• (Rest)-Urlaub: Kein automatischer Verfall

    Übertragung der (Rest)-Urlaubsansprüche möglich
    11.Januar 2019
    Grundsätzlich soll der Urlaub im jeweiligen Kalenderjahr genommen werden. In bestimmten Ausnahmefällen, z.B. bei Krankheit, kommt eine Übertragung der (Rest-)Urlaubsansprüche ins Folgejahr in Betracht. Hatte man seinen Urlaub dagegen nicht bzw. nicht vollumfänglich beantragt, drohte der Verfall mit Ablauf des Jahres. Gegen diese Rechtsfolge hat sich nun der Europäische Gerichtshof ausgesprochen und die Arbeitgeber in die Pflicht genommen, seine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die Lage zu versetzen, den Urlaubsanspruch auch wahrzunehmen. Sollte Ihnen in den letzten Jahren Urlaubstage verfallen sein, prüfen Sie, ob Ihr Arbeitgeber Sie aufgefordert hatte, den (Rest-)Urlaub zu nehmen.

    Nach § 7 Absatz 3 Satz 1 Bundesurlaubsgesetz muss eine Arbeitnehmerin / ein Arbeitnehmer ihren / seinen Urlaub im laufenden Kalenderjahr nehmen und gewährt bekommen. Ins nächste Jahr werden nach § 7 Absatz 3 Satz 3 Bundesurlaubsgesetz die noch übrigen Urlaubstage nur übertragen, wenn dringende betriebliche („sind schon zu viele Leute im Urlaub, Sie können nicht auch noch“) oder in der Person der Arbeitnehmerin / des Arbeitnehmers (z.B. krank) liegende Gründe dies rechtfertigen. Sonderregelungen hinsichtlich der Übertragbarkeit von Urlaubstagen sind zudem für Mutterschutz und Elternzeit vorgesehen.
    Grundsätzlich wird man unterstellen dürfen, dass jede Arbeitnehmerin / jeder Arbeitnehmer ein Interesse daran hat, den zustehenden Urlaub auch vollumfänglich in Anspruch zu nehmen.
    Nun mag es aber durchaus Fälle geben, in denen sich eine Ärztin / ein Arzt bewusst ein „Restkontingent“ an Urlaubstagen „aufbewahrt“ hat, z.B. für die Betreuung des Kindes bei Krankheit oder Pflege der Eltern. Dieses Restkontingent wurde dann aber doch nicht (vollumfänglich) benötigt, beantragt wurden diese Tage – warum auch immer – aber auch nicht.
    Mangels Übertragungsgründen sind diese Urlaubstage dann u.U. verfallen, d.h. diese Urlaubstage waren verloren. Nach bisheriger Auffassung des Bundesarbeitsgerichts lag diese Folge auch daran, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet sei, von sich aus einseitig Urlaub zu gewähren.
    Der Europäische Gerichtshof sieht dies anders und begründet dies u.a. wie folgt:
    „Der Arbeitnehmer sei nämlich die schwächere Partei des Arbeitsvertrags. Er könne daher abgeschreckt sein, seine Rechte ausdrücklich geltend zu machen, da der Arbeitgeber darauf mit nachteiligen Maßnahmen reagieren könnte. (…) Daher müsse es vermieden werden, die Aufgabe, den Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub tatsächlich wahrzunehmen, vollständig auf den Arbeitnehmer zu verlagern, während sich der Arbeitgeber seinen Pflichten entziehen könne, indem er auf den fehlenden Urlaubsantrag verweise. Die Pflicht des Arbeitgebers gehe zwar nicht so weit, dass er seinen Arbeitnehmer zwingen müsse, den Anspruch tatsächlich wahrzunehmen. Er müsse den Arbeitnehmer jedoch in die Lage versetzen, den Anspruch wahrzunehmen. Dazu müsse er den Arbeitnehmer ggf. förmlich dazu auffordern, den Urlaub im laufenden Jahr zu nehmen und ihm eindeutig mitteilen, dass der Urlaub ansonsten verfallen wird.“

    Fazit:
    Sollten Ihnen in den letzten Jahren Urlaubstage verfallen sein, müssten Sie kontrollieren, ob Ihr Arbeitgeber Sie aufgefordert hat, diese Tage im jeweiligen Kalenderjahr zu nehmen. Sollte dies nicht der Fall gewesen sein, besteht die Chance, diese Urlaubstage im laufenden Arbeitsverhältnis nachzufordern bzw. im Falle einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses diese u.U. in Geld abzugelten. Für weitere Fragen stehen Ihnen die Juristen des Landesverbands gerne zur Verfügung.