• Ausländische Ärztinnen und Ärzte

    Als Interessenverband und Ärztegewerkschaft unterstützt der Marburger Bund Schleswig-Holstein ausländische Ärztinnen und Ärzte bei ihrem Einstieg in die Berufstätigkeit in Schleswig-Holstein. Dabei ist es uns ein besonderes Anliegen, dass ausländische Ärztinnen und Ärzte zu denselben Arbeitsbedingungen in Deutschland tätig sind wie einheimische Ärzte mit vergleichbarer Qualifikation.

    Berufsausübung als Arzt/Ärztin in Schleswig-Holstein

    Alle Ärzte, die in Deutschland den ärztlichen Beruf ausüben möchten, benötigen dazu eine Approbation oder Berufserlaubnis gemäß Bundesärzteordnung (BÄO).

    Eine Approbation ist eine uneingeschränkte Berufszulassung. Eine Berufserlaubnis wird hingegen nur für einen begrenzten Zeitraum (grds. für höchstens zwei Jahre) und für das jeweilige Bundesland, in dem man sie beantragt hat, erteilt.

    Fachärztinnen und Fachärzte, die ihre ausländischen Qualifikationen anerkennen möchten, um in Deutschland tätig werden zu können, benötigen zunächst eine Berufszulassung (d.h. Approbation oder Berufserlaubnis) und außerdem die Anerkennung der Facharztqualifikation der Landesärztekammer Schleswig-Holstein.

    Berufserlaubnis oder Approbation - wer kann was beantragen?
    Einen Antrag auf Approbation können EU-Angehörige und Angehörige der weiteren Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz) stellen.

    Nicht-EU-Bürger (Drittstaatsangehörige) haben die Möglichkeit eine Approbation zu erlangen:
    - Wenn sie in Deutschland ein Medizinstudium erfolgreich abgeschlossen haben und nachweisen, das sie wichtige Rechte verlieren würden, wenn sie die deutsche Staatsangehörigkeit annehmen.
    - Wenn die Gleichwertigkeit des ausländischen Arztdiploms eines Drittstaatenangehörigen festgestellt wurde und die Gesundheitsversorgunng in Deutschland erheblich davon profitieren würde, diese Ärztin oder diesen Arzt dauerhaft hier tätig werden zu lassen.

    Von den erläuterten Ausnahmefällen abgesehen, können Drittstaatenangehörige mit ausländischer Qualifikation nur eine Berufserlaubnis beantragen und dieses nur dann, wenn sie eine Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis in Deutschland haben.

    Wo kann ich mich beraten lassen?
    Wer das Medizinstudium im Ausland abgeschlossen hat und in Schleswig-Holstein wohnt bzw. den Arztberuf in Schleswig-Holstein nachweislich ausüben will, erhält beim Landesamt für soziale Dienste Auskunft für die Möglichkeiten einer Berufserlaubnis für eine ärztliche Tätigkeit in Schleswig-Holstein.

    Landesamt für soziale Dienste Schleswig-Holstein
    Abteilung 3 Gesundheits- und Verbraucherschutz
    Gartenstraße 24
    24534 Neumünster

    Telefon: 04321 913-3000
    (montags und donnerstsags jeweils 13:00 - 15:00 Uhr)

    E-Mail: Anerkennung-Gesundheit@lasd.landsh.de

    Der Marburger Bund Schleswig-Holstein berät seine ausländischen Mitglieder bei der Anforderung des Arbeits- und Weiterbildungszeugnisses nebst Anlagen (Logbuch), beim Abschluss Ihres Arbeitsvertrags, insbesondere hinsichtliche einer Befristung und der Bezahlung, sowie bei der Aufnahme einer Teilzeittätigkeit.

    Marburger Bund Schleswig-Holstein
    Esmarchstraße 4, 23795 Bad Segeberg
    Telefon 04551 2080, info@marburger-bund-sh.de

    Übersicht der gängigsten Unterlagen für die Approbation:
    - Antragsformular
    - Geburtsurkunde
    - Heiratsurkunde/Scheidungsurkunde
    - Nachweis Staatsangehörigkeit
    - Aufenthaltsgenehmigung
    - Lebenslauf
    - Erklärung Straffreiheit
    - Führungszeugnis / Certificate of goog standing
    - Ärztliche Berufstauglichkeitsbescheinigung
    - Ausbildungs- / Promotionsnachweis

     

    Die Darstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und erfolgt ohne Gewähr.