• Tarifeinigung in der vierten Runde

    Eckpunktepapier vereinbart

    Nachdem die Tarifverhandlungen mit den Vertretern der Asklepios Kliniken GmbH & Co. KG a.A. am 26. und 27. Oktober 2020 fortgesetzt wurden, haben wir uns in den Abendstunden des zweiten Verhandlungstages dem Grunde nach auf eine Einigung verständigt. Zwischenzeitlich haben wir über diese Einigung mit den Arbeitgebern auch formal ein Eckpunktepapier verabschiedet. Damit konnten, trotz erheblicher Bemühungen der Arbeitgeberseite, unseren Forderungen zu widersprechen, letztlich eine Verständigung erzielt werden, die verschiedene unserer Kernforderungen berücksichtigt. Wir haben damit nach Ansicht der Verhandlungskommission eine solide Ausgangsbasis entwickelt, diese Themen auch zukünftig bei Asklepios weiterzuentwickeln.

    Die Eckpunkte der Tarifeinigung im Einzelnen:

    Lineare Entgelterhöhungen

    Rückwirkend zum 1. Juli 2020 werden die Tabellenentgelte zunächst um 2,5%, ab dem 1. Juli 2021 um weitere 2% und schließlich zum 1. Juli 2022 erneut um 2% erhöht. Die sich ergebenden Beträge werden jeweils auf die nächsten vollen fünf Euro aufgerundet. Zu den gleichen Zeitpunkten erhöhen sich auch die Bereitschaftsdienststundenentgelte und der Einsatzzuschlag im Rettungsdienst entsprechend. 

     

    Änderungen ab Januar 2021

    Der Zuschlag für Samstagsarbeit wird unter Beibehaltung der bisherigen Bezugszeit (13:00 bis 21:00 Uhr) von 1,28 € pro Stunde auf 20% des individuellen Stundenentgelts (mindestens jedoch der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe) angehoben. Zum gleichen Zeitpunkt erhöht sich ebenfalls die Zulage für ständige Wechselschichtarbeit von 105 € auf 155 €, beziehungsweise für unständige Wechselschichtarbeit von 0,63 € auf 0,93 € je Stunde.

     

    Überstundenzuschläge für Teilzeitbeschäftigte und Freistellung zur Fortbildung

    Ebenfalls zum 1. Januar 2021 wird im TV-Ärzte Asklepios die Überstundendefinition dergestalt geändert, als dass grundsätzlich nicht mehr die Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten den Bezugsrahmen für zuschlagspflichtige Überstunden bildet. Vielmehr kommt es zukünftig auch bei Teilzeitbeschäftigten auf das nicht innerhalb von vier Wochen ausgeglichene Überschreiten der dienstplanmäßig vorgesehenen oder betriebsüblichen Arbeitszeit an. Auch wird der Anspruch auf Arbeitsbefreiung wegen Fortbildung, Fachtagungen etc. auf vier Tage pro Kalenderjahr erhöht.

     

    Anspruch auf freie Wochenenden

    Schließlich tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2021 eine Regelung in Kraft, nach der Sie zukünftig Anspruch auf zumindest zwölf freie Wochenenden im Kalenderhalbjahr haben. Dabei gilt als Wochenende die Zeit zwischen Freitag 22:00 Uhr und Montag 6:00 Uhr. Ausnahmsweise kann Arbeit an weiteren Wochenenden nur angeordnet werden, wenn andernfalls die Patientensicherheit gefährdet ist. Wie auch im Bereich der kommunalen Kliniken (VKA) kann dieses Merkmal nur im Falle unvorhersehbarer, kurzfristig nicht anders zu lösender Situationen erfüllt sein. Eine generelle Regel, etwa wegen dauernder unzureichender Personalausstattung die Zahl der freien Wochenenden zu reduzieren, ist ausgeschlossen. Auch in diesem Fall hat mindesteins ein Wochenende im Kalendermonat frei zu bleiben. Nicht gewährte freie Wochenenden können auf Antrag in das zweite Kalenderhalbjahr übertragen werden; bis zum Ende dieses Kalenderhalbjahres müssen dann alle freien Wochenenden gewährt werden. Ein weiterer Übertrag ist unzulässig. Dieser Anspruch auf freie Wochenenden gilt nicht nur für Ärztinnen und Ärzte, die Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft leisten, sondern grundsätzlich für alle Ärztinnen und Ärzte.

     

    Grenzziehung bei Bereitschaftsdiensten und Rufbereitschaften

    Zum 1. Juli 2021 erhöht sich für Bereitschaftsdienste, die die Grenze von 21 im Kalenderhalbjahr überschreiten, die Bewertung um 10 %-Punkte. Beim Überschreiten der Grenze von 26 Bereitschaftsdiensten im selben Zeitraum wird die Bewertung um weitere 10 %-Punkte angehoben.

    Zum gleichen Zeitpunkt tritt auch eine entsprechende Regelung für Rufbereitschaften in Kraft. Solche Rufbereitschaften, die die Grenze von 52 im Kalenderhalbjahr überschreiten, werden zunächst abweichend mit 15 v.H. als Arbeitszeit gewertet. Dieser Bewertungsfaktor erhöht sich mit dem 1. Juli 2022 auf 17,5 v.H. Für diese Bewertung kommt es nicht darauf an, dass innerhalb der Rufbereitschaft tatsächlich eine Inanspruchnahme zur Arbeit erfolgte, sondern lediglich auf die Anordnung der Rufbereitschaft.

     

    Kurzfristige Inanspruchnahme

    Werden Sie zukünftig mit einer Ankündigungsfrist von weniger als 72 Stunden zu einem für sie nicht vorgesehenen Dienst herangezogen, so ergeben sich dabei in Abhängigkeit von der zu leistenden Dienstart unterschiedliche Rechtsfolgen. Bei Bereitschaftsdiensten erhöht sich Bewertung um 10 %-Punkte, ist Rufbereitschaft zu leisten, wird hierfür eine Pauschale von 75 € fällig, wohingegen im Fall von Vollarbeit für jede geleistete Stunde ein Zuschlag von 10 v.H. auf das individuelle Stundenentgelt gezahlt wird. Auch diese Regelung tritt zum 1. Juli 2021 in Kraft und gilt für alle Dienstformen.

     

    Die Tarifeinigung hat eine Gesamtlaufzeit bis zum 31. Dezember 2022 und läuft damit insgesamt 30 Monate. Bislang steht die Einigung noch unter dem Vorbehalt der Tarifgremien; sobald diese erfolgt, werden wir mit der Abfassung der Änderungstarifverträge beginnen und diese selbstverständlich auf unsere Website einstellen. Einstweilen finden Sie dort die vorläufigen Entgelttabellen.