Von Frieder Schmitt
Dank des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) haben in Deutschland Arbeitnehmer eines privaten Betriebs mit mindestens fünf Beschäftigten grundsätzlich das Recht, einen Betriebsrat zu wählen. Bezogen auf Krankenhäuser gilt das Gesetz für die Häuser, die in der Rechtsform einer juristischen Person des privaten Rechts betrieben werden, auch wenn dessen Anteile überwiegend oder ganz im Eigentum der öffentlichen Hand stehen.
Berechtigt, an einer Betriebsratswahl teilzunehmen, sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebs, die am letzten Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben. Dazu gehören auch Teilzeitkräfte, Aushilfen, geringfügig Beschäftigte, im Außendienst und mit Telearbeit Beschäftigte sowie Auszubildende (§5 Abs.1 BetrVG). Auch Leiharbeitnehmer sind wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden. Ebenso gelten Beamte, Soldaten sowie Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die im Betrieb privatrechtlich organisierter Unternehmen tätig sind, als Arbeitnehmer.
Nicht wahlberechtigt sind dagegen leitende Angestellte. Entscheidendes Kriterium des leitenden Angestellten ist die Befugnis zur selbstständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern. Dies setzt eine herausgehobene Stellung im Betrieb voraus, die auch durch die Verleihung der Generalvollmacht oder Prokura zum Ausdruck kommen kann. Kennzeichen eines leitenden Angestellten ist auch die fehlende „Weisungsunterworfenheit“. Die Feststellung, ob es sich um einen leitenden Angestellten handelt, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Auslegungshilfen bietet §5 Abs.3 und 4 BetrVG. Nach der Rechtsprechung ist der Chefarzt eines Krankenhauses in der Regel mangels Einstellungs- und Entlassungsbefugnis kein leitender Angestellter im Sinne von §5 Abs.3 BetrVG. Die Vertretung der leitenden Angestellten gegenüber dem Arbeitgeber erfolgt durch den Sprecherausschuss nach dem Sprecherausschussgesetz (SprAuG).
Bei mindestens fünf wahlberechtigten Beschäftigten ist es möglich, einen Betriebsrat zu gründen. Dabei hängt die Größe des Betriebsrats von der Größe des Betriebes ab: Sind weniger als 21 wahlberechtigte Mitarbeiter beschäftigt, besteht der Betriebsrat aus einem Kollegen beziehungsweise einer Kollegin oder ab 21 Wahlberechtigten aus mehreren Kolleginnen oder Kollegen. Ab 200 Beschäftigten muss die Betriebsleitung regelmäßig ein oder mehrere Betriebsratsmitglieder von der Arbeit freistellen (mehr zur Freistellung im nächsten Teil der Serie).
Kandidieren dürfen für das Gremium alle wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die dem Betrieb, Unternehmen oder Konzern seit mindestens sechs Monaten angehören und im Betrieb arbeiten. Nicht wahlberechtigt sind etwa leitende Angestellte. Betriebsratsmitglieder, Wahlbewerber sowie Mitglieder des Wahlvorstands unterliegen einem verstärkten Kündigungsschutz.
Betriebsräte werden alle vier Jahre gewählt. Die Wahlen finden nach §13 BetrVG regelmäßig in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Mai statt, das nächste Mal 2022.
Amtszeit beträgt vier Jahre
Der Betriebsrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. Zur Wahl des Betriebsrats können die wahlberechtigten Arbeitnehmer und die im Betrieb vertretene Gewerkschaft Wahlvorschläge machen. Jeder Wahlvorschlag der Arbeitnehmer muss von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, mindestens jedoch von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein. In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch 50 wahlberechtigte Arbeitnehmer. Jeder Wahlvorschlag einer Gewerkschaft muss von zwei Beauftragten unterzeichnet sein (§14 BetrVG). Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Nur wenn ein Wahlvorschlag eingereicht wird oder wenn der Betriebsrat im vereinfachten Wahlverfahren nach §14a BetrVG zu wählen ist, erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl. Die Einzelheiten zur Durchführung der Betriebsratswahl ergeben sich aus der vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung nach §126 BetrVG erlassenen Wahlordnung. Zur Vorbereitung der Betriebsratswahlen ist ein Wahlvorstand zu bestellen.
Grundsätze der Verhältniswahl
Die Amtszeit des Betriebsrats beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Betriebsrat besteht, mit Ablauf von dessen Amtszeit. Die Amtszeit endet spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem nach §13 Abs.1 die regelmäßigen Betriebsratswahlen stattfinden. In den Fällen des §13 Abs.2 Nr.1 und 2 endet die Amtszeit mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses des neu gewählten Betriebsrats. Die Sitzungen des Betriebsrats finden in der Regel während der Arbeitszeit statt, sie sind nicht öffentlich (§30 BetrVG). Der Arbeitgeber ist vom Zeitpunkt der Sitzung vorher zu informieren. Unter den in §31 BetrVG beschriebenen Voraussetzungen kann eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft an der Sitzung teilnehmen.
Die Beschlüsse des Betriebsrats werden gemäß §33 BetrVG, soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Der Betriebsrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Sitzung teilnimmt; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig. Über jede Verhandlung des Betriebsrats ist ein Protokoll zu erstellen, das mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der sie gefasst wurden, enthält. Diese Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterschreiben. Eine Anwesenheitsliste ist beizufügen, in die sich jeder Teilnehmer eigenhändig eingetragen hat. Wichtig: Zur Vermeidung von Rechtsnachteilen (gegebenenfalls Unwirksamkeit des Beschlusses, keine Kostentragung durch den Arbeitgeber) ist darauf zu achten, dass die Formalien unbedingt eingehalten werden. Wirksame Beschlüsse können beispielsweise nur dann gefasst werden, wenn die zur Entscheidung anstehenden Maßnahmen zuvor auch ausdrücklich in der Tagesordnung als TOP aufgeführt wurden.
- Betriebsratsvorsitzende
Nach §26 BetrVG wählt der Betriebsrat aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter vertritt den Betriebsrat im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse. Zur Entgegennahme von Erklärungen, die dem Betriebsrat gegenüber abzugeben sind, beispielsweise zur Einleitung des Anhörungsverfahrens bei Kündigungen von Arbeitnehmern, ist der Vorsitzende des Betriebsrats oder – im Fall seiner Verhinderung – sein Stellvertreter berechtigt.
- Das Ersatzmitglied
Scheidet ein Mitglied aus dem Betriebsrat aus, so rückt nach §25 BetrVG ein Ersatzmitglied nach. Dies gilt auch entsprechend für die Stellvertretung eines zeitweilig verhinderten Mitglieds des Betriebsrats. Die Benennung des Ersatzmitglieds erfolgt unter Beachtung der in §25 Abs.2 BetrVG aufgestellten Regeln.
- Der Betriebsausschuss
Hat ein Betriebsrat neun oder mehr Mitglieder, so bildet er nach §27 BetrVG einen Betriebsausschuss. Der Betriebsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden des Betriebsrats, dessen Stellvertreter und entsprechend der Größe des Betriebsrats aus bis zu neun weiteren Betriebsratsmitgliedern. Diese werden vom Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl und in der Regel nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Der Betriebsausschuss führt die laufenden Geschäfte des Betriebsrats. Mit der Mehrheit der Stimmen kann der Betriebsrat dem Ausschuss Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen. Dies gilt aber nicht für den Abschluss von Betriebsvereinbarungen. Die Übertragung bedarf der Schriftform.
Wichtige Info
Grundsätzlich gilt bei allen Fragen, die Sie zu einem eventuellen Engagement in einer Arbeitnehmervertretung haben, aber ganz besonders natürlich auch, wenn Sie bereits gewählt sind und Rat brauchen: Wenden Sie sich an Ihren Marburger-Bund-Landesverband!