30-Minuten-Eintreffzeit endgültig gescheitert

Pressemitteilung
Rufbereitschaft: Klinik zieht Revision zurück
29.Mai 2026
Der Marburger Bund Niedersachsen hat erneut die Rechte von Ärztinnen und Ärzten in der Rufbereitschaft erfolgreich durchgesetzt: Das Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Niedersachsen gegen die 30-Minuten-Eintreffzeit ist rechtskräftig. Die Vorgabe, während der Rufbereitschaft innerhalb von 30 Minuten „am Patienten“ verfügbar zu sein, könne nicht einseitig per Dienstanweisung angeordnet werden, entschied das Gericht. Gegen das Urteil vom 17.12.2025 (Az.: 8 SLa 502/25) hatte der Arbeitgeber zunächst Revision beim Bundesarbeitsgericht eingelegt, am 7.5.2026 aber wieder zurückgenommen. Somit ist nun das vorinstanzliche Urteil des LAG Niedersachsen rechtskräftig geworden.
Urteil zur Rufbereitschaft
Urteil zur Rufbereitschaft

Geklagt hatte ein Oberarzt und Mitglied des Marburger Bundes. Der Arbeitgeber hatte sich auf Strukturvorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses berufen, wonach ein Facharzt innerhalb von maximal 30 Minuten „am Patienten“ verfügbar sein müsse. Daraus leitete das Klinikum eine verbindliche Eintreffzeit für Ärztinnen und Ärzte in Rufbereitschaft ab.

Das Landesarbeitsgericht stellte hierzu klar: 

  • Die Vorgabe „30 Minuten am Patienten“ ist für Rufbereitschaften zu kurz bemessen, da Umkleide- und innerbetriebliche Wegezeiten einzubeziehen sind.
  • Arbeitgeber können Eintreffzeiten nicht einseitig per Dienstanweisung festlegen.
  • Maßgeblich ist das Erreichen des Arbeitsortes. Die weitere Organisation im Krankenhaus fällt in die Verantwortung des Arbeitgebers.

Zulässig ist lediglich eine angemessene reine Wegezeit bis zum Zugangspunkt des Betriebsgeländes. 

„Mit der Rücknahme der Revision ist nun rechtskräftig bestätigt: Rufbereitschaft bedeutet nicht permanente Sofortverfügbarkeit. Arbeitgeber dürfen tarifliche Grenzen weder über Dienstanweisungen noch über Strukturvorgaben unterlaufen“, betonte Rechtsanwältin Sarah Steenken vom Marburger Bund Niedersachsen.

„Das Urteil schafft wichtige Rechtssicherheit für Ärztinnen und Ärzte“, sagte Andreas Hammerschmidt, 2. Vorsitzender des Marburger Bundes Niedersachsen. „Wer eine unmittelbare ärztliche Verfügbarkeit benötigt, muss dafür die passenden Dienstmodelle organisieren – etwa Bereitschaftsdienst statt Rufbereitschaft.“

Die Entscheidung hat grundsätzliche Bedeutung über den Einzelfall hinaus. Sie stärkt den tarifvertraglichen Schutz der Rufbereitschaft und setzt der zunehmenden Verdichtung ärztlicher Tätigkeit Grenzen.