• Betriebsrat kann vom Arbeitgeber Smartphone verlangen

    Betriebsratspraxis
    22.November 2017
    Laut einer Entscheidung des hessischen Landesarbeitsgerichts (LAG) kann der Betriebsrat im Einzelfall vom Arbeitgeber die Zurverfügungstellung eines Smartphones fordern. Ein solcher Anspruch kommt z. B. dann in Betracht, wenn ein Betrieb mehrere Außenstellen hat und viele im Nacht- und Schichtdienst tätige Mitarbeiter beschäftigt.

    Beurteilungsspielraum: Betriebsrat entscheidet über Erforderlichkeit

    Der Fall

    Der Arbeitgeber betreibt neben einem Krankenhaus, in dem der Betriebsrat sein Büro hat, mehrere 3 bis 20 km entfernte Außenstellen. Die Arbeitnehmervertretung verlangte von dem Krankenhausbetreiber die Zurverfügungstellung eines Smartphones nebst Schutzhülle, Nummer, Netzverbindung und Internetzugang. Die Begründung des Betriebsratsgremiums lautete, er benötige ein Smartphone, um eine ständige Erreichbarkeit - insbesondere auch für die im Schichtdienst in den Abend- und Wochenendstunden tätigen Mitarbeiter - gewährleisten zu können. Der Arbeitgeber entgegnete, der Betriebsrat habe die Erforderlichkeit eines Smartphones nicht ausreichend dargelegt. Zudem sei es dem Betriebsrat möglich, während seiner begrenzten Aufenthalte in den Außenstellen dort vorhandene Informations- und Kommunikationsmittel zu benutzen. Die Arbeitnehmervertretung zeigte sich von dieser Argumentation unbeeindruckt und zog vor Gericht.

    Die Entscheidung

    Mit Erfolg. Das Gericht gab dem Betriebsrat mit folgender Begründung Recht:

    Der Betriebsrat hat seinen Beurteilungsspielraum im Streitfall nicht überschritten. Er hat insbesondere die betrieblichen Verhältnisse berücksichtigt. Er betreut mehrere Außenstellen, die von ihm in regelmäßigen Abständen besucht werden. Zu diesen Zeiten ist er in seinem Betriebsratsbüro nicht zu erreichen. Außerdem werden Beschäftigte im Schichtdienst betreut, mit denen der Betriebsrat auch an Wochenenden und in den Abendstunden kommunizieren können muss. Darüber hinaus ist auch die ständige Abrufbarkeit von Dienstplänen und Terminplänen wichtig, um Termine koordinieren zu können und zu sehen, wer gerade im Dienst ist.

    Das Kosteninteresse des Arbeitgebers steht dem nicht entgegen, weil es sich um einen verhältnismäßig geringen Kostenfaktor handelt. Die vom Arbeitgeber angebotenen Alternativen, z. B. die zeitweilige Nutzung eines Leih-Laptops oder eines stationären PCs, sind für die Zwecke des Betriebs unzureichend (Hessisches LAG, Beschluss vom 13.03.2017,

    Az.: 16 TaBV 212/16).

     

    Fazit

    Gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber verlangen, dass dieser dem Gremium für die laufende Geschäftsführung Kommunikationstechnik in erforderlichem Umfang zur Verfügung stellt. Dazu zählt grundsätzlich auch ein Smartphone. Die Notwendigkeit bestimmter Informations- und Kommunikationsmittel hängt dabei immer vom konkreten Bedarf und den Gegebenheiten im Einzelfall ab.

    Wichtiger Hinweis

    Ob ein bestimmtes Informations- und Kommunikationsmittel zur Erledigung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist oder nicht, liegt im Beurteilungsspielraum der Arbeitnehmervertretung. Dabei gilt es, die betrieblichen Verhältnisse, die gesetzlichen Aufgabenbereiche und das Interesse des Arbeitgebers – vor allem auch das Kosteninteresse – zu berücksichtigen. Der Betriebsrat darf seine subjektiven Bedürfnisse nicht in den Vordergrund stellen.

     

    Übersicht: Erforderliche Kommunikationstechnik

    • eigener Telefonanschluss
    • Internetzugang
    • Intranetzugang
    • Homepage im Intranet
    • eigene E-Mail-Adressen für Betriebsratsmitglieder
    • PC mit Software und Peripheriegeräten (Bildschirm, Maus, Drucker)
    • Faxgerät
    • evtl. Handy
    • evtl. Smartphone
    • evtl. Laptop

     

    Das sagt das BetrVG

     

    § 40 Kosten und Sachaufwand des Betriebsrats

    (1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.

    (2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.