• Betriebsrat gewinnt Streit um Anzahl der Beisitzer einer Einigungsstelle

    Betriebsratspraxis
    03.April 2018
    Die betriebsverfassungsrechtliche Einigungsstelle ist ein Instrument der internen Streitschlichtung. Stehen sich Betriebsrat und Arbeitgeber unversöhnlich gegenüber, schlägt die Stunde der Einigungsstelle. Ihre Aufgabe ist es, Streitigkeiten zwischen den Betriebsparteien zu schlichten und rechtsverbindlich zu entscheiden. In der Regel besteht sie aus je zwei Beisitzern pro Betriebspartei. Laut dem LAG Köln ist diese Zahl jedoch keine zwingende Vorgabe. Abhängig vom Streitgegenstand können es auch mehr Beisitzer sein.

    Gericht erteilt schematischer Betrachtungsweise klare Absage

    Der Fall

    Arbeitgeber und Betriebsrat stritten vor Gericht über die Besetzung einer Einigungsstelle, die über den Abschluss einer Betriebsvereinbarung zum Thema Gefährdungsbeurteilungen entscheiden sollte. Der Betriebsrat präferierte drei Beisitzer pro Betriebspartei, während der Arbeitgeber die Ansicht vertrat, dass die üblichen zwei Beisitzer völlig ausreichend seien. Seines Erachtens müssten in einer kleinen Filiale mit nur rund 65 Beschäftigten nicht viele Arbeitsbereiche und nicht jeder einzelne Arbeitsplatz untersucht werden. Es handele sich hier nicht um ein besonders kompliziertes Beurteilungsverfahren. Der Betriebsrat entgegnete, dass eine Begrenzung auf zwei Beisitzer dazu führe, dass die Einigungsstelle ihren Regelungsauftrag nicht sinnvoll ausführen könne. Denn zu berücksichtigen sei, dass es sich um die erste Betriebsvereinbarung zur Gefährdungsbeurteilung in der Filiale handele.

    Die Entscheidung

    Das Gericht gab dem Betriebsrat Recht und bestimmte die Anzahl der Beisitzer für jede Seite auf drei. Die Begründung für diese Entscheidung lautete wie folgt: Bei einer zur Regelung der Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung eingesetzten Einigungsstelle seien nicht nur spezielle Kenntnisse über die konkreten Gegebenheiten im Betrieb und über die einzelnen Arbeitsplätze und Beschäftigten gefragt, sondern - unabhängig von der Größe des Betriebes und der Anzahl der Beschäftigten - neben juristischem Sachverstand auch Fachwissen darüber, wie Gefährdungsfaktoren ermittelt werden können. Vor diesem Hintergrund erscheine es deshalb sinnvoll, entsprechende Fachkenntnisse im Arbeits- und Gesundheitsschutz in der Einigungsstelle selbst vorzuhalten, damit jeder Seite neben den betrieblichen Kenntnissen und externem juristischen Sachverstand solches Fachwissen zur Verfügung stehe (LAG Köln, Beschluss vom 20.10.2017, Az.: 9 TaBV 66/17).

    Fazit

    Generell gilt im Zuge eines Einigungsstellenverfahrens, dass die Besetzung der Einigungsstelle von der Bedeutung und dem Umfang der Streitigkeit abhängt. Darüber hinaus spielt auch die Zumutbarkeit der durch die Einigungsstelle entstehenden Kosten eine Rolle. Damit beide Seiten die Möglichkeit haben, einen Betriebsangehörigen und einen Externen zum Beisitzer zu bestellen, um auf diese Weise betriebliche Kenntnisse und externe Fachkenntnisse für die Einigungsstelle nutzen zu können, beläuft sich die Anzahl der Beisitzer einer Einigungsstelle in der Regel auf je zwei pro Seite. Geht es um die Besetzung einer Einigungsstelle zur Regelung der Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung ist eine solche schematische Betrachtungsweise jedoch nicht angezeigt.

     

    Checkliste Einigungsstelle

    JA

    NEIN

    Sind die Verhandlungen zwischen den Betriebsparteien gescheitert?

    Hat der Betriebsrat einen rechtmäßigen Beschluss gefasst, in dem er das Scheitern der Verhandlungen mit dem Arbeitgeber feststellt?

    Ist die Einigungsstelle für den Verhandlungsgegenstand zuständig, d. h., den Streitgegenstand betreffend hat der Betriebsrat ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht?

    Hat eine der beiden Betriebsparteien das Tätigwerden der Einigungsstelle beantragt?

    Haben sich Betriebsrat und Arbeitgeber auf einen Vorsitzenden und die Anzahl der Beisitzer der Einigungsstelle geeinigt?

    Fazit: Können sämtliche Fragen mit „Ja“ beantwortet werden, liegen die Voraussetzungen für das Tätigwerden der Einigungsstelle erfüllt.