• Rechtsprechung und Gesetze

    Betriebsratswahlen

    1
    Unwirksamkeit einer Wahl des Wahlvorstandes

    1. Eine Erhöhung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 BetrVG vorgesehenen Zahl von drei Wahlvorstandsmitgliedern setzt im Falle des § 16 Abs. 1 Satz 2 BetrVG einen Beschluss des Betriebsrats und im Falle des § 17 Abs. 2 Satz 1 2. HS BetrVG eine Abstimmung im Rahmen einer Betriebsversammlung voraus.

    2. Sind mehr Kandidaten für die Wahl des Wahlvorstands vorgeschlagen, als der Wahlvorstand Mitglieder hat, muss zwingend eine Abstimmung darüber erfolgen, wer dem Wahlvorstand angehören soll. Erfolgt eine solche Abstimmung nicht, ist der Wahlvorstand nicht wirksam bestellt worden.

    Landesarbeitsgericht Nürnberg, Beschluss vom 17. Mai 2013 – 5 TaBVGa 2/13 –

    2
    Erstmals berufenes Wahlvorstandsmitglied - Kostenerstattung für Schulung

    Der Besuch einer Schulungsveranstaltung durch ein erstmals bestelltes Mitglied eines Wahlvorstandes kann auch ohne nähere Darlegung des Fehlens ausreichender Kenntnisse der Wahlvorschriften als erforderlich angesehen werden.

    Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 11. Juni 1985 – 14/5 TaBV 91/84

    3
    Anfechtung einer Betriebsratswahl - Zeitpunkt der Prüfpflicht - Auswirkung eines Verstoßes auf Wahlergebnis

    1. Ein Verstoß gegen § 7 Abs 2 S 2 BetrVGDV1WO liegt vor, wenn der Wahlvorstand eine am letzten Tag der Einreichungsfrist eingereichte Vorschlagsliste nicht unmittelbar auf Fehler prüft, sondern die Fehlerprüfung auf den Tag nach Ablauf der Einreichungsfrist ansetzt.

    2. Der Wahlvorstand hat am letzten Tag der Einreichungsfrist Vorkehrungen zu treffen, um kurzfristig zusammenzutreten und eingehende Wahlvorschläge prüfen zu können.

    3. Ist nicht auszuschließen, dass bei unverzüglicher Prüfung des eingereichten Wahlvorschlags durch den Wahlvorstand rechtzeitig noch ein ordnungsgemäßer Wahlvorschlag eingereicht worden wäre, scheitert die Anfechtbarkeit der Wahl nicht daran, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.

    BAG, Beschluss vom 18. Juli 2012 – 7 ABR 21/11 –

    4
    Anfechtung einer Betriebsratswahl wegen nicht rechtzeitiger Einladung zur Betriebsversammlung zwecks Wahl eines Wahlvorstandes

    Die nicht rechtzeitige Einladung zur Betriebsversammlung zwecks Wahl eines Wahlvorstands nach § 17 BetrVG kann zur Anfechtbarkeit einer Betriebsratswahl führen, wenn nicht sichergestellt ist, dass alle Arbeitnehmer des Betriebes von ihr Kenntnis nehmen können und dadurch die Möglichkeit erhalten, an der Betriebsversammlung teilzunehmen und an der Wahl des Wahlvorstandes mitzuwirken.

    Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), Beschluss vom 13. April 2012 – 10 TaBV 109/11 –

    5
    Anfechtung einer Betriebsratswahl - Stimmzettel

    1. Nach § 11 Abs. 2 WO sind die Vorschlagslisten (nur) unter Angabe der beiden an erster Stelle benannten Bewerberinnen oder Bewerber aufzuführen.

    2. § 11 Abs. 2 WO ist eine wesentliche und zwingende Wahlvorschrift.

    3. Eine Betriebsratswahl ist anfechtbar, wenn auf dem Stimmzettel alle Kandidaten aufgeführt werden.

    [glossar] » Anfechtung einer Betriebsratswahl - keine Verwendung von Wahlumschlägen - Veränderung der Reihenfolge der Wahlbewerber auf den Stimmzetteln gegenüber der ursprünglichen Vorschlagsliste :::

    Sowohl die nicht erfolgte Verwendung von Wahlumschlägen für die persönlich abgegebenen Stimmzettel als auch die Veränderung der Reihenfolge der Wahlbewerber auf den Stimmzetteln gegenüber den originalen Vorschlagslisten stellt bei einer Betriebsratswahl einen Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften dar, durch den das Wahlergebnis potentiell beeinflusst werden kann.

    LArbG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. August 2011 – 25 TaBV 529/11

    6
    Betriebsratswahl - Wahlanfechtung - Wahlzeit

    Die Angabe der Wahlzeit stellt eine wesentliche Vorschrift für die Betriebsratswahl dar. Wird diese Wahlzeit nicht eingehalten, wird die Durchführung der Betriebsratswahl unzulässig beeinträchtigt und führt zur Anfechtbarkeit der Wahl.

    Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 21. Juni 2011 – 2 TaBV 41/10 –

    7
    Sonderkündigungsschutz für Wahlbewerber

    1. Der Sonderkündigungsschutz für Wahlbewerber nach § 15 Abs 3 KSchG beginnt, sobald ein Wahlvorstand für die Wahl bestellt ist und ein Wahlvorschlag für den Kandidaten vorliegt, der die erforderliche Zahl von Stützungsunterschriften aufweist. Der Wahlvorschlag ist dann im Sinne des Gesetzes "aufgestellt". Auf seine Einreichung beim Wahlvorstand oder auf den Erlass des Wahlausschreibens kommt es nicht an.

    2. Für den Beginn des Sonderkündigungsschutzes nach § 15 Abs 3 S 1 KSchG kommt es nicht darauf an, ob bei der Anbringung der letzten erforderlichen Stützunterschrift die Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen, die regelmäßig am Tag nach Aushang des Wahlausschreibens beginnt (§ 6 Abs 1 BetrVGDV1WO), schon angelaufen war.

    BAG, Urteil vom 19. April 2012 – 2 AZR 299/11 –,

    8
    Nichtigkeit einer Betriebsratswahl - Fehler bei der Einrichtung des Wahlvorstands

    1. Nicht jeder Fehler bei der Einrichtung des Wahlvorstandes hat automatisch die Nichtigkeit der Bestellung zur Folge.

    2. Wurde der fehlerhaft bestellte Wahlvorstand von einer Stelle eingerichtet, die hierzu entsprechend den Normen des BetrVG befugt ist, führt dies nur zur Nichtigkeit, wenn dabei gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl in so hohem Maße verstoßen worden ist, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr vorliegt.

    ArbG Wesel, Beschluss vom 29. September 2010 – 4 BV 34/10 –

    9
    Betriebsratswahl - einstweilige Verfügung - Wahlabbruch - Zulassung einer Vorschlagsliste - nachträglicher Wegfall der Wählbarkeit

    1. Der Wahlvorstand handelt nicht rechtmäßig, wenn er eine Vorschlagsliste wegen fehlender Wählbarkeit eines Bewerbers zurückweist, obwohl der Bewerber zumindest im Zeitpunkt der Einreichung des Wahlvorschlags wählbar war (Abgrenzung zu BVerwG, Beschluss vom 27.05.1960 - VII P 13.59 -).

    2. Dabei macht es in der Sache keinen Unterschied, ob die Wählbarkeit nach Einreichung der Vorschlagsliste oder nach Ablauf der Einreichungsfrist entfällt.

    3. Die Bewerber auf der zu Unrecht zurückgewiesenen Liste können im Wege der einstweiligen Verfügung die gerichtliche Anordnung erwirken, dass der Wahlvorstand die Bewerberliste unter Streichung des nicht mehr wahlberechtigten Kandidaten zuzulassen hat.

    4. Ein Abbruch der Betriebsratswahl kann nur dann im Wege der einstweiligen Verfügung herbeigeführt werden, wenn die aufgezeigten Mängel des Wahlverfahrens so schwerwiegend sind, dass die Wahl im Falle ihrer weiteren Durchführung als nichtig anzusehen wäre (hier verneint).

    Sächsisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 22. April 2010 – 2 TaBVGa 2/10

    Betriebsratsarbeit Grundlagen der Ausübung

    1
    Handys für den Betriebsrat

    Ein Betriebsratsmitglied hat einen Anspruch auf Zurverfügungstellung eines Mobiltelefons (Handy), wenn auf andere Weise aufgrund der Unternehmensstruktur und der Organisation der Betriebsratsarbeit eine unmittelbare Kommunikation zwischen dem entsprechenden Betriebsratsmitglied und den betroffenen Arbeitnehmern und zur Durchführung der Betriebsratsarbeit die Nutzung des Mobiltelefons erforderlich ist.

    ArbG Frankfurt, Beschluss vom 12. August 1997 – 18 BV 103/97

    2
    Kosten der Betriebsratstätigkeit

    Die in § 2 Abs 1 BetrVG geforderte vertrauensvolle Zusammenarbeit von Arbeitgeber und Betriebsrat wäre unnötig erschwert, wenn nicht nahezu unmöglich, wäre die Tätigkeit des Betriebsrats auf die Interessenwahrnehmung der Belegschaft ohne ausreichende Kenntnis über seine gesetzlichen Befugnisse und Pflichten beschränkt. Die Erfüllung dieser Aufgabe und die Erlangung der dafür notwendigen Fachkenntnisse sind sachlich nicht voneinander zu trennen.
    Es gehört damit zu den Amtspflichten des Betriebsrats, sich das für seine Arbeit erforderliche Fachwissen anzueignen. Schulungs- und Bildungsveranstaltungen iS von § 37 Abs 6 und Abs 7 BetrVG können die Aufgabe, Betriebsräte mit dem notwendigen Wissen auszustatten, nicht allein erfüllen. Die Verfügung über und die Grundvoraussetzung für eine dem Gesetz entsprechende Ausübung der Amtspflichten: Unterrichtung und Unterricht sind voneinander zu unterscheiden.

    BAG, Beschluss vom 21. April 1983 – 6 ABR 70/82 –, BAGE 42, 259-272

    3
    Fachliteratur für die Betriebsvertretung

    Das auf der gesetzlichen Aufgabenstellung beruhende Informationsbedürfnis des Betriebsrats verlangt, daß sich die ihm von dem Arbeitgeber zur Verfügung zu stellenden Kommentare jeweils auf dem neuesten Stand befinden und bei einem Wechsel der Auflage auch neu beschafft werden; dabei steht dem Betriebsrat ein Wahlrecht darüber zu, ob er an dem bisherigen Kommentar festhält oder ob ihm ein anderer für seine Bedürfnisse geeigneter erscheint.

    BAG, Beschluss vom 26. Oktober 1994 – 7 ABR 15/94 –

    4
    Aufsuchen von Arbeitnehmern am Arbeitsplatz Sprechstunde

    1. Der Arbeitgeber hat kein Weisungsrecht hinsichtlich der Ausübung der Betriebsratstätigkeit; deshalb entfällt auch ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs 1 Nr 1 BetrVG.

    2. Betriebsratsmitglieder sind bei Abmeldung vom Arbeitsplatz weder verpflichtet, die Namen von Arbeitnehmern anzugeben, die sie im Betrieb aufsuchen wollen, noch sind sie verpflichtet, generell auf die Sprechstunde des Betriebsrats zu verweisen.

    BAG, Beschluss vom 23. Juni 1983 – 6 ABR 65/80 –, BAGE 43, 109-115

    5
    Arbeitsentlastung wegen Betriebsratstätigkeit

    Die Freistellungspflicht des Arbeitgebers nach § 37 Abs 2 BetrVG erschöpft sich nicht darin, den Betriebsratsmitgliedern die zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderliche freie Zeit zu gewähren. Auch bei der Zuteilung des Arbeitspensums muß der Arbeitgeber auf die Inanspruchnahme des Betriebsratsmitglieds durch Betriebsratstätigkeit während der Arbeitszeit angemessen Rücksicht nehmen.

    BAG, Beschluss vom 27. Juni 1990 – 7 ABR 43/89 –, BAGE 65, 230-238

    6
    Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit

    Nimmt ein Betriebsratsmitglied an einer außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit stattfindenden Betriebsratssitzung teil und ist es ihm deswegen unmöglich oder unzumutbar, seine vor oder nach der Betriebsratssitzung liegende Arbeitszeit einzuhalten, so hat es insoweit gemäß § 37 Abs 2 BetrVG einen Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung.

    BAG, Urteil vom 07. Juni 1989 – 7 AZR 500/88 –, BAGE 62, 83-88

    7
    Abmeldepflicht, Entgeltfortzahlung für Betriebsratstätigkeit

    1. Bei der Abmeldung für die Erledigung von Betriebsratsaufgaben hat das Betriebsratsmitglied dem Arbeitgeber Ort und voraussichtliche Dauer der beabsichtigten Betriebsratstätigkeit mitzuteilen. Angaben auch zur Art der Betriebsratstätigkeit können nicht verlangt werden. Insoweit gibt der Senat seine entgegenstehende Rechtsprechung auf (BAG Beschluss vom 14. Februar 1990 - 7 ABR 13/88 - BB 1990, 1625).

    2. Für die Prüfung des Entgeltfortzahlungsanspruchs nach § 37 Abs 2 BetrVG in Verbindung mit § 611 BGB kann der Arbeitgeber auch Angaben zur Art der durchgeführten Betriebsratstätigkeit fordern, wenn anhand der betrieblichen Situation und des geltend gemachten Zeitaufwandes erhebliche Zweifel an der Erforderlichkeit der Betriebsratstätigkeit bestehen.

    3. Für die gesetzlichen Voraussetzungen des Entgeltfortzahlungsanspruchs nach § 37 Abs 2 BetrVG in Verbindung mit § 611 BGB ist das Betriebsratsmitglied darlegungspflichtig. Es besteht eine abgestufte Darlegungslast.

    BAG, Urteil vom 15. März 1995 – 7 AZR 643/94 –, BAGE 79, 263-274

    8
    Abmahnung eines Betriebsratsmitglieds – Versäumnis von Arbeitszeit

    Ist ein Betriebsratsmitglied der objektiv fehlerhaften Ansicht, eine Betriebsratsaufgabe wahrzunehmen, kommt eine Abmahnung des Arbeitgebers wegen einer dadurch bedingten Versäumnis der Arbeitszeit nicht in Betracht, wenn es sich um die Verkennung schwieriger oder ungeklärter Rechtsfragen handelt.

    BAG, Urteil vom 31. August 1994 – 7 AZR 893/93

    9
    Gewerkschaftssekretär - Zutrittsrecht

    Für das Zutrittsrecht der Gewerkschaft ist es ausreichend, wenn die Angelegenheit in einem inneren Zusammenhang mit einer betriebsverfassungsrechtlichen Aufgabe der Gewerkschaft steht.

    Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 08. Januar 2013 – 11 TaBVGa 9/12 –

    10
    Abmeldepflicht, Entgeltfortzahlung für Betriebsratstätigkeit

    1. Bei der Abmeldung für die Erledigung von Betriebsratsaufgaben hat das Betriebsratsmitglied dem Arbeitgeber Ort und voraussichtliche Dauer der beabsichtigten Betriebsratstätigkeit mitzuteilen. Angaben auch zur Art der Betriebsratstätigkeit können nicht verlangt werden. Insoweit gibt der Senat seine entgegenstehende Rechtsprechung auf (BAG Beschluß vom 14. Februar 1990 - 7 ABR 13/88 - BB 1990, 1625).

    2. Für die Prüfung des Entgeltfortzahlungsanspruchs nach § 37 Abs 2 BetrVG in Verbindung mit § 611 BGB kann der Arbeitgeber auch Angaben zur Art der durchgeführten Betriebsratstätigkeit fordern, wenn anhand der betrieblichen Situation und des geltend gemachten Zeitaufwandes erhebliche Zweifel an der Erforderlichkeit der Betriebsratstätigkeit bestehen.

    3. Für die gesetzlichen Voraussetzungen des Entgeltfortzahlungsanspruchs nach § 37 Abs 2 BetrVG in Verbindung mit § 611 BGB ist das Betriebsratsmitglied darlegungspflichtig. Es besteht eine abgestufte Darlegungslast.

    BAG, Urteil vom 15. März 1995 – 7 AZR 643/94 –, BAGE 79, 263-274