Die Betroffenen brauchen mehr Zeit, um zivilrechtlicher Ansprüche (z.B. auf Entschädigung und Schadensersatz) nach einer Diskriminierung geltend zu machen. Derzeit ist dafür im Gesetz lediglich eine Zweimonatsfrist vorgesehen (§ 15 AGG). Die im Referentenentwurf vorgesehene Präklusionsfrist von nunmehr vier Monaten ist zwar ein Schritt in die richtige Richtung, aber nicht geeignet, dieser komplexen Problematik ausreichend zu begegnen. Zudem wäre sie im europäischen Vergleich ebenso wie die aktuelle eine der kürzesten Geltendmachungsfristen (siehe Österreich, Belgien, Frankreich, die Niederlande).
Die auch von der Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) geforderte Frist von mindestens zwölf Monaten stellt demgegenüber ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Interesse der Betroffenen an effektivem Rechtsschutz auf der einen Seite und dem durch Zeitablauf eintretenden betrieblichen Rechtsfrieden auf der anderen Seite dar.
Es gibt noch weitere Aspekte in dem Entwurf der beiden Ministerien, die der Marburger Bund grundsätzlich begrüßt, bei denen er aber weitergehenden Reformbedarf sieht. So sollte die in § 9 Abs. 2 AGG verankerte vollständige Ausnahme vom Diskriminierungsverbot für kirchliche Arbeitgeber an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts, die in einigen Fällen Ärztinnen und Ärzte betraf, angepasst und entsprechend differenziert beschrieben werden.
