wenn Teilurlaubsansprüche entstanden sind, weil die sechsmonatige Wartezeit für den Vollanspruch noch nicht erfüllt ist, kann dieser Teilanspruch auf Antrag des Arbeitnehmers auf das Folgejahr übertragen werden.


    Alles Weitere erfahrt Ihr beim Marburger Bund LV Bremen.

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