• Große Tarifkommission

    Die Große Tarifkommission entscheidet unter angemessener Berücksichtigung der Beschlüsse der Organe des Bundesverbandes über die tariflichen Forderungen des Marburger Bundes, den Abschluss und die Kündigung von Tarifverträgen und vergleichbare Vereinbarungen.

    Dazu zählen:

    a.)    die tariflichen Forderungen des Marburger Bundes,
    b.)    den Abschluss und die Kündigung von Tarifverträgen und ihren vergleichbaren Vereinbarungen,
    c.)    die Einleitung von Schlichtungsverfahren,
    d.)    die Einleitung von Kampfmaßnahmen,
    e.)    die Art der Kampfmittel und den Bereich, in dem sie angewandt werden sollen,
    f.)     Aussetzung und Beendigung von Arbeitskampfmaßnahmen,
    g.)    Leitlinien der Tarifpolitik. 

    Die Große Tarifkommission besteht aus dem Beirat, dem Vorstand des Bundesvorstandes und der kleinen Tarifkommission. Der Vorsitzende der Großen Tarifkommission ist der 1. Vorsitzende des Bundesvorstandes, sein Vertreter ist der 2. Vorsitzende des Bundesvorstandes.

    (1) Die große Tarifkommission besteht aus
         a) dem Beirat
         b) dem Vorstand des Bundesverbandes und
         c) der Kleinen Tarifkommission.

    (2) Vorsitzender der Großen Tarifkommission ist der 1. Vorsitzende des Bundesverbandes und
          sein Vertreter ist der 2. Vorsitzende des Bundesverbandes.

    (3) Die Große Tarifkommission entscheidet unter angemessener Berücksichtigung der Beschlüsse der Organe des Bundesverbandes über
         a) die tariflichen Forderungen des Marburger Bundes
         b) den Abschluss und die Kündigung von Tarifverträgen und ihnen vergleichbaren Vereinbarungen
         c) die Einleitung von Schlichtungsverfahren
         d) die Einleitung von Kampfmaßnahmen
         e) die Art der Kampfmittel und den Bereich, in dem sie angewandt werden sollen
          f) Aussetzung und Beendigung von Arbeitskampfmaßnahmen
         g) Leitlinien der Tarifpolitik

    (4) Die Große Tarifkommission kann ihre Entscheidungsbefugnisse gemäß Abs. 3 Buchstaben a) bis c), e) und f) allgemein oder von Fall zu Fall ganz oder teilweise auf die Kleine Tarifkommission übertragen. Die Große Tarifkommission ist auch im Fall einer solchen Übertragung berechtigt und verpflichtet zu entscheiden, wenn dies
         a) der Vorstand oder
         b) der Beirat oder
         c) mindestens fünf Landesverbände oder
         d) die Kleine Tarifkommission

    beim Vorsitzenden der Großen Tarifkommission schriftlich beantragen. Der Antrag ist auch dem Vorsitzenden der Kleinen Tarifkommission zur Kenntnis zu bringen. Er beendet die Entscheidungsbefugnis der Kleinen Tarifkommission insoweit.