• Fachbeiträge zu Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechten des Betriebsrats

    Vom 1. März bis 31. Mai 2022 findet in zahlreichen Krankenhäusern die reguläre Betriebsratswahl statt. Mit der MBZ-Ausgabe 9/2021 startete die Artikel-Serie zur Betriebsratswahl-Kampagne 2022 des Marburger Bundes. Ziel der Kampagne ist es, die Anzahl der Ärztinnen und Ärzte in den Mitbestimmungsgremien zu erhöhen.

    MB-Wahlkampagne „Arbeitsbedingungen mitbestimmen“
    Kennen Sie das auch? Ihrer Berufsgruppe wird kein Gehör geschenkt, obwohl Ihre Abteilung unterbesetzt ist und Sie in Arbeit zu ersticken drohen. Die Verwaltungsaufgaben lassen sich kaum während der regulären Arbeitszeit bewältigen. Sie schieben einen Berg von Überstunden vor sich her mit null Aussicht auf Vergütung. Es gibt eine nur unzulängliche oder gleich gar keine elektronische Zeiterfassung. Dienstpläne werden kurzfristig geändert. Betriebsvereinbarungen werden nicht oder nur teilweise eingehalten, Tarifverträge nur unzulänglich umgesetzt. Weder Verbindlichkeit noch Planbarkeit sind dadurch gegeben, was wiederum Einfluss auf Ihr Privatleben hat: Sie stehen im ständigen Spagat zwischen Privatleben mit oder ohne Familie und Arbeit beziehungsweise Karriere, weil Vereinbarkeit einfach kaum gegeben ist.

    Betriebsrat – Vertretung der Interessen der Arbeitnehmer
    Dank des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) haben in Deutschland Arbeitnehmer eines privaten Betriebs mit mindestens fünf Beschäftigten grundsätzlich das Recht, einen Betriebsrat zu wählen. Bezogen auf Krankenhäuser gilt das Gesetz für die Häuser, die in der Rechtsform einer juristischen Person des privaten Rechts betrieben werden, auch wenn dessen Anteile überwiegend oder ganz im Eigentum der öffentlichen Hand stehen.

    Rechte erleichtern die konkrete Arbeit
    Im zweiten Teil der Fachbeitragsserie zur Tätigkeit als Betriebsrat wurden die allgemeinen Voraussetzungen für eine Betriebsratswahl erläutert. Im Folgenden geht es um die Rechte als Betriebsrat.

    Schutzbestimmungen – ein wichtiger Faktor
    In den zurückliegenden beiden Teilen der Fachbeitragsserie zur Tätigkeit als Betriebsrat ging es um die allgemeinen Voraussetzungen für eine Betriebsratswahl sowie um die Rechte des Gremiums. Im Folgenden dritten Teil werden die Schutzbestimmungen thematisiert.

    Beteiligung – Kern der Mitbestimmung
    Im  vierten Teil der Fachbeitragsserie zur Tätigkeit als Betriebsrat werden die Beteiligungsrechte, Kern der betrieblichen Mitbestimmung, beleuchtet. Denn der Erfolg der Betriebsratsarbeit hängt entscheidend von den Kenntnissen der Beteiligungsrechte ab. Aus diesem Grund werden im Folgenden die Beteiligungsrechte im Überblick dargestellt.

    So wird der Takt mitbestimmt
    Im fünften Teil der Fachartikelserie zur Betriebsratswahl-Kampagne 2022 des Marburger Bundes wurde dargelegt, dass die Beteiligungsrechte des Betriebsrats in zwei Gruppen eingeteilt werden, die Mitwirkungs- und die Mitbestimmungsrechte. Diese werden nun im Detail beleuchtet.

    So schöpfen Sie Ihre Möglichkeiten aus
    In sechsten Teil Artikel-Serie zur Betriebsratswahl-Kampagne 2022 wurden detailliert die Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte des Betriebsrats dargelegt. Diese werden ergänzt durch die Initiativrechte.

    Was bei einer Kandidatur für den Betriebsrat zu beachten ist - Änderungen in der Wahlordnung / Wahl des Listenplatzes wegen d`Hondtschen Höchstzahlensystem wichtig
    Die Corona-Pandemie wirbelt sehr viel durcheinander, aber dennoch findet eines – im Gegensatz zu vielem anderen – definitiv statt: die Betriebsratswahlen vom 1. März bis 31. Mai des kommenden Jahres. Die Wahl ist ein streng formalistisches Verfahren und entsprechend fehleranfällig. Der erste Teil des zweiteiligen Artikels soll schwerpunktmäßig einen kurzen Überblick über die Anforderungen an eine rechtswirksame Kandidatur geben.

    Rufbereitschaft und Mitbestimmung - Frühzeitig einen Riegel vorschieben
    Der Marburger Bund propagiert seit Jahren, dass ärztliches Engagement in Mitbestimmungsgremien wichtig ist. Die aktuelle Debatte rund um die Rufbereitschaft untermauert diese Aussage wieder einmal eindrucksvoll. Denn zunehmend mehr Krankenhausarbeitgeber – gleich welcher Trägerschaft – verlangen von ihren Ärztinnen und Ärzten in der Rufbereitschaft eine konkrete Eintreffzeit von „30 Minuten am Patienten“. Sie versuchen dies gegenüber den Betroffenen durchzusetzen, indem sie unter anderem mit Mitarbeitervertretungen entsprechende Vereinbarungen abschließen wollen (die MBZ berichtete).