• Gehaltssteigerungen und Verbesserung der Arbeitsbedingungen

    Pressemitteilung
    MB fordert 6,5 % mehr Gehalt, freie Wochenenden, elektronische Zeiterfassung und Bereitschaftsdienstbegrenzung
    05.November 2019
    Die Vertreter des Marburger Bundes haben sich mit den Klinikleitungen auf eine Tarifeinigung verständigt. Es geht im Wesentlichen um ein umfassenden Paket mit Gehaltssteigerungen und der Verbesserung der Arbeitsbedingungen. Diese sind im Einzelnen:

    Regelungen für das Jahr 2019:

    1. Rückwirkend zum 01.01.2019 gilt eine Gehaltserhöhung um mindestens 2,5 % (einschließlich Bereitschaftsdienst-, Rufbereitschafts- und Überstundenvergütung)
    2. Zur Entschärfung der so genannten „Minusstundenproblematik“ im Bereitschaftsdienst für jede Stunde des Bereitschaftsdienstes wird ein Zuschlag von 15 Prozent des Stundenentgeltes eingeführt. Dieser Zuschlag wird zusätzlich zu den bisherigen Zuschlägen (Nacht und Feiertag) und zusätzlich zum Stundenentgelt im Bereitschaftsdienst gezahlt und kann nicht in Freizeit abgegolten werden. Diese Regelung gilt rückwirkend zum 01.07.2019.
    3. Die gesamte Anwesenheitszeit der Ärztinnen und Ärzte im Krankenhaus ist auf elektronischem Wege oder auf andere Art mit der gleichen Genauigkeit zu erfassen. Dabei gilt sämtliche Anwesenheitszeit, abzüglich tatsächlich gewährter Ruhepausen, als Arbeitszeit. Sie erhalten zudem ein persönliches, unverzüglich zu gewährendes Einsichtsrecht in die Arbeitszeitdokumentation, um die dokumentierten Anwesenheitszeiten überprüfen zu können.
    4. Die durchschnittliche Höchstarbeitszeit im Opt-out (Individualvertragliche Vereinbarung zur Verlängerung der Wochenarbeitszeit bei Bereitschaftsdienst) wurde von 58 auf 56 Stunden abgesenkt.

    Regelungen für das Jahr 2020:

    1. Die Gehälter erhöhen sich um weitere 2,0 %
    2. Ab Januar 2020 sind grundsätzlich mindestens zwei arbeitsfreie Wochenenden pro Monat in der Zeit von Freitag 22 Uhr bis Montag 6 Uhr zu gewähren. Zusätzliche Bereitschafts- oder Rufbereitschaften sind nur zu leisten, wenn andernfalls eine Gefährdung der Patientensicherheit droht. Nicht gewährte freie Wochenenden müssen auf Antrag innerhalb des nächsten Kalenderhalbjahres zusätzlich nachgeholt werden. Am Ende dieses 2. Kalenderhalbjahres müssen sowohl die freien Wochenenden aus dem aktuellen Kalenderhalbjahr wie auch etwaige übertragene Wochenenden gewährt sein. Ein Übertrag in ein dann drittes Kalenderhalbjahr ist nicht möglich.
    3. Ab dem 1. Januar 2020 haben Ärztinnen und Ärzte innerhalb eines Kalenderhalbjahres grundsätzlich monatlich im Durchschnitt nur bis zu vier Bereitschaftsdienste zu leisten.
    4. Darüber hinaus sind Bereitschaftsdienste nur dann zulässig, wenn andernfalls eine Gefährdung der Patientensicherheit droht. Für jeden Dienst über dem vierten erhöht sich die Bewertung der Bereitschaftsdienste um 10 Prozent und für jeden weiteren über diesem Durchschnitt liegenden Dienst um weitere 10 Prozent.
    5. Für so genannte „Sandwich-Dienste“ gilt, dass ein sich unmittelbar an den Bereitschaftsdienst anschließender Arbeitsabschnitt im Rahmen der Vollarbeit – etwa zum Zwecke der Übergabe nur dann zulässig ist, wenn er nicht länger als 60 Minuten dauert und sich der dem Bereitschaftsdienst vorangegangene Arbeitsabschnitt entsprechend verkürzt.
    6. Es dürfen nicht mehr als vier über zehn Stunden dauernde Schichten und in einem Zeitraum von zwei Kalenderwochen nicht mehr als insgesamt acht über zehn Stunden dauernde Schichten geleistet werden. Zwischen einem Bereitschaftsdienst und einer Schicht muss ein Zeitraum von 72 Stunden liegen.

    Regelungen für das Jahr 2021:

    1. Die Gehälter erhöhen sich um weitere 2,0 %.
    2. Die Bewertung der Bereitschaftsdienste wird um jeweils 10 Prozent erhöht. Sie beträgt ab dem 1. Januar 2021

    Stufe I:     70 Prozent

    Stufe II:    85 Prozent

    Stufe III:   100 Prozent.

     

    Parallel wird ab 1. Juli 2019 die Höherbewertung der Bereitschaftsdienste im Falle der Gewährung von Freizeitausgleich und ab dem 1. Januar 2021 der Zuschlag ab der 97. Bereitschaftsdienststunde aufgehoben.

    Im Übrigen…

    …   ist vereinbart, dass im Jahr 2020 Verhandlungen über ein Fortbildungsbudget aufgenommen werden.

    …   gelten die tariflichen Regelungen zur Dienstplanerstellung (bis zum 15. des Vormonats) und zur Übernahme ungeplanter Dienste weiter. Danach darf eine Übernahme ausgefallener Dienste („Holen aus dem Frei“) nur mit dem Einverständnis der betroffenen Ärztin/Arzt erfolgen. Übernimmt diese/dieser freiwillig den Dienst (egal ob Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft oder Schichtdienst) ist weiterhin ein 15%iger Zuschlag zu zahlen.

    Die Tarifeinigung hat eine Gesamtlaufzeit von 33 Monaten bis zum 30. September 2021. Sie steht noch unter beiderseitigem Gremienvorbehalt.