• Verjährung von Ansprüchen

    Unterlagen bis 17.12. einreichen
    30.November 2020
    Zum Ende eines Jahres verjähren viele Ansprüche. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre zum Jahresende, das heißt, Ansprüche aus dem Jahr 2017 verjähren zum 31.12.2020, wenn sie nicht klageweise geltend gemacht werden.

    Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass eine klageweise Geltendmachung von Ansprüchen, die zum 31.12.2020 verjähren, nur dann möglich ist, wenn die notwendigen Unterlagen hier bis zum 17.12.2020 in unserer Geschäftsstelle eingegangen sind.