• TdL | Tarifeinigung mit der TdL: Absenkung der Arbeitszeit – Entgeltsteigerungen – aber auch schwierige Kompromisse

    Mitgliederinformation | Ärztinnen und Ärzte an den Universitätsklinika im Geltungsbereich des TV-Ärzte
    28.März 2024
    Wir hatten Ihnen bereits fortlaufend dargestellt, welche Schwierigkeiten in den Tarifverhandlungen mit der TdL zu überwinden sind, um sinnvolle sowie zukunftsfähige Lösungen zu finden. Die nun vorliegende Tarifeinigung weist zwar gegenüber unseren Forderungen einige schwerwiegende Einschränkungen auf. Die inzwischen über Jahre aufgebaute Entgeltkluft zu anderen Tarifbereichen, die auch und gerade in der unterschiedlichen Wochenarbeitszeit begründet ist, kann allerdings endlich geschlossen werden.

    Die Chance, als erster Tarifbereich mit uns eine Neuregelung zur Schichtarbeit zu vereinbaren, hat die TdL durch ihre beharrliche Weigerung verspielt. Unabhängig davon konnten dennoch einige wichtige weitere Regelungen aufgenommen werden.

    Kurz zusammengefasst:

    • Entgelt: 4 Prozent zum 1. April 2024, weitere 6 Prozent zum 1. Februar 2025
    • Arbeitszeit: Reduktion auf 40 Stunden pro Woche ab 1.Januar 2026 mit gleichzeitig verschärfteren Regeln zur Dokumentation und Abrechnung
    • Dienstplanung: Strafbewehrte Monatsfrist zur Dienstplangestaltung für alle Dienstformen ab dem 1.Januar 2025
    • Tabellenstruktur: Zusätzliche Stufe in der Gruppe Ä3
    • Nachtarbeit: Erweiterung auf 20:00 – 06:00 Uhr
    • Fahrrad Leasing
    • Laufzeit bis zum 31. März 2026

     

    Entgelterhöhungen und Arbeitszeitverkürzung

    Die Tabellenentgelte werden in zwei Schritten angehoben, und zwar

    • zum 1. April 2024 um 4 Prozent und
    • zum 1. Februar 2025 um weitere 6 Prozent.

    Daraus ergeben sich die folgenden Entgelttabellen:

    Entgelttabelle TDL (42 Std. Woche)

    Entgelttabelle TDL (42 Std. Woche)

    Mit Wirkung zum 1. Januar 2026 wird die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 42 auf 40 Stunden bei vollem Entgeltausgleich abgesenkt und eine zusätzliche Entgeltstufe in der Entgeltgruppe III eingeführt.

    Entgelttabelle TDL (40 Std. Woche)

    Von Beginn an hatte die TdL hartnäckig darauf bestanden, dass der Tarifabschluss mit verdi und dbb für die Beschäftigten der Länder den alleinigen Maßstab für das in diesen Tarifverhandlungen zu verteilende finanzielle Volumen bildet. Etwaige strukturelle Veränderungen – soweit überhaupt die Bereitschaft bestand, darüber zu verhandeln – sollten nach dem Willen der TdL von diesem Volumen abgezogen werden. Seitens der Tarifgremien des MB und auch der Mitgliedschaft bestand zudem die Maßgabe, Einmalzahlungen mit Stichtagsregelungen zu vermeiden. Unser vordringlichstes Ziel war dabei das Schließen des Deltas zum Tarif in den kommunalen Kliniken. Angesichts dieser Voraussetzungen schien eine Lösung undenkbar, zumal selbst die Warnstreikaktionen die Vertreter der TdL nicht zu einem grundsätzlichen Einlenken gebracht hatten. Allerdings konnten wir durch die Warnstreiks erstmals die politisch verantwortlichen Akteure der TdL an den Verhandlungstisch bringen und mittels einer verlängerten Laufzeit und der grundsätzlichen Absenkung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit in der Nacht von Montag auf Dienstag eine Einigung erzielen. Über die Gesamtlaufzeit gelingt es damit, die Entgelte im universitären Bereich endlich dem Niveau der anderen Tarifbereiche anzugleichen. Die TdL hatte der Verkürzung der Wochenarbeitszeit bisher stets ablehnend gegenübergestanden, mit dem Durchbruch an dieser Stelle konnten wir dann die nun gefundene Einigung erzielen. Die Arbeitszeitverkürzung um zwei Stunden bei gleichem Tabellenentgelt hat dabei den Effekt einer Steigerung von zusätzlichen 5 Prozent, sodass zum
    1. Januar 2026 die Tabellenentgelte um insgesamt über 15 Prozent gestiegen sein werden.

     

    Arbeitszeiterfassung

    Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2025 wird die Regelung zur Arbeitszeitdokumentation modifiziert. Dann besteht die klare Verpflichtung, die Arbeitszeiten der Ärztinnen und Ärzte ausschließlich durch elektronische Verfahren zu erfassen. Die gesamte Anwesenheit abzüglich gewährter Pausen gilt als Arbeitszeit. Sind im Dienstplan vorgesehene Pausen nicht gewährt worden, muss die Dokumentation auf Hinweis korrigiert werden. In die Protokollerklärung zur Arbeitszeitdokumentation wurde zudem ein Passus aufgenommen, der klarstellt, dass entgegengenommene Arbeitsleistung zur Anerkennung als Arbeitszeit mit entsprechender Vergütung (oder Freizeitausgleich) führen muss.

    Diese Neuregelung war Grundvoraussetzung für die Vereinbarung der Absenkung der Wochenarbeitszeit. Mit der Neuregelung erhalten auch ausdrücklich die Personalräte die Möglichkeit, die konkrete Umsetzung der tariflichen Vorgabe vor Ort aktiv zu begleiten.

     

    Dienstplanung

    Zukünftig muss ein Dienstplan in Bezug auf alle Arbeitsformen (nicht wie bisher nur Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft) spätestens einen Monat vor Beginn des jeweiligen Planungszeitraums aufgestellt sein. Wird diese Frist nicht eingehalten, entsteht dann auch bei regelmäßiger Arbeit, einschließlich Schicht- und Wechselschichtarbeit ein Zuschlag. Dieser beträgt 10 Prozent des jeweiligen Tabellenentgelts. Bei einer kurzfristigen notwendigen Dienstplanänderung innerhalb von weniger als drei Tagen wird dann, im Falle von regelmäßiger Arbeit einschließlich Schicht- und Wechselschichtarbeit, je Stunde ein Zuschlag in Höhe von 10 Prozent des individuellen Stundenentgelts gezahlt. Wenn es sich bei der kurzfristig übernommenen Arbeit auch um eine Überstunde handelt und ein Überstundenzuschlag zusteht, beträgt der Zuschlag 5 Prozent des individuellen Stundenentgelts, also im Ergebnis für diese Stunden insgesamt 20 Prozent. Diese Regelungen treten zum
    1. Januar 2025 in Kraft.

     

    Zusätzliche Entgeltstufe in der Ä3

    Mit Wirkung zum 1. Januar 2026 wird eine zusätzliche Entgeltstufe ab dem 10. Jahr der Tätigkeit als Oberärztin/ Oberarzt eingeführt, deren Wert dem Wert der ersten Stufe in der Ä4 entspricht.

     

    Nachtarbeit

    Bereits ab 1. April 2024 wird der im Tarifvertrag festgelegte Nachtzeitraum um eine Stunde verlängert. Nachtarbeit ist nun die Arbeit zwischen 20:00 und 06:00 Uhr (bisher zwischen 21 und 6 Uhr). Das bedeutet, dass der Nachtzuschlag sowohl bei Vollarbeit als auch bei Bereitschaftsdienst bereits jeweils eine Stunde früher ansetzt. Außerdem wird jeweils eine Stunde mehr je Nachtzeitraum für den Erwerb von Zusatzurlaubsansprüchen gezählt. Dies hat insbesondere für das Erlangen von Wechselschichtarbeit, entsprechenden Zuschlägen und zusätzlichen Urlaubstagen eine wichtige Bedeutung, als somit eine Nachtschicht i.S. der Wechselschichtarbeit viel leichter erreichbar ist.

     

    Laufzeit

    Die Tarifeinigung läuft bis zum 31. März 2026. Diese lange Laufzeit hat neben den offensichtlichen Nachteilen auch einen Vorteil. Die Tarifverhandlungen mit der TdL werden immer in besonderer Weise beeinträchtigt, wenn sie parallel zu den Verhandlungen für die Beschäftigten der Länder stattfinden. Dem gänzlich aus dem Weg zu gehen, ist nach den Erkenntnissen der vergangenen Jahre nicht möglich. Dennoch entkoppelt uns diese Laufzeit von den Tarifverhandlungen im öffentlichen Dienst der Länder.

     

    Regelung zum Fahrradleasing

    Wir haben zudem vereinbart, mit der TdL einen Tarifvertrag zum Fahrradleasing abzuschließen. Damit wird einem vielfach geäußerten Anliegen seitens der Ärzteschaft Rechnung getragen.

     

    Fazit

    Die vorliegende Tarifeinigung ist sicherlich ein schwieriger Kompromiss. Insbesondere die sechs Monate ohne eine Entgelterhöhung bzw. jeglichen finanziellen Ausgleich sind schwer zu verdauen. Natürlich sind diese auch in dem Umstand begründet, dass die TdL die ab September 2023 erfolgte Entgeltsteigerung aus der letzten Tarifrunde erneut in Anrechnung gebracht hat. Ebenso konnten wegen der grundsätzlichen Weigerung der TdL keine weitreichenden Änderungen beim Thema Schicht- und Wechselschichtarbeit vereinbart werden. Wichtig erscheint uns allerdings neben der linearen Erhöhung um insgesamt 10,2 Prozent die Reduzierung der Wochenarbeitszeit auf das Niveau der anderen Tarifbereiche des MB bei gleichzeitiger Verschärfung der Vorgaben zur elektronischen Zeiterfassung. Nicht nur hat diese Kombination eine unmittelbar entgeltrelevante Wirkung von zusätzlich über 5 Prozent; durch die Änderungen bei der Arbeitszeiterfassung ist ebenfalls tariflich sichergestellt, dass die Verkürzung der Wochenarbeitszeit auch unmittelbare Auswirkungen hat. Dies ist auch deshalb bedeutsam, weil weder die Tarifvorschrift zur Arbeitszeit, noch jene zur Arbeitszeiterfassung isoliert kündbar waren. Auch die Neuregelung der Dienstplanung mit Bezug auf alle Dienstformen ist ein wichtiger Schritt, bei der die Uniklinika erstmals eine Vorreiterrolle einnehmen. Die Stufenergänzung der Entgeltgruppe III bietet erfahrenen Ärztinnen und Ärzten eine weitere Entgeltperspektive.

     

    Wie geht es weiter?

    Wegen der Besonderheit dieser Einigung haben zunächst die Tarifgremien des Marburger Bundes und der TdL diese Einigungsbestandteile kurzfristig intern bewertet. Die Große Tarifkommission hat die negativen und positiven Aspekte dieser Tarifeinigung ausführlich abgewogen und letztlich klar zugestimmt.

    Sämtliche Informationen zu den Verhandlungen finden Sie auf unserer Website unter www.marburger-bund.de/tdl-tarifrunde. Wie in der zurückliegenden Runde erfahren Sie zudem alle aktuellen Entwicklungen über unseren MessengerService (alle Einzelheiten unter www.marburger-bund.de/tarifnews-unikliniken). Auf diesem Wege werden wir auch über die Positionierung der Tarifgremien und das weitere Geschehen informieren. Hintergründe, Fakten und Bewertungen finden Sie zudem regelmäßig in der Marburger Bund Zeitung.