Stand: Januar 2022
Im Ausland ausgebildete Ärzte, die in Deutschland ärztlich tätig werden wollen, müssen ihr Arztdiplom (ärztliche Ausbildung) von der Landesbehörde anerkennen lassen, in deren Zuständigkeitsbereich sie arbeiten wollen (siehe Adressen der Approbationsbehörden).
Die Anerkennung der Facharztqualifikation ist erst nach erfolgter Anerkennung der ärztlichen Ausbildung möglich. Bei der Anerkennung der ärztlichen Aus- und Weiterbildung handelt es sich um zwei rechtlich voneinander getrennte Verfahren, die nacheinander durchlaufen werden müssen und unterschiedlichen Institutionen obliegen. Für die Anerkennung von Facharztdiplomen sind die Landesärztekammern zuständig. Die Anerkennung des Facharztdiploms obliegt der Landesärztekammer, in deren Zuständigkeitsbereich der Arzt eine Tätigkeit anstrebt (siehe Adressen der Ärztekammern). Die meisten Heilberufe- und Kammergesetze setzen daneben auch eine Mitgliedschaft in der Ärztekammer voraus.
Eine Arbeitsplatzzusicherung oder der Nachweis eines Wohnsitzes in Deutschland ist keine Voraussetzung, um einen Antrag auf Approbation oder Berufserlaubnis stellen zu können. Der erklärte Wille des Antragstellers, im Einzugsbereich der Behörde eine ärztliche Tätigkeit aufnehmen zu wollen, reicht aus (vgl. § 3 Verwaltungsverfahrensgesetze und § 12 Abs. 3 Bundesärzteordnung).
Im Ausland ausgebildete Ärzte werden dennoch immer wieder mit der Forderung nach Stellenzusagen und ähnlichen Nachweisen konfrontiert, um ihre Absicht, im Zuständigkeitsbereich der Behörde arbeiten zu wollen, glaubhaft zu machen. Ärzte, die sich noch im Ausland befinden, sollten sich an die Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA) der Bundesagentur für Arbeit wenden (siehe Frage 3).
Die Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA) der Bundesagentur für Arbeit berät Ärzte, die noch im Ausland wohnen und sich für eine Tätigkeit in Deutschland interessieren, kostenlos. Sie kann unter anderem mit Informationen zum Aufenthaltsrecht und dem deutschen Arbeitsmarkt behilflich sein (https://www.anerkennung-in-deutschland.de/html/de/pro/zsba.php).
Die ZSBA stellt nach der Beratung auf Wunsch einen „Standortvermerk“ aus, der von den meisten Approbationsbehörden als Nachweis, in ihrem Zuständigkeitsbereich tätig werden zu wollen, akzeptiert wird (siehe Frage 2). Die E-Mail der ZSBA lautet: zav.recognition@arbeitsagentur.de.
Ärzten, die ihre Ausbildung außerhalb Deutschlands absolviert haben, ist auf Antrag ein gesonderter Bescheid über die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation zu erteilen. Der Nachweis von Deutschkenntnissen ist hierfür nicht erforderlich. Die Approbation wird jedoch erst ausgestellt, wenn die notwendigen Deutschkenntnisse vorliegen und alle anderen Voraussetzungen erfüllt worden sind.
Nein. Der Antrag auf Approbation oder Berufserlaubnis darf nur bei der Behörde gestellt werden, in deren Zuständigkeitsbereich die ärztliche Tätigkeit angestrebt wird. Der Arzt muss sich also vor der Antragstellung entscheiden, in welchem Bundesland er arbeiten will.
Die zuständige Approbationsbehörde erteilt Auskunft, welche Unterlagen für die Anerkennung des Arztdiploms notwendig sind (siehe Adressen der Approbationsbehörden).
Die zuständige Landesärztekammer erteilt Auskunft, welche Unterlagen für die Anerkennung des Facharztdiploms erforderlich sind (siehe Adressen der Ärztekammern).
Seit dem Inkrafttreten des sogenannten Anerkennungsgesetzes am 1. April 2012 spielt die Staatsbürgerschaft bei der Erteilung der Approbation keine Rolle mehr.
Eine in der EU absolvierte ärztliche Ausbildung wird in Deutschland auf Antrag automatisch anerkannt, sofern die Qualifikation in der Europäischen Berufsanerkennungsrichtlinie (2005/36/EG, Anhang V Nr. 5.1.1) aufgeführt ist, die Mindestkriterien der Richtlinie eingehalten wurden und die Ausbildung nach dem angegebenen Stichtag begonnen wurde. Die gesetzlich vorgesehene Frist für die Anerkennung von Berufsqualifikationen, die automatisch anzuerkennen sind, beträgt maximal drei Monate nach Eingang aller erforderlichen Dokumente bei der zuständigen Approbationsbehörde.
Da die EU mit Norwegen, Island, Liechtenstein und der Schweiz entsprechende Verträge abgeschlossen hat, ist eine in diesen Ländern absolvierte ärztliche Ausbildung den Abschlüssen aus den EU-Ländern gleichgestellt.
Sofern alle weiteren Erfordernisse (Deutschkenntnisse, gesundheitliche Eignung, Straffreiheit etc.) vorliegen, erhält der Antragsteller die Approbation.
Arztdiplome aus EU-Ländern, die eine Ausbildung bescheinigen, die vor dem Stichtag begonnen wurde, werden in Deutschland anerkannt, wenn der Antragsteller zusätzlich zu seinem Diplom eine Konformitätsbescheinigung der zuständigen Behörde des Ausbildungsmitgliedslandes einreicht. Aus dieser muss hervorgehen, dass seine ärztliche Ausbildung den Mindeststandards der Europäischen Berufsanerkennungsrichtlinie entspricht. Alternativ kann der Antragsteller auch eine Bescheinigung des Ausbildungsmitgliedslandes (oder eines anderen EU-Landes) vorlegen, in der bezeugt wird, dass er in den letzten fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre ununterbrochen, vollzeitig, tatsächlich und rechtmäßig in seinem Beruf im EU-Mitgliedsland tätig war.
Ein solches Diplom wird nur dann in Deutschland anerkannt, wenn die zuständige Behörde bescheinigt, dass das Diplom in dem jetzigen EU-Mitgliedstaat die gleiche Rechtsgültigkeit hinsichtlich des Zugangs zum Beruf und dessen Ausübung besitzt, wie Diplome, die dort aktuell ausgestellt werden. Es muss zusätzlich eine Bescheinigung darüber vorgelegt werden, dass der Diplominhaber in den letzten fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre ununterbrochen, vollzeitig, tatsächlich und rechtmäßig im Hoheitsgebiet des jetzigen Mitgliedstaates ärztlich tätig war.
Die Europäische Berufsanerkennungsrichtlinie (2005/36/EG) kann unter folgendem Link abgerufen werden:
http://ec.europa.eu/growth/single-market/services/free-movement-professionals/policy/legislation.
Die Links für das EWR-Abkommen und die Bilateralen Verträge lauten:
http://www.efta.int/media/documents/legal-texts/eea/the-eea-agreement/Annexes%20to%20the%20Agreement/annex7.pdf
https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19994648/201506080000/0.142.112.681.pdf
Arztdiplome, die außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes und der Schweiz erworben wurden, werden in Deutschland zunächst einer Gleichwertigkeitsprüfung durch die zuständige Approbationsbehörde (siehe Adressen der Approbationsbehörden) unterzogen. Stellt die zuständige Behörde fest, dass eine Gleichwertigkeit des ausländischen Diploms gegeben ist oder Unterschiede in der Ausbildung durch einschlägige Berufserfahrung oder andere anerkannte Kenntnisse und Fähigkeiten (lebenslanges Lernen) ausgeglichen werden können und alle weiteren Voraussetzungen (Deutschkenntnisse, keine Straftaten, gesundheitliche Eignung etc.) vorliegen, erteilt sie die Approbation.
Vertritt die zuständige Behörde die Auffassung, dass signifikante Unterschiede zwischen der ärztlichen Ausbildung des Ausbildungslandes und der ärztlichen Ausbildung in Deutschland vorliegen, kann sie auf das Ablegen einer Kenntnisprüfung (siehe Fragen 16-19) bestehen, sofern die Unterschiede in der Ausbildung nicht durch einschlägige Berufserfahrung oder andere anerkannte Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden können. Die Berufserfahrung, Kenntnisse und Fähigkeiten können weltweit erworben worden sein.
In seltenen Fällen kann es vorkommen, dass die Approbationsbehörde die ärztliche Ausbildung als nicht gleichwertig einstuft und aufgrund gravierender Abweichungen auch keine Kenntnisprüfung zum Nachweis eines gleichwertigen Kenntnisstandes angeboten wird. In diesen Fällen ist eine ärztliche Tätigkeit in Deutschland nicht möglich.
Bei der Gleichwertigkeitsprüfung und der Bewertung der Berufserfahrung und anderer anerkannter Kenntnisse und Fähigkeiten handelt es sich um eine Einzelfallprüfung durch die zuständige Behörde. Die gesetzlich vorgesehene Frist für die Gleichwertigkeitsprüfung beträgt maximal vier Monate nach Eingang aller erforderlichen Dokumente bei der zuständigen Approbationsbehörde. Leider wird diese Frist häufig überschritten.
Nein, eine in einem Drittstaat absolvierte ärztliche Ausbildung wird grundsätzlich einem individuellen Gleichwertigkeitsverfahren (siehe Frage 12) unterzogen, auch wenn eine Anerkennung in einem EU-Mitgliedsstaat vorliegt. Dies gilt auch dann, wenn der Arzt in dem EU-Land mindestens drei Jahre tätig war. Werden Unterschiede in der ärztlichen Ausbildung festgestellt, die nicht durch Berufserfahrung oder sonstige anerkannte Kenntnisse oder Fähigkeiten ausgeglichen werden können, muss der Arzt aber anstelle der Kenntnisprüfung eine Eignungsprüfung ablegen. Gegenstand der Eignungsprüfung sind die Fächer, in denen Unterschiede festgestellt worden sind.
Es wird dringend empfohlen, zunächst die verpflichtende praktische Phase im Ausbildungsland zu absolvieren und erst nach vollständigem Abschluss der ärztlichen Ausbildung nach Deutschland zu kommen. Sich mit einer nicht abgeschlossenen ärztlichen Ausbildung beruflich in Deutschland zu integrieren, ist extrem schwierig.
Im Ausland ausgebildete Ärzte, die sich seit mindestens drei Monaten in Deutschland aufhalten, können einen Zuschuss von bis zu 600 Euro erhalten. Voraussetzung für den „Anerkennungszuschuss“ ist, dass sie nur über geringe finanzielle Mittel verfügen und die Kosten nicht durch die Arbeitsagentur oder eine andere staatliche Stelle übernommen werden. Der Antrag muss vor dem Start des Anerkennungsverfahrens gestellt werden. Gefördert werden können unter anderem Kosten für Übersetzungen, Beglaubigungen von Zeugnissen, Gutachten und Gebühren.
Zudem können Qualifizierungskosten (z. B. Vorbereitungskurse für die Kenntnisprüfung inkl. notwendiger Fahrt- und Übernachtungskosten, Prüfungsgebühren) mit bis zu 3.000 € gefördert werden.
Weitere Informationen zum „Anerkennungszuschuss“ und zur Förderung von Qualifizierungskosten sind im Portal „Anerkennung in Deutschland“ (www.anerkennungszuschuss.de) zu finden.
Fragen beantwortet das Forschungsinstitut Betriebliche Bildung (f-bb) gGmbH (Telefon Anerkennungszuschuss: 0371 43311222, Telefon Qualifizierungszuschuss: 0371 433112-17 oder -20, E-Mail: anerkennungszuschuss@f-bb.de, Internet: www.f-bb.de).
Die Kenntnisprüfung bezieht sich auf den Inhalt des deutschen Studiums. Der im Ausland ausgebildete Arzt muss nachweisen, dass er über das gleiche Wissen verfügt, das von einheimischen Absolventen medizinischer Hochschulen verlangt wird. Seit dem Inkrafttreten einer Rechtsverordnung am 1. Januar 2014 liegt der Schwerpunkt der Prüfung auf den Fächern Innere Medizin und Chirurgie. Die Fragestellungen sollen ergänzend folgende Aspekte berücksichtigen: Notfallmedizin, Klinische Pharmakologie /Pharmakotherapie, Bildgebende Verfahren, Strahlenschutz, Rechtsfragen der ärztlichen Berufsausübung. Zusätzlich kann die zuständige Behörde im Vorfeld der Prüfung ein Fach oder einen Querschnittsbereich als prüfungsrelevant festlegen, in dem sie wesentliche Unterschiede zwischen der ärztlichen Ausbildung in Deutschland und der Ausbildung des Antragstellers festgestellt hat.
Die Kenntnisprüfung ist eine mündlich-praktische Prüfung mit Patientenvorstellung und dauert zwischen 60 und 90 Minuten. Sie kann maximal zwei Mal wiederholt werden. Ein Termin für die Kenntnisprüfung muss dem Antragsteller innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung angeboten werden. Leider wird diese Frist häufig überschritten.
Seit dem Inkrafttreten des Anerkennungsgesetzes wird die Berufserlaubnis hauptsächlich zur Vorbereitung auf die Kenntnisprüfung erteilt, jedoch ist das Arbeiten mit einer Berufserlaubnis keine Voraussetzung, um zur Kenntnisprüfung zugelassen zu werden.
Es gibt keine Garantie dafür, dass die Kenntnisprüfung erfolgreich gemeistert wird, wenn zuvor mit einer Berufserlaubnis in Deutschland gearbeitet worden ist. Eine zusätzliche gute theoretische Vorbereitung auf diese Prüfung ist deshalb sehr zu empfehlen.
Neben dem Arbeiten mit einer Berufserlaubnis offerieren verschiedene Institute in Deutschland Vorbereitungskurse auf die Kenntnisprüfung. Folgende Träger sind nach der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung der Arbeitsförderung (AZAV) der Bundesagentur für Arbeit zertifiziert und nehmen Gutscheine der Arbeitsagenturen an:
- brmi-Akademie Frankfurt (https://brmi-akademie.de/)
- EZplus Stuttgart (https://www.ezplus.de/)
- Freiburg International Academy (https://www.fia.academy)
- Gemeinnützige Gesellschaft für berufsbildende Maßnahmen mbH Berlin (www.gfbm.de)
- Interkulturelle Bildung Hamburg (www.ibhev.de)
- Kulturakademie Dresden (www.kulturakademie-dresden.de)
- maxQ. im bfw Unternehmen für Bildung (www.maxq.net)
- medisim Köln (www.medisim.com)
- mibeg-Institut Medizin (www.mibeg.de)
- ProBildung Leipzig (https://probildung.org)
- VIA-Institut Nürnberg (www.via-institut.de)
Seit vielen Jahren arbeitet der Marburger Bund vertrauensvoll mit dem VIA-Institut in Nürnberg und dem mibeg-Institut in Köln zusammen.
Im Rahmen des IQ-Netzwerkes werden ebenfalls geförderte Vorbereitungskurse angeboten z. B.:
- Charité International Academy (https://academy.charite.de/projekte/)
- Klinikum der Universität München (http://www.klinikum.uni-muenchen.de/MED-International-LMU/de/kursangebot/index.html)
- Medizinische Hochschule Brandenburg Theodor Fontane (https://www.mhb-fontane.de/kenntnispruefung.html)
Weitere Kurse sind abrufbar unter: http://www.netzwerk-iq.de/foerderprogramm-iq/landesnetzwerke.html (siehe Handlungsschwerpunkt: Qualifizierung).
Ärzte, die sich auf die Kenntnisprüfung vorbereiten, können zudem das digitale, medizinische Lernprogramm AMBOSS zum besonderen Vorteilspreis nutzen. Das Lehrbuch, Nachschlagewerk und Kreuzprogramm ist die Nummer 1 der Medizinstudierenden zur Vorbereitung auf ihr Staatsexamen und bietet auch im späteren Klinikalltag viele hilfreiche Funktionen als Nachschlagewerk. Weitere Informationen finden Sie hier („AMBOSS-Sorglos-Abo für Ärztinnen und Ärzte mit ausländischer Qualifikation“).
Die Gebühren für die Kenntnisprüfung variieren zwischen den einzelnen Bundesländern. Sie liegen zwischen € 400 in Schleswig-Holstein und € 1.100 in Hessen oder Rheinland-Pfalz (siehe Gebühren Kenntnisprüfung).
Da sich die Gebühren jederzeit ändern können, wird dringend empfohlen, sich bei der zuständigen Behörde nach dem aktuellen Stand zu erkundigen.
Der Marburger Bund vertritt die Auffassung, dass Anspruch auf eine tarifgerechte Bezahlung besteht, da der Arzt auch mit einer Berufserlaubnis ärztlich tätig ist. In der Praxis ist eine solche Entlohnung leider nicht immer der Fall.
Seit dem 1. April 2012 wird eine Berufserlaubnis nur noch für maximal 2 Jahre ausgestellt. Eine Erteilung oder Verlängerung über diesen Zeitraum hinaus ist nur im besonderen Einzelfall oder aus Gründen der ärztlichen Versorgung der Bevölkerung möglich. Aus Gründen der ärztlichen Versorgung ist sie auch nur dann zulässig, wenn ein gleichwertiger Kenntnisstand nachgewiesen ist. Die Berufserlaubnis wird in diesem Fall auf das jeweilige Fachgebiet beschränkt.
Die Behörde entscheidet, welche Zertifikate/Nachweise sie anerkennt.
Mit dem Ziel, eine Vereinheitlichung der Anforderungen herzustellen, hat sich die Gesundheitsministerkonferenz (GMK) im Juni 2014 auf Eckpunkte für die erforderlichen Deutschkenntnisse verständigt. Man einigte sich unter anderem darauf, dass im Ausland ausgebildete Ärzte mindestens über das allgemeinsprachliche Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) verfügen müssen. Zusätzlich ist ein spezieller Fachsprachentest zu absolvieren, der sich am Niveau C1 des GER orientieren soll. Das rechtlich nicht bindende Eckpunktepapier ist auf folgender Website eingestellt:
https://www.gmkonline.de/documents/TOP73BerichtP_Oeffentl_Bereich.pdf.
In allen Bundesländern wird mittlerweile das allgemeinsprachliche Niveau B2 gefordert und es ist eine Fachsprachprüfung C1 zu absolvieren. Nähere Einzelheiten finden Sie hier: Deutschkenntnisse – Anforderungen in den Bundesländern für die Approbationserteilung.
Da sich die Anforderungen jederzeit ändern können, wird dringend empfohlen, sich bei der zuständigen Approbationsbehörde nach den aktuellen Bestimmungen zu erkundigen.
In den meisten Bundesländern sind an die Erteilung der Berufserlaubnis dieselben sprachlichen Anforderungen geknüpft wie an die Approbationserteilung (siehe Frage 22). Abweichungen gibt es nur in Hamburg. Dort reicht ein Prüfungszertifikat B2 (GER) eines anerkannten Sprachinstituts. Bei eventueller Verlängerung der Berufserlaubnis über ein Jahr muss zusätzlich die Fachsprachprüfung der Landesärztekammer Hamburg (C1) absolviert werden.
Da sich die Anforderungen jederzeit ändern können und in begründeten Ausnahmefällen auch Abweichungen möglich sind, wird dringend empfohlen, sich bei der zuständigen Approbationsbehörde nach den aktuellen Bestimmungen zu erkundigen.
Die Gebühren für die Fachsprachprüfungen C1 variieren zwischen den einzelnen Anbietern. Sie liegen derzeit zwischen € 350 für die Fachsprachprüfung der Landesärztekammern Nordrhein und Westfalen-Lippe und € 650 für die Fachsprachprüfung der Ärztekammer Hessen (siehe Gebühren Fachsprachprüfung).
Da sich die Gebühren jederzeit ändern können, wird dringend empfohlen, sich beim zuständigen Anbieter nach dem aktuellen Stand zu erkundigen. Zu beachten gilt auch, dass man den Anbieter nicht frei wählen kann, sondern die Sprachanforderungen der jeweils zuständigen Approbationsbehörde erfüllt werden müssen (siehe Frage 22).
Für alle Angelegenheiten ärztlicher Weiterbildung sind die Landesärztekammern als Körperschaften öffentlichen Rechts zuständig. Für jeden Arzt ist immer nur die Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer rechtsverbindlich, deren Mitglied er ist.
Die Berufserlaubnis wird Ärzten erteilt, bei denen wesentliche Unterschiede in der ärztlichen Ausbildung im Vergleich zur deutschen ärztlichen Ausbildung festgestellt worden sind oder bei denen die Feststellung der Gleichwertigkeit der ärztlichen Ausbildung noch nicht erfolgt ist.
Die Europäische Richtlinie 2013/55/EU musste bis zum 18.1.2016 von den Mitgliedsstaaten umgesetzt werden. Gemäß dieser Richtlinie setzt die Zulassung zur fachärztlichen Weiterbildung eine abgeschlossene ärztliche Ausbildung voraus, die mindestens 5 Jahre und 5.500 Stunden theoretischer und praktischer Ausbildung umfasst und als gültig anerkannt worden ist. Nach Rechtsauffassung des Marburger Bundes muss daher zunächst ein gleichwertiger Kenntnisstand der Ausbildung in Deutschland nachgewiesen werden und erst dann kann mit der Weiterbildung begonnen werden, da anderenfalls die Richtlinie 2013/55/EU nicht richtig umgesetzt würde.
Auskünfte über den Zeitpunkt der Umsetzungen der Richtlinie 2013/55/EU in den einzelnen Bundesländern sowie etwaige Übergangsregelungen erteilen die jeweiligen Landesärztekammern.
a) Das Fachgebiet ist im Anhang der Berufsanerkennungsrichtlinie für das Herkunftsland und Deutschland verzeichnet.
Eine in einem anderen EU-Mitgliedstaat absolvierte ärztliche Weiterbildung wird in Deutschland auf Antrag automatisch anerkannt, sofern die Qualifikation in der Europäischen Berufsanerkennungsrichtlinie (2005/36/EG, Anhang V Nr. 5.1.2ff.) für das Herkunftsland und Deutschland verzeichnet ist und die Weiterbildung nach dem angegebenen Stichtag begonnen wurde.
Wurde die Weiterbildung vor dem Stichtag begonnen, findet eine automatische Anerkennung statt, sofern der Arzt eine Konformitätsbescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftslandes vorlegen kann. Aus dieser muss hervorgehen, dass die Weiterbildung den Mindeststandards der Europäischen Berufsanerkennungsrichtlinie entspricht. Alternativ kann der Antragsteller auch eine Bescheinigung des Herkunftslandes (oder eines anderen EU-Landes) vorlegen, in der bezeugt wird, dass er in den letzten fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre ununterbrochen, vollzeitig, tatsächlich und rechtmäßig als Facharzt gearbeitet hat.
Die gesetzlich vorgesehene Frist für die Anerkennung von Facharztqualifikationen, die automatisch anzuerkennen sind, beträgt maximal drei Monate nach Eingang aller erforderlichen Dokumente bei der zuständigen Landesärztekammer.
b) Das Fachgebiet ist nicht im Anhang der Berufsanerkennungsrichtlinie für das Herkunftsland und Deutschland aufgeführt.
Sofern das Fachgebiet in Deutschland existiert, führt die zuständige Landesärztekammer eine individuelle Gleichwertigkeitsprüfung durch. Ist die Gleichwertigkeit der Weiterbildung gegeben oder können etwaige wesentliche Unterschiede durch Berufserfahrung oder andere nachgewiesene Fähigkeiten und Kenntnisse ausgeglichen werden, erfolgt die Anerkennung.
Werden wesentliche Unterschiede zwischen der im Ausland absolvierten Weiterbildung und der Weiterbildung im Zuständigkeitsbereich der Landesärztekammer gefunden, die nicht ausgeglichen werden können, muss der Antragsteller eine Eignungsprüfung absolvieren. Die Eignungsprüfung bezieht sich auf die Bereiche der Weiterbildung, in den die wesentlichen Unterschiede festgestellt worden sind.
Die gesetzlich vorgesehene Frist für die Anerkennung von Facharztqualifikationen, die dem allgemeinen System der Anerkennung unterliegen, beträgt maximal vier Monate nach Eingang aller erforderlichen Dokumente bei der zuständigen Landesärztekammer.
Hier ist ein ähnliches Anerkennungsverfahren vorgesehen wie bei Facharztdiplomen aus EU-Staaten, die nicht im Anhang V der Berufsanerkennungsrichtlinie verzeichnet sind (siehe Antwort auf Frage 27b).
Bei Facharztdiplomen aus Drittstaaten wird jedoch die Dauer der Weiterbildung zusätzlich berücksichtigt. Liegt diese ein Jahr (oder mehr) unter der Weiterbildungsdauer, die in der Weiterbildungsordnung der zuständigen Landesärztekammer festgelegt ist, so gilt dies in der Regel als wesentlicher Unterschied.
Bei der Feststellung von wesentlichen Unterschieden, die nicht durch Berufserfahrung ausgeglichen werden können, muss zudem die Facharztprüfung (nicht Eignungsprüfung) absolviert werden.
ACHTUNG:
Einige Landesärztekammern (u. a. Hessen, Niedersachsen, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen) haben sich in der Vergangenheit geweigert, die Gleichwertigkeit von Facharztdiplomen aus Drittstaaten zu prüfen, wenn der Antragsteller die Gleichwertigkeit der ärztlichen Grundausbildung durch das Ablegen der Kenntnisprüfung nachgewiesen hat. Das Verwaltungsgericht Weimar hat in zwei rechtskräftigen Urteilen vom 21.02.2022 (8 K 1604/20 We und 8 K 72/21 We) festgestellt, dass die Prüfung der Anerkennung von in Drittstaaten erworbenen Facharztqualifikationen auch bei bestandener Kenntnisprüfung durchzuführen ist. Die Urteile sind für die beklagte Ärztekammer Thüringen bindend. Auch kann sie Anträge nicht mit derselben Begründung ablehnen.
Leider hat die Ärztekammer Niedersachsen ihre Verfahrensweise bisher nicht geändert. Aktuelle Beschwerden über Ärztekammern aus anderen Bundesländern liegen dem Marburger Bund derzeit nicht vor. Der Marburger Bund hatte bereits vor den Urteilen des Verwaltungsgerichts Weimar die Verfahrensweise der oben genannten Kammern kritisiert und für rechtswidrig befunden. Mitglieder, die weiterhin Probleme mit der Prüfung der Anerkennung ihrer Drittstaatenweiterbildung nach bestandener Kenntnisprüfung haben, sollten sich an ihren Marburger Bund Landesverband und das Auslandsreferat wenden.
Ja, alle in Deutschland tätigen Ärzte müssen Mitglied der zuständigen Landesärztekammer sein. Dies gilt sowohl für Ärzte, die mit einer Berufserlaubnis arbeiten als auch für Ärzte mit Approbation.
Der Marburger Bund hat als einzige Ärztegewerkschaft in Deutschland Tarifverträge mit verschiedenen Krankenhausträgern abgeschlossen. Die Gehälter und die übrigen Arbeitsbedingungen (z. B. Arbeitszeit) variieren leicht je nach Tarifvertrag.
In den kommunalen Krankenhäusern erhalten Ärzte ab 1. Januar 2021 ein monatliches Bruttogehalt zwischen 4.694,75 € (1. Jahr) und 6.034,78 € (6. Jahr). Die monatlichen Bruttogehälter für Fachärzte liegen zwischen 6.196,32 € (1. Jahr) und 7.957,64 € (ab dem 13. Jahr). Diesen Gehältern liegt eine 40-Stunden-Woche zugrunde. Zusätzliche Dienste und Überstunden werden extra vergütet.
Einen umfassenden Überblick über die Arzt-Tarife bei den verschiedenen Krankenhausträgern bietet die Berufseinstiegsbroschüre des Marburger Bundes.
Bei einer Beschäftigung als angestellter Arzt oder als Facharzt im ambulanten Bereich (Praxis, Medizinisches Versorgungszentrum etc.) gelten diese Tarifverträge nicht unmittelbar, sollten aber bei der Aushandlung der Vergütung und der anderen Arbeitsbedingungen zugrunde gelegt werden. Der Marburger Bund hält hier Musteranstellungsverträge vor, die bei den Landesverbänden und/oder dem Bundesverband abgefordert werden können.
Während deutsche Großstädte weniger vom Ärztemangel betroffen sind, gibt es in ländlichen Gebieten und kleineren Städten viele offene Stellen. Stellen können unter anderem abgerufen werden über:
- Marburger Bund: http://www.marburger-bund.de/mbz/stellenmarkt
- Deutsches Ärzteblatt: www.aerzteblatt.de
- Websites der Krankenhäuser
- Bundesagentur für Arbeit/Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV): ZAV@arbeitsagentur.de
Der Marburger Bund bietet allen Mitgliedern die kostenlose Prüfung ihrer Arbeitsverträge an und berät kostenlos in arbeitsrechtlichen Fragen. Der Service des Marburger Bundes geht jedoch weit über dieses Angebot hinaus. Nähere Informationen zu den Vorteilen einer Mitgliedschaft im Marburger Bund finden Sie unter: http://www.marburger-bund.de/mitgliederservice#rechtsberatung