• Urlaubsentgelt auch nach Elternzeit

    Unikliniken
    09.Juni 2021
    Hannover
    Hannover (swa). Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat eine grundsätzliche Frage über die Tarifauslegung im TV-Ärzte TdL geklärt: Wer nach der Elternzeit direkt Urlaub nimmt, erhält ein „gewöhnliches Arbeitsentgelt“.
    Für Marburger-Bund-Mitglieder kostenlos: die Vertretung durch unsere Juristen bis vor das Bundesarbeitsgericht.
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    Geklagt hatte ein Arzt eines Universitätsklinikums, der im ersten Monat nach seiner Elternzeit Urlaub nahm. Er erhielt während des Urlaubs lediglich sein Grundgehalt. Die Arbeitgeberin zahlte keinen Urlaubsentgeltaufschlag für die üblichen Einkünfte aus den sogenannten unständigen Vergütungsbestandteilen für geleistete Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaft.

    Das BAG hat das Urteil des Landesarbeitsgerichtes (LAG) Niedersachsen zwar aufgehoben. Es hat jedoch entschieden, dass für die Monate in Elternzeit ein hypothetisches Einkommen anzusetzen und daraus das Urlaubsentgelt zu berechnen ist.

    Referenzzeitraum für die Monate bleiben die dem Urlaub vorangegangen drei Monate der Elternzeit. Für diese Monate muss ein „hypothetische Entgelt“ angesetzt werden, das der Arzt in dieser Zeit ohne Elternzeit verdient hätte. Offen ist weiterhin, wie das hypothetische Entgelt zu ermitteln ist. Der Marburger Bund Niedersachsen wird dies für sein Mitglied vor dem Landesarbeitsgericht klären.

    „Nach unserer Auffassung müsste für die Ermittlung dieses Entgelts auf einen Zeitraum abgestellt werden, in dem das Mitglied gearbeitet hat. Hierfür kämen wieder nur die drei Monate vor der Elternzeit als repräsentativer Zeitraum in Frage“, erläutert Rechtsanwalt Christian Dieck, Marburger Bund Niedersachsen.

    Ob sich das LAG dieser Auffassung anschließt oder auf einen anderen Zeitraum oder Berechnungsmethode abstellt, ist allerdings noch offen.

    Wenn Sie selbst betroffen sind, denken Sie bitte daran, Ihre Ansprüche fristwahrend geltend zu machen. Ihre Marburger-Bund-Juristen beraten Sie gern.

    Aktenzeichen

    LAG Niedersachsen: 28.08.2019 – 14 Sa 1009/18

    EuGH: 22.05.2014 – C539/ Rz. 20 ff

    BAG: 9 AZR 630/19