Kennen Sie schon § 15 Abs. 6 Teilzeit- und Befristungsgesetz?
Dort heißt es sinngemäß: Wer nach dem Ablauf seines befristeten Arbeitsverhältnisses mit Wissen des Arbeitgebers und ohne dessen unverzüglichen Widerspruch einfach weiterarbeitet, dessen Arbeitsvertrag wandelt sich in einen unbefristeten um.
Schätzungen zufolge hat rund die Hälfte der Ärztinnen und Ärzte in Krankenhäusern einen befristeten Arbeitsvertrag. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz regelt, wann Befristungen rechtens sind – und wann nicht.
Ein Mitglied des MB war seit der Facharztweiterbildung und später als Facharzt mit insgesamt fünf befristeten Arbeitsverträgen beim selben Arbeitgeber tätig. Kurz vor Ablauf des letzten Vertrags stellte der Arzt rechtzeitig einen Antrag auf Entfristung, dem der Betriebsrat zustimmte. Im Dienstplan für die Monate nach Vertragsende blieb das Mitglied berücksichtigt. Die Personalabteilung erteilte die schriftliche Zustimmung zur Entfristung jedoch nicht. In persönlichen Gesprächen versicherte der Arbeitgeber dem Mitglied mehrfach, dass das Arbeitsverhältnis fortgesetzt werde.
Wenige Tage vor Ablauf des befristeten Vertrags wandte sich der Arzt an Oliver Voigt, Verbandsjurist beim MB Sachsen. „In der Rechtsberatung habe ich darauf hingewiesen, dass sich das Arbeitsverhältnis gemäß § 15 Abs. 6 TzBfG auch ohne formale Entfristung durch die Personalleitung in ein unbefristetes umwandelt, wenn das Mitglied einfach nach Dienstplan weiterarbeitet und der Arbeitgeber dem nicht unverzüglich widerspricht“, erinnert er sich.
Das Mitglied arbeitete in Absprache mit seinem Chefarzt also nach Ablauf des Arbeitsvertrags weiter und versorgte auf Empfehlung von Oliver Voigt die Patienten entsprechend des Dienstplans. „Wir haben in dieser Zeit nahezu täglich telefoniert. Ich habe das Mitglied bestärkt, weiterzuarbeiten, und mich über jeden Tag gefreut, der ohne Widerspruch des Arbeitgebers verstrich“, sagt Oliver Voigt. Erst nach knapp zwei Wochen erhielt der Arzt kurz vor Dienstschluss einen Anruf aus der Personalabteilung. Dort hieß es, er müsse den Dienst abbrechen, weil kein gültiger Arbeitsvertrag vorliege. Es folgte ein schriftlicher Widerspruch gegen die Weiterarbeit. Die erbrachte Arbeitsleistung nach Ablauf des Vertrags wollte der Arbeitgeber nicht vergüten.
„Daraufhin haben wir Entfristungsklage beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht. Der erste Versuch, eine Einigung zu finden, scheiterte im sogenannten Gütetermin. Daraufhin wurde ein weiterer Verhandlungstermin angesetzt. Noch vor diesem Termin erhielten wir dann ein Angebot der Gegenseite“, schildert Oliver Voigt. Klinikum und Arzt vereinbarten schließlich, dass der alte Arbeitsvertrag um die Zeit verlängert wird, die das Mitglied tatsächlich gearbeitet hat. Daran schließt sich ein unbefristeter Vertrag zu den gleichen Bedingungen an. Finanzielle Einbußen konnten dadurch minimiert werden.
Oliver Voigt zieht ein Fazit: „Wir mussten erst Druck ausüben, um das Recht des Arztes durchzusetzen. Weil wir uns noch vor dem Kammertermin geeinigt haben, konnten wir das gewünschte Ergebnis schneller erreichen. Wir hätten das Verfahren aber auch vor Gericht weitergeführt, unsere Aussichten waren sehr gut. Das Mitglied arbeitet jetzt noch immer für diesen Arbeitgeber.“
Der Fall zeigt: Wer seine Rechte kennt, kann auch in scheinbar festgefahrenen Situationen viel erreichen. Der MB Sachsen unterstützt seine Mitglieder dabei. Gerade bei Befristungen lohnt sich eine frühzeitige juristische Beratung durch den Verbandsjuristen.
