• Schwangerschaft: Vergütung im Mutterschutz

    10.Februar 2017
    Frankfurt/Main
    Eine Schwangerschaft ist erst einmal ein Grund zur Freude. Viele Arbeitgeber setzen jedoch die gesetzlich vorgesehenen Ausgleichszahlungen bei Beschäftigungsverboten nicht richtig um. Gerade für Ärztinnen heißt es deshalb: Augen auf beim Vergütungsausgleich. Denn hier schleichen sich bei der Berechnung häufig Fehler ein, was zu weniger Geld führen kann. Lesen Sie mehr im folgenden Artikel, den wir für Sie mit freundlicher Genehmigung des Marburger Bundes Hessen veröffentlichen.

    Laut Mutterschutzgesetz darf weder die Gesundheit der Mutter, noch die des Kindes durch die berufliche Tätigkeit gefährdet werden. Hierzu hält dass Mutterschutzgesetz  Beschäftigungsverbote bereit, verbunden mit der gesetzlichen Anordnung, dass die Mutter trotz der  Beschäftigungsverbote finanziell nicht schlechter stehen sollte, als wenn sie weitergearbeitet hätte.

    Beschäftigungsverbote

    Generelle Beschäftigungsverbote bestehen für die gesetzlichen Mutterschutzfristen sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung. Hier dürfen werdende Mütter nicht mehr beschäftigt werden, jedoch können Frauen in den sechs Wochen vor der Entbindung mit einer jederzeit widerrufbaren Erklärung weiterarbeiten. Vom generellen Beschäftigungsverbot erfasst sind u. a. die Verbote der Mehrarbeit, Nachtarbeit zwischen 20 und 6 Uhr sowie die Teilnahme am Bereitschafts- oder Rufbereitschaftsdienst bereits vor Eintritt der Mutterschutzfristen.

    Ein individuelles Beschäftigungsverbot besteht, wenn nach ärztlichem Zeugnis durch die Tätigkeit Leben oder Gesundheit von Mutter und Kind gefährdet sind, dann darf der Arbeitgeber die Frau nicht weiter auf dem Arbeitsplatz beschäftigen. Die werdende Mutter soll dann noch vor der Mutterschutzfrist mit der Arbeit insgesamt aussetzen.

    Anrecht auf Vergütungsausgleich

    Schwangere haben trotz Beschäftigungsverboten Anrecht auf einen Vergütungsausgleich. Dies ist mindestens der Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen oder der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist. Hierzu gehören neben der Fortzahlung der Grundvergütung auch die Zahlung eines Aufschlages ermittelt aus den unständigen Entgeltbestandteilen, wie Bereitschafts- oder Rufbereitschaftsvergütung, Zulagen, Zeitzuschläge, Überstundenvergütung und vermögenswirksamen Leistungen.

    Aber auch Verdiensterhöhungen oder -kürzungen, die während der Mutterschutzfristen, z.B. aufgrund von allgemeinen Tariferhöhungen oder bei Stufensteigerungen eintreten, können den Aufschlag nachträglich erhöhen oder reduzieren. Dies betrifft auch Verdiensterhöhungen, die erst während der Elternzeit, aber mit Rückwirkung auf die Zeit des Beschäftigungsverbotes in Kraft treten. Daneben sind folgende Fälle fehleranfällig:

    • Neumitarbeiter, die erst nach einer Einarbeitungszeit am Bereitschaftsdienst teilnehmen sollen, bei denen es aber aufgrund eines eintretenden Beschäftigungsverbotes nach Tätigkeitsaufnahme nicht mehr zur Dienstteilnahme kommt;
    • Mütter, die nach der Elternzeit erneut schwanger werden, und die die Elternzeit aufgrund der Zweitschwangerschaft zum Zwecke des Bezugs des Mutterschaftsgeldes unterbrochen haben, oder
    • Mütter, die nach der Elternzeit die Tätigkeit wieder aufnehmen, aber bereits schwanger sind, und daher nicht mehr zu den Diensten eingesetzt werden können.

    In all diesen Fällen erhält die Schwangere auch ohne vorherige Teilnahme an Diensten zusätzlich zu der Grundvergütung einen Aufschlag, ermittelt aus dem entsprechenden Vergütungswert, den sie ohne Eintreten eines Beschäftigungsverbotes erzielt hätte. Hier kann als Vergleichsmaßstab auch auf die Stundenanzahl und/oder auf die Vergütungswerte einer vergleichbaren Kollegin zurückgegriffen werden.

    Auszahlungsmodus

    Frauen, die gesetzlich versichert sind, erhalten sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt Mutterschaftsgeld. Das von der Krankenkasse zu zahlende Mutterschaftsgeld ist auf maximal 13 Euro pro Tag begrenzt. Der Arbeitgeber hat den Differenzbetrag zwischen den 13 Euro und dem Netto-Durchschnittverdienst  als Zuschuss zu bezahlen.

    Ärztinnen, die privat versichert sind, haben gegenüber dem Bundesversicherungsamt Anspruch auf eine einmalige Zahlung in Höhe von 210 Euro. Auch hier hat der Arbeitgeber den Unterschiedsbetrag zu zahlen.

    Setzt eine Schwangere wegen eines Beschäftigungsverbotes ganz oder teilweise vor Beginn der Mutterschutzfristen aus, hat die Klinik den Durchschnittverdienst als steuer- und sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt fortzuzahlen.

    Autorin: Alexandra Kretschmer ist stellvertretende Geschäftsführerin des MB Hessen.