• MRSA-Infektion: Klinik muss Krankenversicherung keinen Schadenersatz leisten

    Haftung
    31.Januar 2017
    Kommt es in einem Krankenhaus zu mehreren Behandlungs- und Befunderhebungsfehlern, so kann die Krankenkasse des betroffenen Patienten nicht automatisch Schadenersatz für die entstandenen Behandlungskosten verlangen. Wären die Kosten auch bei einer fehlerfreien Behandlung angefallen, geht die Kasse leer aus. Das hat das Oberlandesgericht Hamm (OLG) entschieden.

    Kein Schaden für Krankenversicherung durch Behandlungsfehler

    Der Fall

    Eine gesetzliche Krankenversicherung forderte von einem Krankenhaus Schadenersatz aus übergegangenem Recht einer versicherten Patientin. Bei der Patientin wurde 2006 eine MRSA-Infektion festgestellt. In der Folge befand sie sich in dem beklagten Krankenhaus zur Behandlung. Ihre MRSA-Infektion war bekannt. Nachdem die Patientin bei einer Operation in einem anderen Krankenhaus einen Bypass erhalten hatte, wurde sie in das beklagte Krankenhaus zurückverlegt. Bei der Wiederaufnahme der Patientin wurde von den behandelnden Ärzten kein MRSA-Screening durchgeführt. Nachdem einige Tage später eine Infektion der Operationswunde festgestellt worden war, erfolgte wiederum erst Tage später ein Wundabstrich, der zum Nachweis einer MRSA-Infektion führte.

     

    Im Anschluss wurde die Patientin zur Anschlussheilbehandlung in eine andere Klinik verlegt, ohne dass die Ärzte des beklagten Krankenhauses eine Antibiotikatherapie einleiteten. Die klagende Krankenversicherung vertrat die Auffassung, dass die Ärzte die Patientin fehlerhaft behandelt hätten. Dadurch seien ihr Behandlungskosten in Höhe von rund 14.800 € entstanden. Diese müsse die Klinik ihr nun erstatten.

     

    Die Entscheidung

    Die Schadenersatzklage blieb erfolglos. Nach Auffassung des Gerichts sei zwar bei der Wiederaufnahme der Patientin nach der Bypassoperation in der beklagten Klinik behandlungsfehlerhaft kein MRSA-Screening durchgeführt worden. Dieses habe zur ordnungsgemäßen Befundung erfolgen müssen, weil die Patientin bereits 2006 MRSA-Trägerin gewesen sei. Ein weiterer grober Befunderhebungsfehler sei darin zu sehen, dass an dem Tag, an dem die Wundinfektion nachgewiesen wurde, kein Wundabstrich durchgeführt worden sei, sodass sofort eine gezielte Antibiotikatherapie habe beginnen können. Schließlich sei die Patientin auch deswegen grob fehlerhaft behandelt worden, weil nach dem Nachweis der MRSA-Infektion nicht umgehend mit dieser Therapie begonnen worden sei.

     

    Trotz Vorliegens dieser Behandlungs- und Befunderhebungsfehler scheitere eine Haftung der Klinik daran, dass der klagenden Krankenversicherung dadurch kein Schaden entstanden sei. Der Schaden bei der Patientin ergebe sich aus dem um 13 Tage verspäteten Beginn der erforderlichen antibiotischen Behandlung. Daraus ergebe sich allerdings kein Vermögensnachteil für die Krankenversicherung, weil die alternativ sicher angefallenen Kosten einer stationär vorzunehmenden Antibiotikatherapie die als Schaden geltend gemachten Behandlungskosten in jedem Fall überstiegen hätten (OLG Hamm, Urteil vom 28.10.2016, Az.: 26 U 50/15).

     

    Fazit

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehören Keimübertragungen grundsätzlich zum entschädigungslos bleibenden Krankheitsrisiko eines Patienten. Steht allerdings fest, dass die Keime aus einem hygienischen beherrschbaren Bereich des Krankenhauses hervorgegangen sind, muss das Krankenhaus hierfür einstehen, wenn es nicht alle organisatorischen und technischen Vorkehrungen gegen vermeidbare Keimübertragungen getroffen hat.

    Auch bei einer MRSA-Infektion gilt der allgemeine Grundsatz des Arzthaftungsrechts, dass der Patient darlegen und beweisen muss, dass eine medizinisch notwendige organisatorische Hygienemaßnahme vom Arzt/Pflegepersonal nicht eingehalten oder fehlerhaft ausgeführt worden ist.