• Was im Vertrag steht gilt

    Vertrag als Oberarzt/Oberärztin
    04.Juni 2021
    Großen Anklang hat unser Online-Seminar „Vertrag als Oberärztin/Oberarzt – von Mythen, Täuschungen und Fallstricken“ gefunden. Referent Andreas Wagner, Geschäftsführer des Marburger Bundes Hessen, klärte über das Vertragsrecht auf. So war der Begriff Oberärztin/ Oberarzt bis zum Jahr 2006 nicht tarifrechtlich verankert und es gab keine spezifische Vergütung. Erst seit 2006 gibt es arztspezifische Verträge des Marburger Bundes, in denen die meisten den Begriff tarifrechtlich regeln und eine deutliche Gehaltssteigerung mit sich bringen.

    Eingegangen wurde zudem auf den Unterschied zwischen Tarifoberärztin/arzt und Funktionsoberärztin/arzt und worauf man bei der Vertragsgestaltung achten muss.

    „Die Anforderungen an Tarifoberärztinnen/ärzte sind komplex“, sagte Dr. Christian Schwark, Oberarzt an der Neurologischen Klinik am Krankenhaus Nordwest in Frankfurt, der das Seminar als Oberarzt begleitete. So haben Tarifoberärztinnen/-ärzte neben der medizinischen Verantwortung für einen Bereich und der fachlichen Weisungsbefugnis gegenüber anderen Ärzten oft zusätzliche Aufgaben wie Dienstplanung oder die Kodierung.

    Wagner ging auch auf die spezifische Eingruppierung und Besonderheiten an den hessischen Unikliniken ein, an denen im Gegensatz zu allen anderen Kliniken der Begriff „Oberarzt“ tariflich nicht geregelt ist, aber dennoch gelebt wird. „Bei einem Arbeitsplatzwechsel insgesamt, aber gerade an die Uniklinik sollten Ärztinnen und Ärzte sich bei der Vertragsgestaltung daher von uns beraten lassen, um Nachteile zu vermeiden.“ Schwark wies darauf hin, dass es wichtig ist, alles schriftlich festzuhalten, da das gesprochene Wort flüchtig ist. „In den Verhandlungen lässt sich noch viel bewegen, später dann meist nicht mehr“, sagte Wagner.

    Bei Funktionsoberärztinnen/ärzten handelt es sich um keinen tarifrechtlichen Begriff und es findet keine Eingruppierung in die Oberarzt-Entgelte statt.  Es ist ein Titel ohne Mittel, wie Wagner erklärte, denn man habe oft oberärztliche Aufgaben ohne die oberärztliche Vergütung. Trotz allem kann die Bezeichnung auch Vorteile bringen, wie eine Heraushebung in der Abteilung und bessere Chancen bei Bewerbungen.

    Diskutiert wurden auch die Regelungen zur oberärztlichen Rufbereitschaft, die durch externe Einflüsse (z.B. Rechtsprechung) immer stärker unter Druck gerät.´

    Wagner erläuterte zudem die Besonderheiten so genannter AT-Verträge (außertariflicher Verträge). Oftmals wären diese gar  nicht besser oder enthielten sogar für Ärztinnen und Ärzte Nachteile. Hier bedürfe es einer genauen Prüfung gerade der einzelnen Vergütungsbestandteile. „Ärztinnen und Ärzte werden leider viel zu oft mit im ersten Moment verlockenden Gehältern in die Falle gelockt“, sagte Wagner und empfahl dringend eine vorherige Beratung.

    Es gab zudem viele Fragen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die während des Seminars beantwortet wurden. Ein weiteres Oberarzt-Seminar ist in Planung, wir werden darüber informieren.

    Text: mn