• Verhandlung über Verfassungsbeschwerde des MB

    Pressemitteilung
    Tarifeinheitsgesetz
    28.Januar 2017
    Intensiv hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts am 24./25. Januar 2017 in Karlsruhe über die Verfassungsbeschwerden gegen das Gesetz zur Tarifeinheit verhandelt. Als einer der Beschwerdeführer war auch der Marburger Bund zur mündlichen Verhandlung geladen. Der MB hatte bereits am Tag des Inkrafttretens, dem 10. Juli 2015, Verfassungsbeschwerde gegen das Tarifeinheitsgesetz erhoben. Das Gesetz fügt eine neue Mehrheitsregel in das Tarifvertragsrecht ein, die dann greift, wenn sich die Geltungsbereiche nicht inhaltsgleicher Tarifverträge verschiedener Gewerkschaften in einem Betrieb überschneiden. Das Gesetz sieht vor, dass in einem solchen Fall nur derjenige Tarifvertrag anwendbar ist, der von der Gewerkschaft mit den meisten Mitgliedern im Betrieb geschlossen wurde. Der Tarifvertrag der Minderheitsgewerkschaft wird verdrängt und verliert seine Wirksamkeit. In der Konsequenz wird der zahlenmäßig unterlegenen Gewerkschaft auch das Streikrecht bestritten.

    In der mündlichen Verhandlung machte das Gericht deutlich, dass der Gesetzgeber „Neuland" betreten habe. Zunächst wurden deshalb der Inhalt des Tarifeinheitsgesetzes und der Umfang seiner Rechtsfolgen und Beeinträchtigungswirkungen geklärt. Im zweiten Teil stand die Frage im Vordergrund, ob und wie das Gesetz das Grundrecht aus Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz (Koalitionsfreiheit) berührt. Es wurde die Frage erörtert, ob das Tarifeinheitsgesetz legitime Regelungsziele verfolgt und welche Rolle Belastungen von Dritten für den Gesetzgeber gespielt haben. Außerdem wurde mit den Verfahrensbeteiligten diskutiert, ob die gesetzlich angeordnete Tarifeinheit zur Klarheit in den Rechtsbeziehungen und zur Befriedung im Betrieb führen kann oder im Gegenteil einem schädlichen Wettbewerb der Gewerkschaften Vorschub leistet. Abschließend stand die Frage im Raum, ob es offensichtlich andere und die Gewerkschaften weniger belastende Möglichkeiten gibt, die Ziele des Gesetzgebers zu erreichen, und ob das Tarifeinheitsgesetz für die Betroffenen insgesamt zumutbar ist.

    In seiner einführenden Stellungnahme vor dem Gericht erläuterte der 1. Vorsitzende des Marburger Bundes, Rudolf Henke, warum der MB in besonderer Weise vom Tarifeinheitsgesetz betroffen ist: „Wir Ärztinnen und Ärzte sind ein Beruf, der im Betrieb immer eine Minderheit darstellt. Wir büßen daher den ausdrücklich garantierten Wesensgehalt der Zusage aus Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz ein, wenn man das Grundrecht der Koalitionsfreiheit an die Übereinstimmung mit einer betrieblichen Mehrheit bindet. Genau das geschieht mit dem Tarifeinheitsgesetz", sagte Henke. Es würde den Marburger Bund schwer beeinträchtigen, wenn angestellte Ärztinnen und Ärzte in ihm bloß noch einen Verein von Bittstellern sehen würden, der bei Tarifverhandlungen wieder am Katzentisch der Mehrheitsgewerkschaft Platz nehmen dürfe. „Deshalb wehren wir uns gegen ein Gesetz, das unseren Mitgliedern die Möglichkeit nimmt, frei zu entscheiden, wer und mit welchen Zielen für sie Tarifverhandlungen führt und ihre Interessen wirksam durchzusetzen versucht", bekräftigte Henke.