• Bundesverfassungsgericht: Im Tarifkollisionsfall sind Fachgerichte anzurufen

    Pressemitteilung
    Statement der 1. Vorsitzenden Dr. Susanne Johna zum heute veröffentlichten Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des BVerfG zur Verfassungsbeschwerde des Marburger Bundes (1 BvR 2832/19)
    02.Juli 2020
    Über diesen Beschluss kann man enttäuscht sein, muss es aber nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich unseren Umgang mit dem Tarifeinheitsgesetz – die Abbedingung der Verdrängungswirkung von Tarifverträgen – anerkannt. Das bedeutet für alle Beteiligten ein Stück Rechtssicherheit.
    Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur neuerlichen Verfassungsbeschwerde des Marburger Bunde
    Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur neuerlichen Verfassungsbeschwerde des Marburger Bunde

    Das Bundesverfassungsgericht hat nochmals klargestellt, dass sich Tarifverträge von Gewerkschaften mit weniger Mitgliedern im Betrieb nicht ohne weiteres verdrängen lassen. Die Fachgerichte müssten zunächst klären, ob eine Mehrheitsgewerkschaft die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, die erst zu einer Verdrängung von Tarifverträgen führen können.

    Bevor es also überhaupt zu einer Verdrängung kommen kann, müssen Fachgerichte unter ausdrücklicher Berücksichtigung der grundrechtlichen Wertungen des Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz (Koalitionsfreiheit) darüber befinden,
    ob auch die Interessen der Minderheiten berücksichtigt worden sind. Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss wertvolle Hinweise an die Fachgerichte für den Fall gegeben, dass diese über eine Verdrängung zu entscheiden haben. Dabei kommt neben etwaigen Mitwirkungs- und Vetorechten der Minderheit auch dem Organisationsgrad eine besondere Bedeutung zu.

    Wertvoll sind auch die Hinweise des Gerichts zu den jeweiligen prozessualen Pflichten der Beteiligten im Verfahren zur Mehrheitsfeststellung. Das Gericht hat in noch größerer Eindeutigkeit festgestellt, dass die Darlegungs- und Beweislast für die Frage, ob Minderheitsinteressen im Tarifvertrag der Mehrheitsgewerkschaft hinreichend berücksichtigt worden sind, nicht automatisch bei der mutmaßlichen Minderheitsgewerkschaft liegt. Der Mehrheitstarifvertrag kann sich demnach gerade nicht auf eine „Richtigkeitsvermutung“ zugunsten aller unter seinen Geltungsbereich fallenden Beschäftigten stützen. Diese Grundannahme ist angreifbar. Zukünftig müssen Fachgerichte im Konfliktfall darüber entscheiden, ob alle insoweit relevanten Interessen berücksichtigt worden sind.

    Auch eine erneute Anrufung des Bundesverfassungsgerichts ist denkbar. Sollten praktische Schwierigkeiten der gesetzlichen Neuregelung die Fachgerichte dazu veranlassen, würde das Bundesverfassungsgericht erneut darüber befinden müssen, ob die Regelungen mit dem Grundgesetz vereinbar sind.


    Der Marburger Bund wird weiterhin alle Möglichkeiten ausschöpfen, die sich im Tarifvertragsrecht bieten, um die Interessen seiner Mitglieder frei von jeder Einflussnahme unbefugter Dritter zu vertreten.