Obergrenze Budgetsteigerungen
Es wird eine einnahmeorientierte Ausgabenpolitik eingeführt. Dazu werden die Budgets gedeckelt. Für die Jahre 2027 bis 2029 gilt für die Krankenhäuser die gleiche Obergrenze für den Kostenanstieg wie für andere Leistungsbereiche (Grundlohnrate minus 1 Prozentpunkt). Diese Maßnahme verringere laut Protokollnotiz der Bundesregierung die Belastung der Krankenhäuser im Jahr 2027 um 640 Mio. Euro und steige bis 2029 auf 850 Mio. Euro an.
Ab 2030 soll für Krankenhäuser der Orientierungswert oder, sofern darunterliegend, die Grundlohnrate maßgeblich sein (Umkehrung der bisherigen Meistbegünstigungsklausel).
Protokollerklärung der Bundesregierung
Per Protokollerklärung hat die schwarz-rote Koalition dem Bundesrat versprochen, für die besondere Vorhaltung der Universitätskliniken ab dem Jahr 2027 zusätzlich 100 Millionen Euro zu investieren. „Für Krankenhäuser, die nicht von den vorgenannten Zuschlägen profitieren, werden weitere 450 Millionen Euro durch die Erhöhung eines Rechnungszuschlags gewährt“, heißt es weiter darin. Diese sollen durch die Erhöhung eines Rechnungszuschlag gewährt werden. Die Kosten für diese Zuschläge sollen aus der GKV „gehoben“ werden. Außerdem wird ein Bürokratieabbau angekündigt mit Einsparungen in zweistelliger Millionenhöhe.
Refinanzierung von Tariflohnsteigerungen
Erst durch die Verabschiedung der Krankenhausreform Ende 2024 kam es zu einer vollständigen Gegenfinanzierung der Tarifkostensteigerungen auch für den ärztlichen Personalbereich. Diese Regelung fällt nun auch dem Sparpaket zum Opfer. Bezogen auf die Personalkosten werden für den Pflegedienst, für den übrigen nichtärztlichen und für den ärztlichen Personalbereich lediglich jeweils 50 Prozent des Unterschieds zwischen dem sogenannten Veränderungswert und der Tarifrate berücksichtigt. Dies gilt für die Vereinbarung des Basisfallwertes erstmals für das Jahr 2026.
Personalbemessung im Krankenhaus
Die §§ 137k bis 137n SGB V werden durch einen neuen § 137k ersetzt:
- Krankenhäuser werden durch den neuen § 137k SGB V gesetzlich verpflichtet, eine bedarfsgerechte Personalausstattung in Bereichen der unmittelbaren Patientenversorgung im Krankenhaus sicherzustellen. Sie haben die zu diesem Zweck erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
- Von einer verpflichtenden Anwendung der Personalbemessungsinstrumente für die Pflege sowie für den ärztlichen Bereich wird im Gegenzug Abstand genommen. Verbindliche Regelungen zur Personalbemessung wird es nicht geben. Krankenhäuser können allerdings im eigenen Ermessen zur Festlegung ihres Personalbedarfs weiterhin Personalbemessungsinstrumente, wie beispielsweise die Pflegepersonalregelung 2.0 (PPR 2.0) oder das ärztliche Personalbemessungsinstrument der Bundesärztekammer („ÄPS-BÄK“) nutzen.
- Die Kommission für die Personalbemessung im Krankenhaus wird abgeschafft.
- Die Pflegepersonalbemessungsverordnung wird aufgehoben.
Der Verweis auf die Pflegepersonaluntergrenzen als verpflichtende Qualitätsanforderung aller Leistungsgruppen im Krankenhaus entfällt. Die Verpflichtung zur Einhaltung der Personaluntergrenzen besteht fort. Dem Leistungsgruppen-Ausschuss wird zudem der Auftrag erteilt, Qualitätskriterien für die spezifische Qualifikation und Verfügbarkeit des Pflegepersonals pro Leistungsgruppe zu empfehlen.
Finanzierung von pflegeentlastenden Maßnahmen
Von der ursprünglich vorgesehenen, vollständigen Streichung der Finanzierung von pflegeentlastenden Maßnahmen im Rahmen des Pflegebudgets wird zunächst abgesehen. Stattdessen werden die Mittel in den Jahren 2027 und 2028 zunächst in verminderter Höhe weitergezahlt.
Obligatorisches Zweitmeinungsverfahren bei mengenanfälligen Eingriffen
Bisher sah das SGB V für gesetzlich Krankenversicherte die Möglichkeit einer freiwilligen Zweitmeinung für bestimmte Eingriffe vor. Nunmehr wird daneben ein obligatorisches Zweitmeinungsverfahren eingeführt. Ab 2028 sollen jährlich zwei planbare Eingriffe vom Gemeinsamen Bundesausschuss bestimmt werden, bei denen GKV-Versicherte zur Einholung einer Zweitmeinung verpflichtet sind. Als geeignet gelten hier insbesondere Hüftgelenkersatz und Eingriffe an der Wirbelsäule (ab 2028), die chirurgische Entfernung der Gallenblase oder Gebärmutter (ab 2029) sowie die (Teil-)Entfernung der Gaumenmandeln und arthroskopische Eingriffe an der Schulter (2030).
Im ärztlichen Aufklärungsgespräch muss eine entsprechende Aufklärung erfolgen. Wenn der Patient keine erforderliche Zweitmeinung einholt, kann der Eingriff vom Krankenhaus nicht zu Lasten der GKV abgerechnet werden; der Patient muss die Kosten für den Eingriff dann selbst tragen. Bei abweichender Zweitmeinung kann der Eingriff zu Lasten der GKV vorgenommen werden.
Einführung sogenannter DRG-Kurzzeitfallpauschalen
Ab 2028 werden sogenannte Kurzzeitfallpauschalen eingeführt, die stationäre Behandlungen von bis zu drei Kalendertagen und maximal zwei Übernachtungen vergüten. Krankenhäuser erhalten dafür künftig eine einheitliche Vergütung unabhängig von der tatsächlichen Verweildauer, was Anreize für schnellere Entlassungen und den Verzicht auf Übernachtungen setzt. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) wird beauftragt, bis März 2027 ein Konzept zu erstellen, dass die DRG-Systematik um diese neue Vergütungsform erweitert.
Anhebung der Prüfquoten des Medizinischen Dienstes
Die Prüfquoten und Schwellenwerte für die Rechnungsprüfungen der Krankenhäuser durch den Medizinischen Dienst werden deutlich angehoben. So liegt die Prüfquote bei einem Anteil unbeanstandeter Abrechnungen zwischen 50 und 65 Prozent zukünftig bei 40 Prozent. Bei einem Anteil unbeanstandeter Abrechnungen unterhalb von 50 Prozent ist sogar eine unbegrenzte Prüfung möglich. Die Ausweitung der Prüfquoten führt zu einer zusätzlichen zeitlichen und bürokratischen Arbeitsbelastung, wodurch die Verfügbarkeit von Personal für die direkte Patentenversorgung weiter reduziert wird.
Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze
Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze wird für das Jahr 2027 einmalig um 300 Euro zusätzlich zur regulären Erhöhung im Zuge der Lohnsteigerung angehoben. Dies bedeutet für GKV-Mitglieder mit hohem Einkommen eine Mehrbelastung von ca. 26 Euro im Monat. Analog wird auch die monatliche Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze) um 300 Euro außerordentlich angehoben.
Anpassung der beitragsfreien Mitversicherung
Die beitragsfreie Mitversicherung des Ehepartners wird geändert: Ab dem Jahr 2028 werden 2,5 Prozent des Einkommens des erwerbstätigen Ehepartners als Zuschlag für die Mitversicherung des Ehepartners einbehalten. Dies gilt auch, wenn die mitversicherte Person ihren Wohnsitz im Ausland hat und die Mitversicherung aus einem Sozialversicherungsabkommen (z.B. Türkei) abgeleitet wird. Der Beitragszuschlag wird nicht erhoben für Eltern mit Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr. Darüber hinaus bleiben Ehepartner mit Pflegegrad 3, 4 oder 5 sowie mit einem Rentenanspruch wegen voller Erwerbsminderung oder als nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die Grundsicherung beziehen, beitragsfrei mitversichert.
Teilkrankschreibung
Bei langwierigeren Erkrankungen soll eine Teilkrankschreibung ermöglicht werden, wenn Beschäftigte und Arbeitgeber dies möchten - mit 25, 50 und 75 Prozent der Wochenstunden.
- Regelungen des GKV-Beitragssatzstabgesetz_2.pdf(158.9 KB, PDF)
