Unter dem Eindruck einer sich wandelnden Arbeitswelt haben die Koalitionspartner angekündigt, im Arbeitszeitgesetz die Möglichkeit einer wöchentlichen anstatt einer täglichen Höchstarbeitszeit zu schaffen. Das Gesetz erlaubt grundsätzlich eine werktägliche Arbeitszeit von bis zu acht Stunden, wobei Ausnahmen und Überstunden mit Ausgleichsmöglichkeiten zulässig sind. Tarifverträge ermöglichen darüber hinaus weitere Abweichungen nach oben, die aber stets mit Kompensationen verbunden sind. Schon heute bietet das Gesetz also Flexibilität – in einem Rahmen, der die Gesundheit schützt. Diese Schutzfunktion ist arbeitswissenschaftlich belegt und gesundheitspolitisch unverzichtbar.
Würde die gesetzliche Orientierung am Acht-Stunden-Tag entfallen, hätte das auch Folgen für die Grundlagen tarifvertraglicher Schutzregelungen. Viele dieser Schutzmechanismen bauen auf einer gesetzlichen Grenze auf, von der Tarifverträge abweichen können. Wie sollte vor diesem Hintergrund mit Regelungen zu Ruhezeiten, Freizeitausgleich oder zur Begrenzung von Diensten umgegangen werden?
Wie ist es bei einer faktischen Abschaffung des Acht-Stunden-Tages um den Arbeitsschutz bestellt? Ist es tolerabel, wenn die Reform vor allem zu längeren täglichen Arbeitszeiten führt und damit die Grenzen der Belastbarkeit weiter verschiebt? Gerade im Gesundheitswesen hätte eine solche Entwicklung unmittelbare Folgen für die Arbeitsbedingungen im Krankenhaus sowie für die Qualität der Patientenversorgung und die Patientensicherheit.
Der Forderung von Arbeitgeberverbänden nach mehr Flexibilisierung der Arbeitszeit steht der Wunsch der Beschäftigten nach mehr Arbeitszeitsouveränität und die Notwendigkeit einer lückenlosen Arbeitszeiterfassung gegenüber. Zu berücksichtigen ist der Anspruch, Familie und Beruf in einen vernünftigen Einklang zu bringen, was auch die Betreuung und Pflege von Angehörigen in einer älter werdenden Gesellschaft einschließt.