• Neue „Übergangsregelung zur Erteilung von Weiterbildungsbefugnissen“

    BLÄK
    13.März 2024
    Der Vorstand der Baye­ri­­schen Landes­­ärz­te­­kam­­mer hat sich im Rahmen einer außer­or­­dent­­li­chen Sitzung am 11. März 2024 für eine neue „Über­­g­angs­re­­ge­­lung zur Ertei­­lung von Weiter­­bil­­dungs­­­be­­fug­­nis­­sen“ entschie­­den, die ab sofort Gültig­keit besitzt.

    Folgende Eckpunkte sind somit vorge­­se­hen:

    • Sofern Sie eine aktive Befug­­nis nach Weiter­­bil­­dungs­­ord­­nung 2004 (in all ihren Fassun­­gen) besit­­zen und noch keine äqui­va­lente aktive Befug­­nis nach WBO 2021 vorhan­­den ist, gilt / gelten diese – ohne Antrags­­s­tel­­lung – im alten Befug­­nis­um­fang fort.

    • Die neue Rege­­lung tritt auch an die Stelle der bisher erteil­ten Novelle-Star­t­e­f­­fekte und Sonder­­ge­­neh­­mi­­gun­­gen. Sie müssen hier­­für nichts weiter veran­las­­sen!

    • Wird im Laufe des Über­­g­angs-Zeit­raums eine Befug­­nis nach WBO 2021 geprüft und hier­­bei ein gerin­­ge­­rer Befug­­nis­um­fang (Anzahl der Monate) ausge­spro­chen, so haben Weiter­­zu­­bil­­dende – mit beste­hen­­den Arbeits­­­ver­­trä­­gen an Ihrer Weiter­­bil­­dungs­­­stätte – Bestands­­­schutz.

    • Da bis zur Neuer­tei­­lung der Befug­­nis nach WBO 2021 nicht fest­­ge­legt ist, welche Kompe­ten­­zen Sie an Ihrer Weiter­­bil­­dungs­­­stätte vermit­teln können, wird die Abtei­­lung Aner­ken­­nun­­gen des Refe­rats Weiter­­bil­­dung der Baye­ri­­schen Landes­­ärz­te­­kam­­mer – analog der WBO 2004 – eine regu­läre Plau­­si­­bi­­li­täts­prü­­fung bei Antrag auf Prüfungs­­­zu­las­­sung der Weiter­­zu­­bil­­den­­den durch­­­füh­ren.

    Die oben genannte Rege­­lung gilt bis zum 31. Dezem­­ber 2027. Bitte verge­s­­sen Sie daher nicht, bald­mög­­lichst eine entspre­chende Vorabaus­­kunft über das „Meine BLÄK-Portal“ zu stel­len bzw. sofern bereits möglich, eine Befug­­nis nach WBO 2021 zu bean­tra­­gen.