• Beharrliche Verstöße gegen Pausenregelung kosten Klinikbetreiber 88.000 €

    Rechte des Betriebsrats
    11.Oktober 2017
    Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg hat gegen den Klinikbetreiber Helios ein Ordnungsgeld in Höhe von 88.000 € verhängt, weil es die Geschäftsleitung einer Berliner Helios-Klinik in 44 Fällen versäumt hatte, Beschäftigten ihre gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitspausen zu ermöglichen.

    Betriebsrat prangert erfolgreich Missstände in Helios-Klinikum an

    Der Fall

    Bereits 2013 hatte der Betriebsrat einer Helios-Klinik in Berlin-Zehlendorf die Arbeitsverdichtungen gegenüber der Geschäftsführung moniert und dabei explizit auf Verstöße gegen Pausenzeitregelungen hingewiesen. Nachdem die Klinikleitung die Kritik des Betriebsrats ignoriert und keine Abhilfe geschafft hatte, leitete der Betriebsrat ein Beschlussverfahren ein. Mit Beschluss vom 30.01.2014 wurde der Arbeitgeberin aufgegeben,

    „...es zu unterlassen, gegenüber den Arbeitnehmern, eine Arbeitsleistung für die vorgesehenen Pause von 30 Minuten im vorgegebenen Pausenrahmen anzuordnen, entgegennehmen oder zu dulden. Im Fall der Zuwiderhandlung wurde dem Helios-Klinikum ein Ordnungsgeld bis zu 10.000,00 € angedroht.“

    Gegen den zugunsten des Betriebsrats ergangenen Beschluss legte Helios Beschwerde beim LAG Berlin-Brandenburg ein – ohne Erfolg. Das Gericht forderte den Klinikbetreiber auf, die Einhaltung der gesetzlichen Pausenregelungen im Klinikum in Zehlendorf zu gewährleisten.

     

    Dass die Geschäftsleitung des Helios-Klinikums in Zehlendorf dieser Aufforderung nicht nachkam, beweisen die über 200 Pausenausfallanzeigen der Beschäftigten aus dem Jahr 2016. Der Betriebsrat nahm die beharrliche Ignoranz der Geschäftsleitung hinsichtlich ihrer arbeitsschutzrechtlichen Pflichten zum Anlass, ein Verfahren wegen wiederholten Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) einzuleiten.

    Die Entscheidung

    Das Gericht verurteilte den Klinikbetreiber zur Zahlung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 88.000 €. Die Arbeitsrichter gingen von 44 nachgewiesenen Fällen von Verstößen gegen die Pausenzeitregelungen aus und hielten ein Ordnungsgeld je Verstoß in Höhe von 2.000 € für angemessen. Der Hinweis des Gerichts, dass es die Höhe des Ordnungsgeldes „in diesem Durchgang“ für angemessen halte, lässt erkennen, dass bei weiteren vergleichbaren Gesetzesverstößen höhere Ordnungsgelder drohen (LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom

    05.04.2017, Az.: 15 TaBV 1522/16).

    Fazit

    Der Beschluss des LAG Berlin-Brandenburg sollte für Betriebsräte Anlass sein, in vergleichbaren Fällen dem Beispiel der Arbeitnehmervertretung im Zehlendorfer Helios-Klinikum zu folgen. Verstößt der Arbeitgeber wiederholt und beharrlich gegen Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes, sollte der Betriebsrat dem Arbeitgeber konsequent die „Rote Karte“ zeigen, indem er die zuständige Aufsichtsbehörde (Arbeitsschutzbehörde) über die Missstände informiert. Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BetrVG besteht für den Betriebsrat darüber hinaus die Möglichkeit, den Arbeitgeber bei groben Gesetzesverstößen gerichtlich zu verpflichten, ein solches rechtswidriges Verhalten künftig zu unterlassen bzw. die gesetzlichen Vorschriften zu beachten.

     

    Betriebsrat entscheidet über Pausengestaltung mit

     

    Bei der Festlegung von Lage und Dauer der gesetzlichen Ruhepausen hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Ruhepausen sind ausschließlich zur Erholung da. Arbeitet ein Beschäftigter zwischen sechs und neun Stunden am Tag, muss ihm der Arbeitgeber gemäß § 4 ArbZG eine im Voraus feststehende Ruhepause von mindestens 30 Minuten gewähren. Bei einer Arbeitszeit von über neun Stunden erhöht sich die Pausendauer auf mindestens 45 Minuten. Die Ruhepausen können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden nacheinander dürfen Beschäftigte nicht ohne Ruhepause arbeiten. Nach § 5 ArbZG müssen Arbeitnehmer nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden bis zur Wiederaufnahme der Arbeit haben.