• Überlastungsanzeige - Gefahren melden oder besser nicht?

    Überlastungsanzeige
    13.April 2017
    Angestellte Ärztinnen und Ärzte erleben es im Klinikalltag immer wieder: Personalabbau, längerfristig unbesetzte Stellen, zu geringe Personalschlüssel, urlaubs- sowie krankheitsbedingte Ausfälle von Kollegen und insbesondere die zunehmende Arbeitsverdichtung verbunden mit regelmäßigen Überschreitungen der zulässigen Höchstarbeitszeiten führen oft dazu, dass man sich mit der täglich zu bewältigenden Arbeit überfordert fühlt. Zudem nehmen der Leistungs-, Qualitäts- und Verantwortungsdruck und damit auch der Stress im Klinikalltag stetig zu.

    Zusätzlich plagt einen das schlechte Gewissen, weil man unter diesen Arbeitsbedingungen nicht in der Lage ist, den Patienten die bestmögliche medizinische Versorgung zukommen zu lassen. Auch die Nichteinhaltung medizinischer Standards, Leitlinien oder Hygienemängel können einer ordnungsgemäßen Patientenbehandlung entgegenstehen. Meistens geht alles gut und der Patient kommt nicht zu Schaden. Aber was ist unter den genannten Umständen zu tun, um Gefahren bzw. drohende Schäden von Patienten, Arbeitgeber und sich selbst abzuwenden?

    Definition der Überlastungsanzeige

    In solchen Fällen ist eine Überlastungsanzeige an den Arbeitgeber (auch Gefährdungs-, Entlastungs- oder Qualitätsanzeige genannt) die Lösung. Unter einer Überlastungsanzeige versteht man eine Mitteilung gegenüber dem Arbeitgeber oder Vorgesetzten, dass in einer konkret zu beschreibenden Situation, die ordnungsgemäße Erfüllung der Arbeitsleistung unter den gegebenen Bedingungen (personelle Unterbesetzung, Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz, Arbeitsverdichtung, organisatorische Mängel usw.) gefährdet ist und Schäden für die Beteiligten drohen.

    Sofern Ärzte am Arbeitsplatz eine Gefährdungssituation erkennen, sind sie verpflichtet, diese Umstände und Gefahren gegenüber dem Arbeitgeber anzuzeigen. Das folgt aus dem Arbeitsverhältnis als arbeitsvertragliche Nebenpflicht. Die Überlastungsanzeige dient damit vorwiegend dem Schutz der Patienten und den Interessen des Arbeitgebers, aber auch der eigenen Gesundheit im Sinne der Erhaltung der eigenen Arbeitskraft.

    Inhalt der Überlastungsanzeige

    Inhaltlich sollte die Überlastungsanzeige die Gefährdungssituation so genau wie möglich beschreiben. Das betrifft insbesondere das genaue Datum, die Anzahl der zu betreuenden Patienten, Mindestbesetzung, notwendige Besetzung und tatsächliche Anzahl der vorhandenen Mitarbeiter unter Angabe der Qualifikation sowie die Benennung der konkreten Überlastungsmerkmale, z.B. keine Pausen, zu lange Arbeitszeiten, Schilderung der Ursachen zu hoher Arbeitsbelastung wie mangelnde Personalausstattung usw.

    Weiter sollten die dienstlichen Folgen beispielsweise bereits erfolgte Beschwerden von Patienten, dass weder die zeitnahe noch die qualitativ ordnungsgemäße medizinische Versorgung gesichert ist, aber auch die persönlichen Folgen etwa häufige Erkrankungen aufgrund von Stress und Überlastung geschildert werden. Auch ein vorheriger erfolgloser Hinweis an den Arbeitgeber oder die Klinikleitung sollte nicht unerwähnt bleiben. Sodann muss der Arbeitgeber zur unverzüglichen Abhilfe der Situation aufgefordert werden. Entscheidend ist abschließend die Erklärung, die Haftung bzw. Verantwortung für einen möglichen Schadenseintritt am Patienten und auf Seiten des Arbeitgebers abzulehnen. Zu Beweiszwecken ist die Überlastungsanzeige schriftlich an den Arbeitgeber zu adressieren und informatorisch an den Betriebsrat zu richten.

    Arbeits- und haftungsrechtliche Folgen

    Arbeitet der Arzt ohne Anzeige einer vorhandenen Gefährdungssituation weiter und wird ein Patient geschädigt, haftet der Arzt aufgrund eines Übernahmeverschuldens gegenüber dem Patienten. Daneben haftet der Arzt im Rahmen des Arbeitsverhältnisses nach den vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung gegenüber dem Arbeitgeber auf Schadensersatz.

    Zeigt hingegen der Arzt die Gefährdungssituation mittels Überlastungsanzeige dem Arbeitgeber an, begründet dies ein Organisationsverschulden des Arbeitgebers. Der Arzt wird damit haftungsrechtlich entlastet. Das Haftungsrisiko wird somit auf den Arbeitgeber übertragen. Hierin liegt ein wesentlicher Vorteil der Überleistungsanzeige. Arbeitsrechtlich schütz das Maßregelungsverbot den Arzt, wenn er eine Überlastungsanzeige an den Arbeitgeber richtet und dieser den Arzt deshalb benachteiligt oder sanktioniert.

    Bei vielen Arbeitgebern und Chefärzten sind Überlastungsanzeigen unerwünscht und führen auch manchmal dazu, dass Druck auf die Anzeigenden ausgeübt wird. Dennoch ist es haftungsrechtlich wichtig, vorhandene Gefährdungen anzuzeigen, damit die Gefährdung schriftlich dokumentiert ist. Denn wird die Gefährdung nicht angezeigt, ziehen sich die Arbeitgeber auf die fehlende Kenntnis zurück.

    Autor: Nico Bettelmann