• Marburger Bund für zügige Umsetzung der Musterweiterbildungsordnung in Hessen

    Pressemitteilung
    Landesärtzekammer Hessen
    26.November 2018
    Frankfurt/M.
    Delegiertenversammlung: Antrag des MB nicht angenommen

    Die ärztliche Weiterbildung erfährt eine komplette Neuausrichtung. Der Vorstand der Bundesärztekammer hat am 16.11.2018 die Gesamt-Novelle der (Muster-)Weiterbildungsordnung (MWBO) beschlossen. Damit auch hessische Ärztinnen und Ärzte nach den jetzt vorliegenden Regeln zu Fachärzten weitergebildet werden können, muss eine Übernahme in die Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Hessen erfolgen.

    Der Marburger Bund hat deshalb am Samstag auf der Delegiertenversammlung (DV) in Bad Nauheim einen Antrag gestellt, in Hessen die neue Weiterbildungsordnung zügig im Jahr 2019 umzusetzen. Auch eine Anpassung der teils veralteten Richtzahlen in der aktuellen Weiterbildungsordnung (WBO) für die Ärzte, welche nach der WBO 2005 die Weiterbildung durchlaufen, wurde in diesem Antrag gefordert.
    Leider wurde dieser Antrag jedoch nicht angenommen, sondern an das Präsidium überwiesen mit dem Hinweis, sich nicht unter Zeitdruck setzen zu wollen.

    „Wir freuen uns, dass der lange Reformprozess an der Musterweiterbildungsordnung einen guten Abschluss gefunden hat und möchten nun auch für die hessischen Kolleginnen und Kollegen in Weiterbildung rasch Verbesserungen erreichen. Es ist insofern bedauerlich, dass eine Zielsetzung der Verabschiedung in Hessen im Jahr 2019 von einer Mehrheit der Delegierten der Landesärztekammer nicht unterstützt wurde“, sagt Dr. Lars Bodammer, 2. stellvertretender Vorsitzender des Marburger Bundes Hessen und Mitglied des Weiterbildungsausschusses. „Wir werden das Ziel einer zügigen Umsetzung weiter verfolgen, denn die jetzige Weiterbildungsordnung ist an vielen Stellen veraltet.“

    Hintergrund: In Deutschland sind für alle Angelegenheiten ärztlicher Weiterbildung die Landesärztekammern als Körperschaften des Öffentlichen Rechts zuständig. Die von der Bundesärztekammer erarbeitete (Muster-)Weiterbildungsordnung hat für die Landesärztekammern nur empfehlenden Charakter. Für jeden Arzt ist immer nur die Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer rechtsverbindlich, deren Mitglied er ist.