• Mitgliedsbeiträge und Formulare

    Die Landesverbände erheben einen Jahresbeitrag, der sich nach der jeweiligen Beitragsordnung richtet.

    1. Der Verbandsbeitrag wird vom Landesverband als Jahresbeitrag und nach Beitragsgruppen erhoben.
    2. Soweit ein Mitglied erst im Laufe eines Jahres dem Landesverband beitritt, richtet sich die Höhe des Beitrages nach dem Halbjahr, in welchem der Beitritt erfolgt. Bei Beitritt im ersten Halbjahr wird der volle Jahresbeitrag, bei Beitritt im zweiten Halbjahr der halbe Jahresbeitrag erhoben. Entsprechend werden der halbe Jahresbeitrag bei Kündigung der Mitgliedschaft zum Kalenderhalbjahr und der volle Jahresbeitrag bei Kündigung der Mitgliedschaft zum Ende des Kalenderjahres erhoben. 
    3. Die Beitragsverpflichtung entfällt, soweit das Mitglied Beiträge an einen anderen Landesverband für das laufende Jahr bereits entrichtet hat.
    4. Der Beitrag wird spätestens 4 Wochen nach Erhalt der Beitragsveranlagung zur Zahlung fällig.
    5. Der Verbandsbeitrag schließt den Beitrag zum MB-Bundesverband und den Bezug der Verbandszeitung ein. 
    6. Bei der Beitragserhebung wird davon ausgegangen, dass die bei Fälligkeit gegebene Zugehörigkeit zu einer Beitragsgruppe für den Zeitraum der Erhebung unverändert bleibt. Sollte sich die Beitragsgruppe im Laufe des Beitragsjahres ändern, ist das Mitglied verpflichtet, dieses dem Landesverband mitzuteilen. Für das laufende Beitragsjahr wird das Mitglied entsprechend der neuen Beitragsgruppe anteilig (monatlich – beginnend mit dem nächsten ersten des Monats in dem das statusverändernde Ereignis stattfindet) nachveranlagt. Der höhere Beitrag ist nach zu entrichten, zu viel gezahlter Beitrag wird erstattet. Versäumt das Mitglied, Tätigkeitsmerkmale oder deren Änderungen mitzuteilen, so ist der Landesverband berechtigt, aufgrund des üblichen Ausbildungs- und Tätigkeitsganges die Beitragsgruppe festzulegen. Weist das Mitglied sodann nach, dass aufgrund der Tätigkeitsmerkmale und der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit eine niedrigere Beitragsgruppe anzunehmen ist, wird die Eingruppierung entsprechend geändert. Änderungen, die nach Ablauf des jeweiligen Beitragsjahres mitgeteilt werden, können nicht berücksichtigt werden. 
    7. Die Rückbuchungskosten der Geldinstitute bei Nichteinlösung der Beitragseinzugsermächtigung und die Gebühren für Abfragen beim Einwohnermeldemeldeamt zur Adressermittlung werden den Mitgliedern, aufgrund deren Verhalten diese Kosten anfallen, in Rechnung gestellt.
     

    Mitgliedsbeiträge ab 2022
    Beitragsgruppe Jahresbeitrag/Euro

    1 - Medizinstudierende (gem. § 3 Abs. 3 Buchst. a) der Satzung)

    beitragsfrei
    2 - Medizinstudierende im Praktischen Jahr beitragsfrei

    4 - Ärztinnen und Ärzte (gem. § 3 Abs. 2 der Satzung)
    (soweit nicht Leitende Ärztinnen/Ärzte oder außerordentliche Mitglieder)

    204,00
    5 - Leitende Ärztinnen und Ärzte, Chefärztinnen und Chefärzte oder Ärztinnen/Ärzte mit entsprechenden Rechten 306,00
    6 - Ärztinnen und Ärzte die nicht angestellt, verbeamtet oder niedergelassen sind (z.B. Honorarärzte)  (gem. § 3 Abs. 3 Buchst. b) der Satzung) 228,00

    7 - Ehemals ordentliche Mitglieder, die aktuell in Niederlassung tätig sind (gem. § 3 Abs. 4 der Satzung)

    228,00

    8 - Biologen, Psychologen, Medizinphysiker, etc. 
    (gem. § 3 Abs. 3 Buchst. c) der Satzung)

    120,00

    9 - Rentnerinnen und Rentner

      15,00

    10 - Berufstätige im Ausland

      48,00