• MD | Nach dem Spiel ist vor dem Spiel: Mantelgespräche abgeschlossen – Entgeltforderungen übergeben

    Mitgliederinformation | Ärztinnen und Ärzte der Medizinischen Dienste (MD) und des Medizinischen Dienstes Bund (MD Bund)
    21.Januar 2026
    In der jüngsten Verhandlungsrunde am 19. und 20. Januar zwischen dem Marburger Bund (MB) und der Tarifgemeinschaft der Medizinischen Dienste (TG MD) konnten die in den vergangenen Monaten geführten Mantelverhandlungen erfolgreich abgeschlossen werden. Außerdem haben wir der Arbeitgeberseite unsere Forderung für die bevorstehende Entgeltrunde übergeben, die wir Ihnen am Ende darstellen.
    Ergebnisse der Mantelgespräche

    Die im zurückliegenden Jahr in mehreren Runden geführten Gespräche zu Mantelfragen konnten erfolgreich abgeschlossen werden. Insbesondere wurden Ergebnisse in den folgenden Themenfeldern des Tarifvertrages erzielt:

    • § 44 (Deutschlandticket und weitere freiwillige Arbeitgeberleistungen),
    • § 38 (Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses),
    • § 12 (Arbeitszeit) sowie
    • Anlage 3 zum Tarifvertrag (Reisekostenregelung).

    Eine Einigung zur leistungsorientierten Vergütung konnte – wie bereits berichtet – nicht erzielt werden.

    Die Ergebnisse im Einzelnen:
    • Vermögenswirksame Leistungen, Deutschlandticket und weitere Benefits (§ 44 und § 44 a)

      Der bisherige § 44 wurde überarbeitet. Die bislang in § 44a geregelte, befristete Gewährung eines Zuschusses zum sogenannten Deutschlandticket wird nun in § 44 integriert und unbefristet in Höhe von mindestens 25 Prozent gewährt.

      Darüber hinaus wurde klargestellt, dass über die vermögenswirksamen Leistungen und den Zuschuss zum Deutschlandticket hinaus weitere Angebote gewährt werden können, etwa zur Gesundheitsförderung (z. B. Zuschüsse zu Fitnessangeboten) oder zur Mobilität (z. B. Tankgutscheine).

      § 44a wurde neu gefasst und eröffnet nun auf Betreiben des MB den einzelnen Medizinischen Diensten die Möglichkeit des Angebots eines Fahrrad-Leasings an ihre Beschäftigten, indem Teile der monatlichen Vergütung hierfür verwendet werden können. Ein individueller Anspruch hierauf besteht jedoch noch nicht. Darauf hat sich die Arbeitgeberseite leider in den Verhandlungen nicht eingelassen. Es bleibt somit abzuwarten, welche der Medizinischen Dienste nun hiervon Gebrauch machen werden. 

    • § 38 Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses durch Erreichen der Regelaltersgrenze

      Auf Initiative des MB konnte ein ärztespezifisches Problem gelöst werden, das insbesondere bei einem Wechsel zwischen verschiedenen berufsständischen Versorgungswerken im Verlaufe eines Berufslebens auftreten kann. 

      Bislang endete das Beschäftigungsverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem entweder die gesetzliche oder die berufsständische Altersgrenze erreicht wurde. Da die Altersgrenzen in den Satzungen der ärztlichen Versorgungswerke regional unterschiedlich ausgestaltet sind, konnte dies dazu führen, dass ein Beschäftigungsverhältnis beendet wurde, obwohl die maßgebliche Altersgrenze eines zuvor bestehenden Versorgungswerks noch nicht erreicht war. 

      Dieses Problem wurde durch eine entsprechende tarifliche Ergänzung behoben. Nunmehr ist sichergestellt, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht bereits zwangsläufig beim Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze bzw. des Erreichens des Alters nach Satzung des aktuell zuständigen Versorgungswerkes endet, sondern der Beschäftigte verlangen kann, so lange weiterbeschäftigt zu werden, bis in allen mit Anwartschaften versehenen Versorgungswerken/gesetzlichen Rentenversicherungen die entsprechenden abschlagsfreien Altersgrenzen erreicht sind. Es wurde eine Frist von 12 Monaten für die Antragsstellung vereinbart. 

      Für diejenigen Beschäftigten, die die Fristen nicht einhalten können, werden Übergangsregelungen getroffen.

    • § 12 Arbeitszeit

      Auch die tarifvertraglichen Regelungen zur Arbeitszeit wurden angepasst. Der MB konnte hier eine tarifliche Festschreibung der aktuellen Rechtsprechung erreichen und bestehende Benachteiligungen von Teilzeitbeschäftigten bei Überstunden beseitigen. Bereits seit mehreren Jahren hatte der MB gefordert, die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Gleichbehandlung von Teilzeitbeschäftigten bei Überstunden tariflich umzusetzen. Die Arbeitgeberseite hatte sich dem bislang widersetzt, sodass eine aus unserer Sicht rechtswidrige Benachteiligung im Tarifvertrag fortbestand. Diese wurde nun beseitigt.

      In diesem Zusammenhang wurde auch der Begriff der sogenannten „Mehrarbeit“ aus dem Tarifvertrag gestrichen. Überstunden bemessen sich künftig für alle Beschäftigten ausschließlich an der individuell vereinbarten vertraglichen Arbeitszeit. Dementsprechend haben die Beschäftigten nunmehr ab Überschreiten der individuell vereinbarten Arbeitszeit (nicht wie bislang ab der 41. Stunde) bei angeordneten Überstunden einen Anspruch auf den Überstundenzuschlag i. H. v. 25 % gemäß § 20 Abs. 1 des Tarifvertrages.

      Darüber hinaus wurde die bislang geltende Regelung aufgehoben, nach der Reisezeiten bei Dienstreisen an arbeitsfreien Tagen (Sonn- und Feiertage) nur zur Hälfte als Arbeitszeit gewertet wurden. Künftig gilt: Reisezeit ist in vollem Umfang als vergütungspflichtige Arbeitszeit anzuerkennen.

      Auch die bisherige – aus Sicht des MB rechtswidrige – Regelung, nach der Reisezeiten bei der Anwendung des Arbeitszeitgesetzes unberücksichtigt blieben, wurde gestrichen. Nunmehr wird – entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung – zwischen aktiver und passiver Reisezeit im Hinblick auf die vergütungspflichtige und die arbeitsschutzrechtliche Einordnung der Reisezeit als Arbeitszeit differenziert. Klargestellt wurde, dass Reisezeiten zukünftig Zeiten der dienstlichen Inanspruchnahme gelten und als solche vergütet werden.

      Zudem wurde ein neuer Passus in § 12 aufgenommen, der klarstellt, dass Zeitguthaben zwingend spätestens innerhalb von sechs Monaten auszugleichen sind.

    • Anlage 3 - Reisekostenregelung

      Die Regelungen der bisherigen Reisekostenordnung wurden überarbeitet und Klarstellungen bei der Definition von einzelnen Begrifflichkeiten vorgenommen bzw. diese an den aktuellen Stand von Gesetzgebung und Rechtsprechung angepasst. Die Unterscheidung zwischen Dienstgang und Dienstreise entfällt künftig, so dass auch bei Reisen am Dienstort oder am Wohnort Tagegeldansprüche entstehen können. Dienstreisen beginnen – ohne Tätigkeit an der Dienststätte - grundsätzlich beim Verlassen der Wohnung des/der Beschäftigten und enden bei Rückkehr zu dieser. 

    Die mit der TG MD vereinbarten vorstehend dargestellten Regelungen werden wir nunmehr unseren Gremien zur Beratung über die Annahme des erzielten Tarifergebnisses vorlegen. Das Inkrafttreten des anschließend aufzusetzenden Änderungsvertrages zum Tarifvertrag ist für den 1. Juli 2026 vereinbart.

    Wie geht es weiter?

    Die Verhandlungen zur Erhöhung Ihrer Entgelte stehen unmittelbar bevor. Der Marburger Bund fordert in den anstehenden Tarifverhandlungen eine Erhöhung der Entgelte um 7,5 Prozent bei einer Laufzeit von einem Jahr für die Ärztinnen und Ärzte bei den Medizinischen Diensten. Auf diese Forderung haben sich unsere Tarifgremien nach intensiver Diskussion verständigt. 

    Angesichts einer stetig zunehmenden Arbeitsverdichtung, eines wachsenden Leistungsdrucks sowie eines insgesamt anspruchsvoller werdenden beruflichen Umfelds hält der MB diese Forderung für angemessen und für einen Ausdruck notwendiger Wertschätzung. Eine angemessene Vergütung ist ein wesentlicher Bestandteil fairer Arbeitsbedingungen. Dafür werden wir uns in den kommenden Verhandlungen mit Nachdruck einsetzen. 

    Die Verhandlungen zur Entgeltrunde beginnen am 4. März in Frankfurt a.M.

    Bundesweites Netzwerktreffen am 19. Februar 2026

    Dies und der Abschluss der Mantelverhandlungen sind Themen, zu denen sich möglicherweise Fragen ergeben. Wir möchten Sie daher herzlich zu einem bundesweiten Netzwerktreffen am

    19. Februar 2026

    18:30 Uhr bis ca. 20:00 Uhr einladen.

    Um Ihnen die Hürde für eine Teilnahme so gering wie möglich zu gestalten, wird die Teilnahme an der Sitzung per Zoom ermöglicht (Video-Sitzung).

    Den Link, um an der Sitzung teilnehmen zu können, erhalten Sie nach Ihrer Anmeldung.
     

    HINWEIS: Bitte verwenden Sie für die Anmeldung unbedingt ihren vollständigen Namen, damit eine Zuordnung möglich ist!

    Bitte melden Sie sich bei uns per E-Mail an maahs@marburger-bund.de zum Netzwerktreffen an. Teilen Sie uns bitte hierzu auch unbedingt mit, in welchem Standort Sie beschäftigt und ob Sie Mitglied im Marburger Bund sind.