• Rufbereitschaft und Mitbestimmung - Frühzeitig einen Riegel vorschieben

    30 Minuten Eintreffzeit weiter virulent - Wichtige Aufgabe ärztlicher Mitarbeitervertreter

    Jörg Ziegler (MBZ) - Der Marburger Bund propagiert seit Jahren, dass ärztliches Engagement in Mitbestimmungsgremien wichtig ist. Die aktuelle Debatte rund um die Rufbereitschaft untermauert diese Aussage wieder einmal eindrucksvoll. Denn zunehmend mehr Krankenhausarbeitgeber – gleich welcher Trägerschaft – verlangen von ihren Ärztinnen und Ärzten in der Rufbereitschaft eine konkrete Eintreffzeit von „30 Minuten am Patienten“. Sie versuchen dies gegenüber den Betroffenen durchzusetzen, indem sie unter anderem mit Mitarbeitervertretungen entsprechende Vereinbarungen abschließen wollen (die MBZ berichtete).

    Die rechtliche Bewertung des MB ist eindeutig: „30 Minuten Eintreffzeit in der Rufbereitschaft ist unzulässig.“ Durch die bestehenden rechtlichen Vorgaben werde das jeweilige Krankenhaus verpflichtet, die „30 Minuten am Patienten“ sicherzustellen, nicht jedoch der einzelne Arzt, erläutert Verbandsjurist Gregor Klöcker aus dem Tarifreferat des MB-Bundesverbandes in seinem Beitrag zum Thema (siehe Seite 6). „Der Krankenhausbetreiber muss deren Umsetzung mit arbeits- und tarifrechtlich zulässigen Instrumenten gewährleisten, aber nicht seine Organisationsverantwortung den Ärztinnen und Ärzten überstülpen, sei es durch unzulässige Dienstanweisungen, einzelvertraglichen Vereinbarungen oder nichtige betriebliche Vereinbarungen“, verdeutlicht er.

    So weit, so schlecht. Denn die Arbeitgeber versuchen es dennoch und treten, wie erwähnt, unter anderem an die Personal- und Betriebsräte he­ran. Ganz abgesehen davon, dass eine Vereinbarung auf betrieblicher Ebene gegen § 77 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz verstößt, weil die MB-Tarifverträge Vollarbeit, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft regeln, ist dieser Versuch der Arbeitgeber ein gutes Beispiel für die bereits erwähnte Relevanz von Ärzten in den Mitbestimmungsgremien. Denn ist nur ein Betriebs- respektive Personalratsmitglied aus den Reihen der Ärzteschaft vertreten, herrscht für den beschriebenen Sachverhalt gleich ein ganz anderes Problembewusstsein. Schließlich betreffen die Themen Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft im Krankenhaus Ärztinnen und Ärzte in besonderem Maße.

    Indes zeichnen die Kaufleute und Personalverantwortlichen in den Häusern Schreckensszenarien: Sollten man mit den Betriebs- beziehungsweise Personalräten keine Einigung erzielen, dann drohen der jeweiligen Klinik Millionenverluste, weil die OPS-Codes nach den derzeitigen Vorgaben nicht mehr eingehalten werden könnten. In der Folge müssten Leistungen und Personal deutlich beschränkt werden, üben die Arbeitgeber nach MBZ-Informationen Druck aus.

    Es ist also immens wichtig, dass sich Ärztinnen und Ärzte auch vor Ort in den Mitbestimmungsgremien engagieren, um unmittelbar Einfluss zu nehmen, sei es, um unzulässigen Ideen der Arbeitgeber einen Riegel vorzuschieben. Und die Möglichkeiten dazu sind weitreichend, weil die Aufgaben beispielsweise des Betriebsrates die Überwachung der Einhaltung von Gesetzen (beispielsweise das Arbeitszeitgesetz), Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen umfassen.

    Mit seiner Betriebsratswahlkampagne 2022 ruft der MB seine Mitglieder auf, sich aktiv vor Ort für die Betriebsratswahl als Kandidatin/Kandidat zur Wahl oder Wiederwahl zu stellen. Denn es gilt: Nur wer sich an geeigneter Stelle engagiert und Verantwortung übernimmt, kann mitgestalten und mitbestimmen.

    Ergreifen Sie die Gelegenheit und engagieren Sie sich mit Unterstützung des MB. Denn gemeinsam bewegen wir mehr!