• Verjährung von Ansprüchen aus 2020 droht!

    Bis 13. Dezember 2023 Anfragen stellen
    22.November 2023
    Zum Ende des Jahres, am 31. Dezember, droht die sogenannte Jahresendverjährung. Ansprüche und Forderungen gegen Arbeitgeber, die aus dem Kalenderjahr 2020 stammen, müssen bis spätestens zum 31. Dezember 2023 gerichtlich anhängig sein, sonst tritt Verjährung ein. Diese führt zum Untergang der Ansprüche.

    Anhängigkeit bedeutet, eine Klageschrift mit den Ansprüchen und Forderungen aus dem Kalenderjahr 2020 muss bis zum 31. Dezember 2023 beim zuständigen Arbeitsgericht eingegangen sein.

    Prüfen Sie daher jetzt, ob noch offene Ansprüche und Forderungen aus dem Kalenderjahr 2020 bestehen. Gerne können Sie sich durch unsere Fachanwältinnen und -anwälte für Arbeitsrecht beraten lassen.

    Aufgrund des vorweihnachtlich erhöhten Arbeitsaufkommens unserer Geschäftsstelle und zwecks Vorbereitung einer etwaigen Klageschrift bitten wir jedoch darum, Ihre Anfrage bis spätestens Mittwoch, 13. Dezember, an uns zu richten.