• FAQs - Ärztinnen und Ärzte mit ausländischer Qualifikation

    Ärztinnen und Ärzte mit einer im Ausland erworbenen Qualifikation leisten einen wertvollen Beitrag zur Versorgung der Bevölkerung. Der Marburger Bund setzt sich für ihre Interessen ein und bietet Beratung an.

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    Stand: Oktober 2023

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    Welche Organisation ist zuständig für die Anerkennung der ärztlichen Ausbildung und des Facharztdiploms?

    Im Ausland ausgebildete Ärzte, die in Deutschland ärztlich tätig werden wollen, müssen ihre ärztliche Ausbildung von der Landesbehörde anerkennen lassen, in deren Zuständigkeitsbereich sie arbeiten wollen (siehe Adressen der Approbationsbehörden).

    Die Anerkennung der Facharztqualifikation ist erst nach erfolgter Anerkennung der ärztlichen Ausbildung möglich. Bei der Anerkennung der ärztlichen Aus- und Weiterbildung handelt es sich um zwei rechtlich voneinander getrennte Verfahren, die nacheinander durchlaufen werden müssen und unterschiedlichen Institutionen obliegen. Für die Anerkennung von Facharztdiplomen sind die Landesärztekammern zuständig. Die Anerkennung des Facharztdiploms obliegt der Landesärztekammer, in deren Zuständigkeitsbereich der Arzt eine Tätigkeit anstrebt (siehe Adressen der Ärztekammern). Die meisten Heilberufe- und Kammergesetze setzen daneben auch eine Mitgliedschaft in der Ärztekammer voraus.

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    Ist eine Arbeitsplatzzusicherung oder der Nachweis eines Wohnsitzes in Deutschland Voraussetzung, um einen Antrag auf Approbation oder Berufserlaubnis stellen zu können?

    Eine Arbeitsplatzzusicherung oder der Nachweis eines Wohnsitzes in Deutschland ist keine Voraussetzung, um einen Antrag auf Approbation oder Berufserlaubnis stellen zu können. Der erklärte Wille des Antragstellers, im Einzugsbereich der Behörde eine ärztliche Tätigkeit aufnehmen zu wollen, reicht aus (vgl. § 3 Verwaltungsverfahrensgesetze und § 12 Abs. 3 Bundesärzteordnung).

    Im Ausland ausgebildete Ärzte werden dennoch immer wieder mit der Forderung nach Stellenzusagen und ähnlichen Nachweisen konfrontiert, um ihre Absicht, im Zuständigkeitsbereich der Behörde arbeiten zu wollen, glaubhaft zu machen.

    Ärzte mit Drittstaatenausbildung, die sich noch im Ausland befinden, sollten sich an die Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA) der Bundesagentur für Arbeit wenden (https://www.anerkennung-in-deutschland.de/html/de/pro/zsba.php). Die ZSBA berät Ärzte kostenlos und stellt auf Wunsch einen „Standortvermerk“ aus, der von den meisten Approbationsbehörden als Nachweis, in ihrem Zuständigkeitsbereich tätig werden zu wollen, akzeptiert wird. Die E-Mail der ZSBA lautet: zav.recognition@arbeitsagentur.de

    Ärzte mit Drittstaatenausbildung, die bereits in Deutschland wohnen, können sich an eine IQ-Netzwerkstelle (https://www.netzwerk-iq.de/) wenden und dort um einen entsprechenden Beratungsnachweis bitten. Eine Liste mit Beratungsstellen ist abrufbar unter: https://www.anerkennung-in-deutschland.de/html/de/beratungssuche.php.

    EU/EWR-Bürger mit einer ärztlichen Ausbildung aus einem EU/EWR-Mitgliedsland können bei Schwierigkeiten das Problemlösungsnetzwerk der Europäischen Kommission (SOLVIT) kontaktieren: https://ec.europa.eu/solvit/what-is-solvit/index_de.htm.

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    Wer unterstützt mich bei der Zusammenstellung der Unterlagen für den Approbationsantrag?

    Die Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA) der Bundesagentur für Arbeit berät Ärzte, die noch im Ausland wohnen und sich für eine Tätigkeit in Deutschland interessieren, kostenlos und unterstützt bei der Zusammenstellung der Antragsunterlagen für die Approbation und Berufserlaubnis. (https://www.anerkennung-in-deutschland.de/html/de/pro/zsba.php).

    Ärzte, die bereits in Deutschland wohnen, können sich zwecks kostenloser Beratung und Unterstützung an die nächstgelegene IQ-Netzwerkstelle wenden: https://www.anerkennung-in-deutschland.de/html/de/beratungssuche.php.

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    Kann ich die Gleichwertigkeit meiner ärztlichen Ausbildung überprüfen lassen, auch wenn ich die für die Approbation erforderlichen Deutschkenntnisse noch nicht nachweisen kann?

    Ärzten, die ihre Ausbildung außerhalb Deutschlands absolviert haben, ist auf Antrag ein gesonderter Bescheid über die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation zu erteilen. Der Nachweis von Deutschkenntnissen ist hierfür nicht erforderlich. Die Approbation wird jedoch erst ausgestellt, wenn die notwendigen Deutschkenntnisse vorliegen und alle anderen Voraussetzungen erfüllt worden sind.

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    Kann ich bei mehreren deutschen Approbationsbehörden gleichzeitig einen Antrag auf Approbation oder Berufserlaubnis stellen?

    Nein. Der Antrag auf Approbation oder Berufserlaubnis darf nur bei der Behörde gestellt werden, in deren Zuständigkeitsbereich die ärztliche Tätigkeit angestrebt wird. Der Arzt muss sich also vor der Antragstellung entscheiden, in welchem Bundesland er arbeiten will.

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    Welche Dokumente müssen für die Anerkennung eingereicht werden?

    Die zuständige Approbationsbehörde erteilt Auskunft, welche Unterlagen für die Anerkennung der ärztlichen Ausbildung notwendig sind (siehe Adressen der Approbationsbehörden).

    Die zuständige Landesärztekammer erteilt Auskunft, welche Unterlagen für die Anerkennung des Facharztdiploms erforderlich sind (siehe Adressen der Ärztekammern).    

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    Welche Rolle spielt die Staatsbürgerschaft bei der Erteilung der Approbation?

    Seit dem Inkrafttreten des sogenannten Anerkennungsgesetzes am 1. April 2012 spielt die Staatsbürgerschaft bei der Erteilung der Approbation keine Rolle mehr.

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    Ich habe meine ärztliche Ausbildung in einem Land der Europäischen Union (EU), in Norwegen, Island, Liechtenstein oder der Schweiz absolviert. Wird meine Qualifikation anerkannt?

    Eine in der EU absolvierte ärztliche Ausbildung wird in Deutschland auf Antrag automatisch anerkannt, sofern die Qualifikation in der Europäischen Berufsanerkennungsrichtlinie (2005/36/EG, Anhang  V Nr. 5.1.1) aufgeführt ist, die Mindestkriterien der Richtlinie eingehalten wurden und die Ausbildung nach dem angegebenen Stichtag begonnen wurde. Die gesetzlich vorgesehene Frist für die Prüfung der Anerkennung von Berufsqualifikationen, die automatisch anzuerkennen sind, beträgt maximal drei Monate nach Eingang aller erforderlichen Dokumente bei der zuständigen Approbationsbehörde.

    Da die EU mit Norwegen, Island, Liechtenstein und der Schweiz entsprechende Verträge abgeschlossen hat, ist eine in diesen Ländern absolvierte ärztliche Ausbildung den Abschlüssen aus den EU-Ländern gleichgestellt.

    Sofern alle weiteren Erfordernisse (Deutschkenntnisse, gesundheitliche Eignung, Straffreiheit etc.) vorliegen, erhält der Antragsteller die Approbation.

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    Ich habe meine ärztliche Ausbildung in einem EU-Land vor dem angegebenen Stichtag (vor dessen Beitritt zur EU) begonnen. Wird meine Qualifikation anerkannt?

    Ärztliche Ausbildungen aus EU-Ländern, die vor dem Stichtag begonnen wurden, werden in Deutschland auf Antrag automatisch anerkannt, wenn der Antragsteller zusätzlich zu seinen Unterlagen eine Konformitätsbescheinigung der zuständigen Behörde des Ausbildungsmitgliedslandes einreicht. Aus dieser muss hervorgehen, dass seine ärztliche Ausbildung den Mindeststandards der Europäischen Berufsanerkennungsrichtlinie entspricht. Alternativ kann der Antragsteller auch eine Bescheinigung des Ausbildungsmitgliedslandes (oder eines anderen EU-Landes) vorlegen, in der bezeugt wird, dass er in den letzten fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre ununterbrochen, vollzeitig, tatsächlich und rechtmäßig in seinem Beruf im EU-Mitgliedsland tätig war.

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    Wird meine in Großbritannien absolvierte ärztliche Ausbildung anerkannt?

    Wurde die ärztliche Ausbildung vor dem 1. Januar 2021 in Großbritannien abgeschlossen, gilt die Richtlinie 2005/36/EG unverändert fort, auch wenn der Antrag auf Anerkennung erst nach dem 1. Januar 2021 in Deutschland gestellt wurde. Es handelt sich folglich um eine EU-Qualifikation (nähere Einzelheiten siehe Frage 8). 

    Bei ärztlichen Ausbildungen, die in Großbritannien nach dem 31.12.2020 abgeschlossen wurden, finden die Regelungen für die Anerkennung von Drittstaatenqualifikationen Anwendung (siehe Frage 12).

    Weitere Informationen: https://single-market-economy.ec.europa.eu/single-market/services/free-movement-professionals/recognition-professional-qualifications-practice/recognition-professional-qualifications-acquired-united-kingdom-european-union-nationals_en

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    Wo finde ich die Europäische Berufsanerkennungsrichtlinie (EWR-Abkommen, Bilaterale Verträge) im Internet?

    Die Europäische Berufsanerkennungsrichtlinie (2005/36/EG) kann unter folgendem Link abgerufen werden:

    http://ec.europa.eu/growth/single-market/services/free-movement-professionals/policy/legislation.

    Die Europäische Kommission hat Informationen zur Auslegung der Berufsanerkennungsrichtlinie (2005/36/EG) in einer Broschüre zusammengestellt: 

    https://op.europa.eu/en/publication-detail/-/publication/c1f9f567-daae-11ea-adf7-01aa75ed71a1/language-en/format-PDF/source-150049126.

    Die Links für das EWR-Abkommen und die Bilateralen Verträge lauten:
    http://www.efta.int/media/documents/legal-texts/eea/the-eea-agreement/Annexes%20to%20the%20Agreement/annex7.pdf

    https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2002/243/de.

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    Ich habe meine Ausbildung in einem Drittstaat (= Staat gehört nicht zum Europäischen Wirtschaftsraum/Schweiz) absolviert. Ist eine Anerkennung möglich?

    Ärztliche Ausbildungen, die außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes und der Schweiz erworben wurden, werden in Deutschland auf Antrag zunächst einer Gleichwertigkeitsprüfung  durch die zuständige Approbationsbehörde (siehe Adressen der Approbationsbehörden) unterzogen. Stellt die zuständige Behörde fest, dass eine Gleichwertigkeit der ärztlichen Ausbildung gegeben ist oder Unterschiede in der Ausbildung durch einschlägige Berufserfahrung oder andere anerkannte Kenntnisse und Fähigkeiten (lebenslanges Lernen) ausgeglichen werden können und alle weiteren Voraussetzungen (Deutschkenntnisse, keine Straftaten, gesundheitliche Eignung etc.) vorliegen, erteilt sie die Approbation.

    Vertritt die zuständige Behörde die Auffassung, dass signifikante Unterschiede zwischen der ärztlichen Ausbildung des Ausbildungslandes und der ärztlichen Ausbildung in Deutschland vorliegen, kann sie auf das Ablegen einer Kenntnisprüfung (siehe Fragen 17-20) bestehen, sofern die Unterschiede in der Ausbildung nicht durch einschlägige Berufserfahrung oder andere anerkannte Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden können. Die Berufserfahrung, Kenntnisse und Fähigkeiten können weltweit erworben worden sein. 

    In seltenen Fällen kann es vorkommen, dass die Approbationsbehörde die ärztliche Ausbildung als nicht gleichwertig einstuft und aufgrund gravierender Abweichungen auch keine Kenntnisprüfung zum Nachweis eines gleichwertigen Kenntnisstandes angeboten wird. In diesen Fällen ist eine ärztliche Tätigkeit in Deutschland nicht möglich.

    Bei der Gleichwertigkeitsprüfung handelt es sich um eine Einzelfallprüfung durch die zuständige Behörde. Die gesetzlich vorgesehene Frist für die Gleichwertigkeitsprüfung beträgt maximal vier Monate nach Eingang aller erforderlichen Dokumente bei der zuständigen Approbationsbehörde. Leider wird diese Frist häufig überschritten.

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    Ich habe meine ärztliche Ausbildung in einem Drittstaat (z. B. Argentinien) absolviert und eine Anerkennung in einem Mitgliedsstaat der EU (z. B. Spanien) erhalten. Wird meine ärztliche Ausbildung in Deutschland automatisch anerkannt?

    Nein, eine in einem Drittstaat absolvierte ärztliche Ausbildung wird in der Regel einer individuellen Gleichwertigkeitsprüfung (siehe Frage 12) unterzogen, auch wenn bereits eine Anerkennung in einem EU-Mitgliedsstaat erfolgt ist. Dies gilt auch dann, wenn der Arzt in dem EU-Land, das die Anerkennung ausgesprochen hat, drei Jahre oder länger tätig war. Werden Unterschiede in der ärztlichen Ausbildung festgestellt, die nicht durch Berufserfahrung oder sonstige anerkannte Kenntnisse oder Fähigkeiten ausgeglichen werden können, ist eine Eignungsprüfung abzulegen. Gegenstand der Eignungsprüfung sind die Fächer, in denen Unterschiede festgestellt worden sind.

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    Wo finde ich Informationen zur Abgeschlossenheit von ausländischen ärztlichen Ausbildungen?

    Informationen zur Abgeschlossenheit von ausländischen ärztlichen Ausbildungen sind eingestellt unter: https://anabin.kmk.org/anabin.html (Berufsabschlüsse - suchen - Länderauswahl öffnen/bestätigen - Arzt). Das Portal wird fortlaufend aktualisiert und bietet eine erste Orientierung.

    Bestehen Zweifel, ob die eigene Ausbildung in Deutschland als abgeschlossen gilt, sollte die zuständige Approbationsbehörde kontaktiert werden.  

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    Ich habe mein Medizinstudium im Ausland abgeschlossen, aber eine sich anschließende verpflichtende praktische Phase (z. B. Internship, Internatur, Residentur, Foundation Year) und/oder Prüfung noch nicht absolviert. Was soll ich tun, wenn ich in Deutschland ärztlich tätig werden möchte?

    Es wird dringend empfohlen, zunächst die verpflichtende praktische Phase und/oder Prüfung im Ausbildungsland zu absolvieren und erst nach vollständigem Abschluss der ärztlichen Ausbildung nach Deutschland zu kommen. Sich mit einer nicht abgeschlossenen ärztlichen Ausbildung beruflich in Deutschland zu integrieren, ist sehr schwierig.

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    Kann ich einen Zuschuss zu den Kosten erhalten, die mir im Rahmen des Anerkennungsverfahrens entstehen?

    Es gibt verschiedene Fördermöglichkeiten, von denen im Ausland aus- und weitergebildete Ärzte, die bereits in Deutschland wohnen, profitieren können. Informationen sind auf der Website der Bundesregierung eingestellt: https://www.anerkennung-in-deutschland.de/html/de/finanzielle-foerderung.php

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    Was ist eine Kenntnisprüfung?

    Die Kenntnisprüfung bezieht sich auf den Inhalt des deutschen Studiums. Der im Ausland ausgebildete Arzt muss nachweisen, dass er über das gleiche Wissen verfügt, das von einheimischen Absolventen medizinischer Hochschulen verlangt wird. Seit dem Inkrafttreten einer Rechtsverordnung am 1. Januar 2014 liegt der Schwerpunkt der Prüfung auf den Fächern Innere Medizin und Chirurgie. Die Fragestellungen sollen ergänzend folgende Aspekte berücksichtigen: Notfallmedizin, Klinische Pharmakologie /Pharmakotherapie, Bildgebende Verfahren, Strahlenschutz, Rechtsfragen der ärztlichen Berufsausübung. Zusätzlich kann die zuständige Behörde im Vorfeld der Prüfung ein Fach oder einen Querschnittsbereich als prüfungsrelevant festlegen, in dem sie wesentliche Unterschiede zwischen der ärztlichen Ausbildung in Deutschland und der Ausbildung des Antragstellers festgestellt hat.

    Die Kenntnisprüfung ist eine mündlich-praktische Prüfung mit Patientenvorstellung und dauert zwischen 60 und 90 Minuten. Sie kann maximal zwei Mal wiederholt werden. Ein Termin für die Kenntnisprüfung muss dem Antragsteller innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung angeboten werden. Leider wird diese Frist häufig überschritten.

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    Muss ich mit einer Berufserlaubnis arbeiten, um die Kenntnisprüfung ablegen zu können?

    Seit dem Inkrafttreten des Anerkennungsgesetzes wird die Berufserlaubnis hauptsächlich zur Vorbereitung auf die Kenntnisprüfung erteilt, jedoch ist das Arbeiten mit einer Berufserlaubnis keine Voraussetzung, um zur Kenntnisprüfung zugelassen zu werden.

    Es gibt keine Garantie dafür, dass die Kenntnisprüfung erfolgreich gemeistert wird, wenn zuvor mit einer Berufserlaubnis in Deutschland gearbeitet worden ist. Eine zusätzliche gute theoretische Vorbereitung auf diese Prüfung ist deshalb sehr zu empfehlen.

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    Wie kann ich mich auf die Fachsprach- und Kenntnisprüfung vorbereiten?

    Neben dem Arbeiten mit einer Berufserlaubnis offerieren verschiedene Institute in Deutschland Vorbereitungskurse auf die Kenntnisprüfung. Folgende Träger sind nach der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung der Arbeitsförderung (AZAV) der Bundesagentur für Arbeit zertifiziert und nehmen Gutscheine der Arbeitsagenturen an:

    Seit vielen Jahren arbeitet der Marburger Bund vertrauensvoll mit dem VIA-Institut in Nürnberg und dem mibeg-Institut in Köln zusammen.

    Weitere geförderte Vorbereitungskurse werden zum Beispiel angeboten von:

    Ärzte, die sich auf die Kenntnisprüfung vorbereiten, können zudem das digitale, medizinische Lernprogramm AMBOSS zum besonderen Vorteilspreis nutzen. Das Lehrbuch, Nachschlagewerk und Kreuzprogramm ist die Nummer 1 der Medizinstudierenden zur Vorbereitung auf ihr Staatsexamen und bietet auch im späteren Klinikalltag viele hilfreiche Funktionen als Nachschlagewerk. Weitere Informationen finden Sie hier („AMBOSS-Sorglos-Abo für Ärztinnen und Ärzte mit ausländischer Qualifikation“).

    Digitales Lernprogramm AMBOSS

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    Was kostet die Kenntnisprüfung?

    Die Gebühren für die Kenntnisprüfung variieren zwischen den einzelnen Bundesländern. Sie liegen zwischen € 400 in Schleswig-Holstein und € 1.100 in Hessen oder Rheinland-Pfalz (siehe Gebühren Kenntnisprüfung).

    Da sich die Gebühren jederzeit ändern können, wird dringend empfohlen, sich bei der zuständigen Behörde nach dem aktuellen Stand zu erkundigen.

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    Wie werde ich bezahlt, wenn ich mit einer Berufserlaubnis arbeite?

    Der Marburger Bund vertritt die Auffassung, dass Anspruch auf eine tarifgerechte Bezahlung besteht, da der Arzt auch mit einer Berufserlaubnis ärztlich tätig ist. In der Praxis ist eine solche Entlohnung leider nicht immer der Fall.

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    Für welchen Zeitraum kann eine Berufserlaubnis maximal ausgestellt werden?

    Seit dem 1. April 2012 wird eine Berufserlaubnis nur noch für maximal 2 Jahre ausgestellt. Eine Erteilung oder Verlängerung über diesen Zeitraum hinaus ist nur im besonderen Einzelfall oder aus Gründen der ärztlichen Versorgung der Bevölkerung möglich. Aus Gründen der ärztlichen Versorgung ist sie auch nur dann zulässig, wenn ein gleichwertiger Kenntnisstand nachgewiesen ist. Die Berufserlaubnis wird in diesem Fall auf das jeweilige Fachgebiet beschränkt.

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    Welche sprachlichen Voraussetzungen müssen für die Erteilung der Approbation erfüllt sein?

    Für die ärztliche Tätigkeit in Deutschland ist es unerlässlich, dass die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrscht wird. Mit dem Ziel, eine Vereinheitlichung der Anforderungen in den verschiedenen Bundesländern herzustellen, hat sich die Gesundheitsministerkonferenz (GMK) im Juni 2014 auf rechtlich nicht bindende Eckpunkte (https://www.gmkonline.de/documents/TOP73BerichtP_Oeffentl_Bereich.pdf) verständigt, an denen sich die Approbationsbehörden orientieren.

    Prüfungsnachweise über entsprechende Deutschkenntnisse werden in der Regel nicht gefordert, wenn:  

    • Deutsch in Wort und Schrift fließend (z.B. als Muttersprache) beherrscht wird;  
    • die ärztliche Ausbildung in deutscher Sprache durchgeführt und abgeschlossen wurde;
    • mindestens zehn Jahre eine allgemeinbildende deutschsprachige Schule besucht und dort einen Abschluss erworben wurde;  
    • der Abschluss einer mindestens dreijährigen Berufsausbildung in deutscher Sprache vorliegt.

    Ist keine dieser Ausnahmen gegeben, müssen Ärzte in allen Bundesländern über ein allgemeinsprachliches Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) verfügen sowie eine Fachsprachprüfung der Niveaustufe C1 (GER) absolvieren. Prüfungsnachweise dürfen in der Regel nicht älter als drei Jahre sein.

    Nähere Informationen darüber, welche Zertifikate in den einzelnen Bundesländern akzeptiert werden, sind auf der Website der zuständigen Approbationsbehörde eingestellt. Eine Übersicht finden Sie hier: Deutschkenntnisse – Anforderungen in den Bundesländern für die Approbationserteilung.

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    Welche sprachlichen Voraussetzungen müssen für die Erteilung der Berufserlaubnis erfüllt sein?

    In den meisten Bundesländern sind an die Erteilung der Berufserlaubnis dieselben sprachlichen Anforderungen geknüpft wie an die Approbationserteilung (siehe Frage 23). Nur in Hamburg reicht ein Prüfungszertifikat B2 des Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen (GER) eines anerkannten Sprachinstituts aus. Bei eventueller Verlängerung der Berufserlaubnis über ein Jahr muss zusätzlich die Fachsprachprüfung der Landesärztekammer Hamburg (C1) absolviert werden.

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    Was kostet die Fachsprachprüfung C1?

    Die Gebühren für die Fachsprachprüfungen C1 variieren zwischen den einzelnen Anbietern. Sie liegen derzeit zwischen € 350 für die Fachsprachprüfung der Landesärztekammern Nordrhein und Westfalen-Lippe und € 650 für die Fachsprachprüfung der Ärztekammer Hessen (siehe Gebühren Fachsprachprüfung).

    Da sich die Gebühren jederzeit ändern können, wird dringend empfohlen, sich beim zuständigen Anbieter nach dem aktuellen Stand zu erkundigen. Zu beachten gilt auch, dass man den Anbieter nicht frei wählen kann, sondern die Sprachanforderungen der jeweils zuständigen Approbationsbehörde erfüllt werden müssen (siehe Frage 23).

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    Welche Organisation ist für die Weiterbildung zum Facharzt zuständig?

    Für alle Angelegenheiten ärztlicher Weiterbildung sind die Landesärztekammern als Körperschaften öffentlichen Rechts zuständig. Für jeden Arzt ist immer nur die Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer rechtsverbindlich, deren Mitglied er ist.

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    Ich bin mit einer Berufserlaubnis in Deutschland tätig. Können mir die Zeiten ärztlicher Tätigkeit mit einer Berufserlaubnis später auf die Weiterbildung zum Facharzt angerechnet werden?

    Die Berufserlaubnis wird Ärzten erteilt, bei denen wesentliche Unterschiede in der ärztlichen Ausbildung im Vergleich zur deutschen ärztlichen Ausbildung festgestellt worden sind oder bei denen die Feststellung der Gleichwertigkeit der ärztlichen Ausbildung noch nicht erfolgt ist.

    Die Europäische Richtlinie 2013/55/EU musste bis zum 18.1.2016 von den Mitgliedsstaaten umgesetzt werden. Gemäß dieser Richtlinie setzt die Zulassung zur fachärztlichen Weiterbildung eine abgeschlossene ärztliche Ausbildung voraus, die mindestens 5 Jahre und 5.500 Stunden theoretischer und praktischer Ausbildung umfasst und als gültig anerkannt worden ist. Nach Rechtsauffassung des Marburger Bundes muss daher zunächst ein gleichwertiger Kenntnisstand der Ausbildung in Deutschland nachgewiesen werden und erst dann kann mit der Weiterbildung begonnen werden, da anderenfalls die Richtlinie 2013/55/EU nicht richtig umgesetzt würde.

    Auskünfte über den Zeitpunkt der Umsetzungen der Richtlinie 2013/55/EU in den einzelnen Bundesländern sowie etwaige Übergangsregelungen erteilen die jeweiligen Landesärztekammern.

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    Ich habe meine Weiterbildung in einem EU-Land abgeschlossen. Wird mein Facharztdiplom anerkannt?

    a) Das Fachgebiet ist im Anhang der Berufsanerkennungsrichtlinie für das Herkunftsland und Deutschland verzeichnet.

    Eine in einem anderen EU-Mitgliedstaat absolvierte ärztliche Weiterbildung wird in Deutschland auf Antrag automatisch anerkannt, sofern die Qualifikation in der Europäischen Berufsanerkennungsrichtlinie (2005/36/EG, Anhang V Nr. 5.1.2ff.) für das Herkunftsland und Deutschland verzeichnet ist und die Weiterbildung nach dem angegebenen Stichtag begonnen wurde.

    Wurde die Weiterbildung vor dem Stichtag begonnen, findet eine automatische Anerkennung statt, sofern der Arzt eine Konformitätsbescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftslandes vorlegen kann. Aus dieser muss hervorgehen, dass die Weiterbildung den Mindeststandards der Europäischen Berufsanerkennungsrichtlinie entspricht. Alternativ kann der Antragsteller auch eine Bescheinigung des Herkunftslandes (oder eines anderen EU-Landes) vorlegen, in der bezeugt wird, dass er in den letzten fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre ununterbrochen, vollzeitig, tatsächlich und rechtmäßig als Facharzt gearbeitet hat.

    Die gesetzlich vorgesehene Frist für die Prüfung der Anerkennung von Facharztqualifikationen, die automatisch anzuerkennen sind, beträgt maximal drei Monate nach Eingang aller erforderlichen Dokumente bei der zuständigen Landesärztekammer.

    b) Das Fachgebiet ist nicht im Anhang der Berufsanerkennungsrichtlinie für das Herkunftsland und Deutschland aufgeführt.

    Sofern das Fachgebiet in Deutschland existiert, führt die zuständige Landesärztekammer eine individuelle Gleichwertigkeitsprüfung durch. Ist die Gleichwertigkeit der Weiterbildung gegeben oder können etwaige wesentliche Unterschiede durch Berufserfahrung oder andere nachgewiesene Fähigkeiten und Kenntnisse ausgeglichen werden, erfolgt die Anerkennung.

    Werden wesentliche Unterschiede zwischen der im Ausland absolvierten Weiterbildung und der Weiterbildung im Zuständigkeitsbereich der Landesärztekammer gefunden, die nicht ausgeglichen werden können, muss der Antragsteller eine Eignungsprüfung absolvieren. Die Eignungsprüfung bezieht sich auf die Bereiche der Weiterbildung, in den die wesentlichen Unterschiede festgestellt worden sind.

    Die gesetzlich vorgesehene Frist für die Prüfung der Anerkennung von Facharztqualifikationen, die dem allgemeinen System der Anerkennung unterliegen, beträgt maximal vier Monate nach Eingang aller erforderlichen Dokumente bei der zuständigen Landesärztekammer.

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    Wird meine in Großbritannien abgeschlossene Facharztweiterbildung in Deutschland anerkannt?

    Wurde die Facharztqualifikation vor dem 1. Januar 2021 erworben, gilt die Richtlinie 2005/36/EG unverändert fort, auch wenn der Antrag auf Anerkennung erst nach dem 1. Januar 2021 in Deutschland gestellt wurde. Es handelt sich folglich um eine EU-Qualifikation (nähere Einzelheiten siehe Frage 28). 

    Bei Facharztweiterbildungen, die in Großbritannien nach dem 31.12.2020 abgeschlossen wurden, finden die Regelungen für die Anerkennung von Drittstaatenqualifikationen Anwendung (siehe Frage 30).

    Informationen der EU zum Brexit: https://single-market-economy.ec.europa.eu/single-market/services/free-movement-professionals/recognition-professional-qualifications-practice/recognition-professional-qualifications-acquired-united-kingdom-european-union-nationals_en

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    Ich habe meine Facharztqualifikation in einem Drittstaat erworben. Ist eine Anerkennung in Deutschland möglich?

    Die Regelungen zur Anerkennung von Facharztqualifikationen aus Drittstaaten sind nicht in allen Bundesländern gleich, sodass an dieser Stelle Bezug auf die rechtlich nicht verbindliche Muster-Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer genommen wird, an der sich die Landesärztekammern orientieren:    

    Existiert das Fachgebiet in Deutschland führt die zuständige Landesärztekammer auf Antrag eine individuelle Gleichwertigkeitsprüfung durch. Ist die Gleichwertigkeit der Weiterbildung gegeben oder können etwaige wesentliche Unterschiede durch Berufserfahrung ausgeglichen werden, erfolgt die Anerkennung.

    Werden wesentliche Unterschiede zwischen der im Ausland absolvierten Weiterbildung und der Weiterbildung im Zuständigkeitsbereich der Landesärztekammer gefunden, die nicht ausgeglichen werden können, muss der Antragsteller eine Facharztprüfung absolvieren.

    Liegt die Dauer der Weiterbildung ein Jahr (oder mehr) unter der Weiterbildungsdauer, die in der Weiterbildungsordnung der zuständigen Landesärztekammer festgelegt ist, so gilt dies in der Regel als wesentlicher Unterschied.

    Die gesetzlich vorgesehene Frist für die Prüfung der Anerkennung von Facharztqualifikationen aus Drittstaaten beträgt maximal vier Monate nach Eingang der erforderlichen Dokumente bei der zuständigen Landesärztekammer.

    Hinweis: Einige Ärztekammern haben darüber hinaus festgelegt, dass Ärzten, deren Weiterbildung wesentliche Unterschiede aufweist, das Ableisten von zusätzlichen Weiterbildungsabschnitten auferlegt werden kann, bevor sie zur Facharztprüfung zugelassen werden. 

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    Spielt es für die Prüfung der Anerkennung von Facharztqualifikationen aus Drittstaaten eine Rolle, ob die Gleichwertigkeit der Ausbildung durch ein Gutachten oder die Kenntnisprüfung nachgewiesen worden ist?

    Einige Landesärztekammern haben sich in der Vergangenheit geweigert, die Gleichwertigkeit von Facharztdiplomen aus Drittstaaten zu prüfen, wenn der Antragsteller die Gleichwertigkeit der ärztlichen Grundausbildung durch das Ablegen der Kenntnisprüfung nachgewiesen hat. Das Verwaltungsgericht Weimar hat in zwei rechtskräftigen Urteilen vom 21.02.2022 (8 K 1604/20 We und 8 K 72/21 We) festgestellt, dass die Prüfung der Anerkennung von in Drittstaaten erworbenen Facharztqualifikationen auch bei bestandener Kenntnisprüfung durchzuführen ist. Die Urteile sind für die beklagte Ärztekammer Thüringen bindend.

    Leider lehnen die Ärztekammern Niedersachsen und Sachsen unserer Kenntnis nach weiterhin die Prüfung der Gleichwertigkeit von Facharztdiplomen ab, wenn der gleichwertige Ausbildungsstand durch eine Kenntnisprüfung nachgewiesen worden ist. Aktuelle Beschwerden über Ärztekammern aus anderen Bundesländern liegen dem Marburger Bund derzeit nicht vor.

    Der Marburger Bund hatte bereits vor den Urteilen des Verwaltungsgerichts Weimar die oben beschriebene Verfahrensweise kritisiert und für rechtswidrig befunden. Mitglieder, die weiterhin Probleme mit der Prüfung der Anerkennung ihrer Drittstaatenweiterbildung nach bestandener Kenntnisprüfung haben, sollten sich an ihren Marburger Bund Landesverband und das Auslandsreferat wenden.

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    Ich bin EU/EWR-Bürger, lebe im Ausland und möchte meine in der EU / im EWR absolvierte Facharztweiterbildung in Deutschland anerkennen lassen. Muss ich hierfür Mitglied einer deutschen Landesärztekammer sein?

    Nein! Die Anerkennung der Facharztqualifikation darf nicht von der Mitgliedschaft in einer Landesärztekammer (oder Stellenzusage, Beratungsnachweis etc.) abhängig gemacht werden.

    Der Antrag kann gestellt werden, sobald ein gleichwertiger Kenntnisstand in der Ausbildung nachgewiesen wurde (siehe Frage 1).

    EU/EWR-Bürger mit einer Facharztqualifikation aus einem EU/EWR-Mitgliedsland können sich bei Schwierigkeiten an das Problemlösungsnetzwerk der Europäischen Kommission (SOLVIT) wenden:  https://ec.europa.eu/solvit/what-is-solvit/index_de.htm.

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    Muss ich mich bei der Landesärztekammer anmelden?

    Ja, alle in Deutschland tätigen Ärzte müssen Mitglied der zuständigen Landesärztekammer sein. Dies gilt sowohl für Ärzte, die mit einer Berufserlaubnis arbeiten als auch für Ärzte mit Approbation.   

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    Wie sehen die Verdienstmöglichkeiten als Arzt und als Facharzt aus?

    Der Marburger Bund hat als einzige Ärztegewerkschaft in Deutschland Tarifverträge mit verschiedenen Krankenhausträgern abgeschlossen. Die Gehälter und die übrigen Arbeitsbedingungen (z. B. Arbeitszeit) variieren leicht je nach Tarifvertrag.  

    In den kommunalen Krankenhäusern erhalten Ärzte ab 1. Juli 2023 ein monatliches Bruttogehalt zwischen 5.084,92 € (1. Jahr) und 6.536,32 € (6. Jahr). Die monatlichen Bruttogehälter für Fachärzte liegen zwischen 6.711,29 € (1. Jahr) und 8.618,98 € (ab dem 13. Jahr). Diesen Gehältern liegt eine 40-Stunden-Woche zugrunde. Zusätzliche Dienste und Überstunden werden extra vergütet.

    Weitere Informationen sind unseren Tarifverträgen zu entnehmen.          .

    Bei einer Beschäftigung als angestellter Arzt oder als Facharzt im ambulanten Bereich (Praxis, Medizinisches Versorgungszentrum etc.) gelten diese Tarifverträge nicht unmittelbar, sollten aber bei der Aushandlung der Vergütung und der anderen Arbeitsbedingungen zugrunde gelegt werden. Der Marburger Bund hält hier Musteranstellungsverträge vor, die bei den Landesverbänden und/oder dem Bundesverband abgefordert werden können.

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    Wie sieht der Arbeitsmarkt aus und wo finde ich eine Stelle?

    Während deutsche Großstädte weniger vom Ärztemangel betroffen sind, gibt es in ländlichen Gebieten und kleineren Städten viele offene Stellen. Stellen können unter anderem abgerufen werden über:

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    Welche Organisation kann mich arbeitsrechtlich beraten?

    Der Marburger Bund bietet allen Mitgliedern die kostenlose Prüfung ihrer Arbeitsverträge an und berät kostenlos in arbeitsrechtlichen Fragen. Der Service des Marburger Bundes geht jedoch weit über dieses Angebot hinaus. Nähere Informationen zu den Vorteilen einer Mitgliedschaft im Marburger Bund finden Sie unter: http://www.marburger-bund.de/mitgliederservice#rechtsberatung

     

    * Aufgrund einer besseren Lesbarkeit wird im Text auf die weibliche Anredeform verzichtet. Frauen sind in den männlichen Berufsbezeichnungen selbstverständlich mit eingeschlossen.

    Dieser Frage- und Antwortkatalog stellt nur eine rechtlich unverbindliche Empfehlung dar und ersetzt nicht die Beratung durch den für Sie zuständigen Marburger Bund Landesverband.