• Elterngeld: Eine Herausforderung für Eltern

    Einmaleins des Elterngelds
    08.Februar 2017
    Basiselterngeld“, „ElterngeldPlus“ und „Partnerschaftsmonate“ sind für viele immer noch unbekannte Wesen, existierte bis Mitte 2015 allein das Elterngeld. Ein Blick ins Gesetz bietet hierzu wenig Aufschluss, denn die voluminösen und umständlich formulierten Regelungen eignen sich nicht als Ratgeber.

    Welche Szenarien im Rahmen der gesetzlichen Regelungen denkbar sind, lässt sich am schnellsten mithilfe eines Elterngeld-Planers herausfinden, z. B. dem des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (www.familien-wegweiser.de/ElterngeldrechnerPlaner).

    Einmaleins des Elterngeldes:

    Gesetzlicher „Normalfall“ ist das Basiselterngeld. Die Höhe der monatlichen Leistungen bemisst sich am Einkommen des leistungsbeziehenden Elternteils und ist auf maximal 1.800 Euro begrenzt.

    Der Anspruch auf Basiselterngeld erstreckt sich über 12 Monate. Hinzu kommen zwei weitere Monate Basiselterngeld, sofern beide Elternteile – abwechselnd oder gleichzeitig – Leistungen beziehen und während der weiteren zwei Monate eine Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit erfolgt. Das klassische Modell lautet daher: Ein Elternteil bezieht 12 Monate lang Elterngeld und der andere Elternteil weitere zwei Monate.

    Hinter dem ElterngeldPlus verbirgt sich die Idee, das Leistungsvolumen des Basiselterngeldes von ursprünglich 12 auf bis zu 24 Monate zu verteilen. In der Folge entspricht ein Monat Basiselterngeld zwei Monaten ElterngeldPlus. Die Höhe der monatlichen Leistungen ist auf 900 Euro begrenzt. Während des Bezugs von ElterngeldPlus kann, aber muss nicht einer Erwerbstätigkeit nachgegangen werden. Sofern einer der beiden Eltern teile Leistungen bezieht, erstreckt sich der Anspruch auf ElterngeldPlus über 24 Monate.

    Sofern sich beide Elternteile für vier zusammenhängende Monate gleichzeitig für ElterngeldPlus entscheiden und währenddessen beide im Umfang von 25 bis 30 Stunden erwerbstätig sind, profitie ren sie zusätzlich von einem Partnerschaftsbonus, der beiden ElterngeldPlus für vier zusätzliche Monate einräumt. Das bedeutet, dass der eine Elternteil bis zu 28 Monate lang ElterngeldPlus und der andere Elternteil insgesamt bis zu acht Monaten EltengeldPlus beziehen kann. Rechnerisch gesehen bringt der Partnerschaftsbonus einen Leistungszuwachs von bis zu 7.200 Euro für beide Elternteile.

    Einschränkungen beachten:

    Bei der Elterngeld-Planung sind jedoch eine Reihe von Einschränkungen zu beachten, die sich nicht auf Anhieb ersehen lassen: Elterngeld muss generell mindestens für zwei Monate bezogen werden. Zudem muss einer der beiden Elternteile ElterngeldPlus spätestens ab dem 15. Lebensmonat des Kindes beziehen, um den vollständigen gemeinsamen Anspruch auf ElterngeldPlus auszuschöpfen.

    Insbesondere der Partnerschaftsbonus klingt mit seinen bis zu 7.200 Euro an zusätzlichem Geld vom Staat zunächst attraktiv. Das wirkliche Leben holt die Eltern spätestens dann ein, wenn einer der beiden Elternteile probiert hat, seinen Arbeitgeber von einer auf vier Monate befristeten Arbeitszeitverringerung von Vollzeit auf 25 bis 30 Stunden die Woche zu begeistern.

    An dieser Stelle sind bislang noch viel Kreativität und Pragmatismus gefragt, denn der Gesetzgeber hat es schlichtweg versäumt, dem Arbeitgeber einen Anreiz dafür zu schaffen, seinen Mitarbeiter zeitweilig mit einer 25-bis-30-Stunden-Woche unter Inkaufnahme von Vertretungs- und Umverteilungsszenarien zu beschäftigen.

    Autorin: Dr. Frederike Gärtner ist Verbandsjuristin beim Marburger Bund Hessen.