1) Mögliche Erstattungsansprüche von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung
Liebe Mitglieder,
nach der bisherigen Praxis der Kranken- und Pflegekassen mussten Ärztinnen und Ärzte, welche während der Corona-Pandemie in einem Impfzentrum gearbeitet haben, trotz der Regelung des § 130 SBG IV Beiträge zur Kranken- und Pflegekasse abführen.
Der Marburger Bund Hessen konnte durch das Hessische Landessozialgericht (Urteil vom 27.02.2025 – L 1 KR 220/24) klären lassen, dass diese Praxis rechtswidrig ist.
Daraus folgt: Wer für die genannte Tätigkeit Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt hat, hat möglicherweise einen Erstattungsanspruch. Für Beitragszahlungen aus dem Jahr 2021 muss dieser Anspruch noch bis zum 31. Dezember 2025 geltend gemacht werden.
Hierzu kann die folgende Musterformulierung genutzt werden:
Sehr geehrte Damen und Herren, vom X bis Y war ich als Ärztin/Arzt in einem Impfzentrum im Sinne der Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 und auf weitere Schutzimpfungen (CoronaImpfV) beschäftigt. Für diesen Zeitraum erhoben Sie aufgrund des Beitragsbescheides vom X Beiträge in Höhe von monatlich X € für die Krankenversicherung und X € für die Pflegeversicherung. Ich beantrage hiermit gem. § 44 SGB X eine Überprüfung der Beiträge dem Grunde und der Höhe nach und die Erstattung der Beiträge. Begründung: Nach dem Urteil des Hessischen Landesozialgerichtes vom 27.02.2025 – L 1 KR 220/24, besteht bei der Tätigkeit als Ärztin/Arzt in einem Impfzentrum wegen § 130 SGB IV keine Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Dies gilt auch im Falle einer freiwilligen Versicherung. Mit freundlichen Grüßen Unterschrift Name |
Der Anspruch auf Erstattung kann grundsätzlich auch dann bestehen, wenn die Anstellung als Impfärztin/arzt nicht direkt bei der Stadt oder dem Kreis, sondern bei Drittbetreibern erfolgt ist.
WICHTIG: Ein Anspruch auf Erstattung von Beiträgen besteht nur im Falle einer gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Privat Versicherte haben jedoch ggf. eine Anspruch auf Beitragszuschuss.
Der Antrag sollte aus Beweiszwecken schriftlich und unterschrieben per Einschreiben an die jeweilige Kranken- und Pflegeversicherung übersandt werden. Alternativ ist auch eine Antragstellung über das jeweilige Online-Mitgliederportal möglich.
Bei Fragen wenden Sie sich per E-Mail an Syndikusrechtsanwalt Alexander Gödicke (goedicke@mbhessen.de).
2) Anspruch auf Arbeitslosengeld
Nach der bisherigen Praxis der Agenturen für Arbeit erhielten Ärztinnen und Ärzte nach einer Tätigkeit in einem Impfzentrum in der Regel kein Arbeitslosengeld, wenn sie nach der Tätigkeit nicht direkt eine Anschlussbeschäftigung fanden.
Der Marburger Bund Hessen konnte eine Entscheidung erwirken, in welcher die Agentur für Arbeit nachträglich einen Anspruch auf Arbeitslosengeld anerkannt hat. Auch hier kann noch nachträglich die Zahlung von Arbeitslosengeld beantragt werden. Für Anträge auf Arbeitslosengeld aus dem Jahr 2021 muss dieser Anspruch noch bis zum 31. Dezember 2025 geltend gemacht werden. Hierzu kann die folgende Musterformulierung genutzt werden:
Sehr geehrte Damen und Herren, vom X bis Y war ich als Ärztin/Arzt in einem Impfzentrum im Sinne der Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 und auf weitere Schutzimpfungen (CoronaImpfV) beschäftigt. Am X stellte ich einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Mit Bescheid vom X lehnten Sie dies unter Hinweis darauf ab, dass die Tätigkeit wegen § 130 SGB IV nicht versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung gewesen sei. Ich beantrage hiermit gem. § 44 SGB X eine Überprüfung des Ablehnungsbescheides vom X und die Zahlung von Arbeitslosengeld auf meinen Antrag vom X in gesetzlicher Dauer und Höhe. Begründung: Nach dem Urteil des Hessischen Landesozialgerichtes vom 27.02.2025 – L 1 KR 220/24, besteht bei der Tätigkeit als Ärztin/Arzt in einem Impfzentrum trotz der Regelung des § 130 SGB IV eine Versicherungsverhältnis, weil nach § 130 SGB IV keine Versicherungsfreiheit, sondern nur eine Beitragsfreiheit geregelt ist. Mit freundlichen Grüßen Unterschrift Name |
WICHTIG: Der Anspruch setzt grundsätzlich voraus, dass in den letzten 30 Monaten vor Stellung des Antrages auf Arbeitslosengeld mindestens 12 Monate (die Tätigkeit im Impfzentrum eingerechnet) in einem Anstellungsverhältnis gearbeitet wurde.
Der Antrag sollte aus Beweiszwecken schriftlich und unterschrieben per Einschreiben an die jeweilige Agentur für Arbeit übersandt werden. Alternativ ist auch eine Antragstellung über das jeweilige Online-Mitgliederportal möglich.
Bei Fragen wenden Sie sich per E-Mail an Syndikusrechtsanwalt Alexander Gödicke (goedicke@mbhessen.de).
