• Ärztlicher Bereitschaftsdienst in RLP - umfangreiche Reform im Alleingang?

    Gesundheitsministerium wirft KV RLP mangelnde Kooperation und Fehlinformation der Öffentlichkeit vor
    17.Februar 2020
    Mainz (mhe). Steigender Behandlungsbedarf, weniger Ärzte und eine unzureichende Finanzierung – die Kassenärztliche Vereinigung Rheinland-Pfalz verordnet im Ärztlichen Bereitschaftsdienst der Bevölkerung im Jahr 2020 ein Sparrezept. Die KV RLP will den Ärztlichen Bereitschaftsdienst in drei Schritten umfangreich reformieren. So sollen nach der Einführung des Patientenservice 116 117 vier Bereitschaftsdienstregionen zum 1 Juli an benachbarte Regionen angegliedert und die vier Ärztliche Bereitschaftsdienstpraxen (ÄBP) in Ingelheim, Kirn, Rockenhausen und Wissen in benachbarte ÄBP integriert werden. Diese Ankündigung erntete einen Tag später eine ungewohnt deutliche Kritik des rheinland-pfälzischen Gesundheitsministeriums – selten fand das Ministeriums für einen Akteur im Gesundheitswesen so unmissverständliche Worte.

    „Entgegen den Behauptungen der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) ist die aktuell von ihr angekündigte Neustrukturierung des ärztlichen Bereitschaftsdienstes in Rheinland-Pfalz nicht mit der Landesregierung abgestimmt“, betont das Ministerium. „Zudem ist der für die geplante Schließung von vier Bereitschaftsdienstzentralen u. a. genannte Grund, das Land leiste hier im Gegensatz zum stationären Sektor keine finanzielle Unterstützung, falsch.“

    „Eine Finanzierung des Bereitschaftsdienstes, also der hausärztlichen Versorgung außerhalb der Sprechstundenzeiten, mit Landesmitteln ist nicht zulässig; es gibt keine rechtliche Grundlage dafür. Auch der Landesrechnungshof hatte in seiner Prüfung der Krankenhausfinanzierung deutlich gemacht, dass eine Finanzierung der Bereitschaftspraxen mit Landesmitteln unzulässig ist.“

    Die aktuellen Ankündigungen der KV haben vor Ort zu Verunsicherungen und Verwerfungen geführt. Die Landesregierung nehme dies sehr ernst, müss aber respektieren, dass der Sicherstellungsauftrag für die ambulante vertragsärztliche Versorgung gemäß § 75 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) bei der KV RLP liege und dass dieser Sicherstellungsauftrag den Bereitschaftsdienst miteinschließe. Die Landesregierung dürfe weder in grundsätzlichen Organisationsfragen des Bereitschaftsdienstes, noch bei Standort- oder Zuordnungsfragen Einfluss auf Entscheidungen der KV Rheinland-Pfalz nehmen, sofern diese nicht gegen geltendes Recht verstoßen.

    Das Gesundheitsministerium hätte eine frühzeitige und auch umfassendere Information aller Beteiligten durch die KV RLP erwartet. Um die gesundheitliche Versorgung der Menschen, gerade auch in den ländlichen Regionen, auch zukünftig zu sichern, müssen alle Beteiligten zusammenarbeiten, gemeinsam über notwendige Veränderungen beraten und diese dann insbesondere gegenüber den Bürgern rechtzeitig und vor allem nachvollziehbar kommunizieren.