• Informationen für ausländische Ärztinnen und Ärzte

    Seit dem 1. Juli 2020 ist Bezirksregierung Münster landesweit für die Bearbeitung aller Approbationsanträge von Personen, die im Land Nordrhein-Westfalen ihre Arbeit aufnehmen wollen und über eine innerhalb bzw. außerhalb der Europäischen Union abgeschlossene entsprechende Ausbildung als Arzt, Apotheker, Zahnarzt oder Psychologischer Psychotherapeut bzw. Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeut verfügen, zuständig.

    Approbation von Ärzten - häufig gestellte Fragen:

    Welche Ausbildung wird grundsätzlich anerkannt?

    Eine in Deutschland sowie in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossene ärztliche Ausbildung gilt im Grundsatz als anerkannt.

    Wo kann ich meine Approbation beantragen? Wohin sende ich meine Unterlagen?

    - Zuständigkeitsbereich Nordrhein-Westfalen:

    Bezirksregierung Münster
    Dezernat 24 – Zentrale Anerkennungsstelle für approbierte Gesundheitsberufe (ZAG)
    Domplatz 1-3
    48143 Münster

    Kontaktmöglichkeiten:
    Telefon: 0251 411-2400 (Erreichbarkeit der Telefon-Hotline: Mo-Fr von 09:00 bis 14:00 Uhr)
    Telefax: 0251 411-82400

    E-Mail bei Anfragen zu Approbationsangelegenheiten: zag@brms.nrw.de

    E-Mail bei Anfragen zur Kenntnisprüfung: ZAG-KP@brms.nrw.de

    Weitere Informationen und Hinweise finden Sie auf der Internetseite: http://www.brms.nrw.de/go/zag


    - Zuständigkeitsbereich für Rheinland-Pfalz:

    Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung
    Referat 53.1 – Baedekerstraße 2-20, 56073 Koblenz
    Telefon +49 261 4041-245 oder +49 261 4041-442
    Fax +49 261 4041-353

    Erreichbar Montag bis Freitag in der Zeit von 9 – 12 Uhr.

    für Approbationen:
    mit Abschluss der Ausbildung in Rheinland-Pfalz, den Staaten der EU, des EWR und der Schweiz
    Gabriele Wirtz
    wirtz.gabriele(at)lsjv.rlp.de

    für Berufserlaubnisse:
    für Antragsteller mit abgeschlossener Ausbildung in Staaten außerhalb der EU, des EWR und der Schweiz
    Maria Nick
    nick.maria(at)lsjv.rlp.de

    Link: https://lsjv.rlp.de/de/unsere-aufgaben/arbeit/akademische-heilberufe/approbationen-und-berufserlaubnisse/

    Die Unterlagen sollten Sie erst nach Vollständigkeit versenden. Eine vorherige Übersendung einzelner Unterlagen führt nicht zu einer Verkürzung der Bearbeitungszeit. Bitte senden Sie keine Originale ein, sondern amtlich beglaubigte Kopien, da die Unterlagen zu dem Verwaltungsvorgang gehören und nicht zurückgesandt werden.

    Kann ich meine Kopien bei einer Bezirksregierung beglaubigen lassen?

    Nein! Bitte lassen Sie die Beglaubigungen von Fotokopien bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung machen.

    Wo kann ich meine Unterlagen übersetzen lassen?

    Unterlagen müssen in „deutscher Sprache" übersetzt eingereicht werden. Adressen von möglichen Übersetzern finden Sie in der Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank. Zu beachten ist, dass der Übersetzer „Beeidigt und Gerichtlich bestellt ist".

    Wie lange dauert die Bearbeitung?

    Die Bearbeitung Ihres Antrages hängt von mehreren Faktoren ab, unter anderem von der Menge aller eingehenden Anträge und der Vollständigkeit Ihres Antrages. In den meisten Fällen benötigen wir für die abschließende Beurteilung noch Unterlagen von anderen Erlaubnisbehörden, externen Sachverständigen oder auch von Ihnen. Dies führt zu einer verlängerten Bearbeitungszeit. Daher variiert die Bearbeitungszeit zwischen einer Woche und mehreren Monaten. Bitte beziehen Sie die Bearbeitungszeiten in Ihre persönliche berufliche Planung mit ein.

    Muss ich eine zusätzliche Prüfung ablegen?

    Ob und welche Prüfung ggf. von Ihnen abgelegt werden müsste, ist nur im Rahmen einer konkreten Antragsbearbeitung feststellbar. Die Prüfungen beziehen sich aber stets entweder auf Ihren Sprachstand (allgemeine und Fachsprache) oder Ihren Kenntnisstand, d.h. es kann sein, dass Sie eine Kenntnisprüfung ablegen müssen, wenn ein Gutachter feststellen sollte, dass Ihre Ausbildung der deutschen im Wesentlichen nicht entspricht.

    Zur Vorbereitung auf diese Prüfung besteht die Möglichkeit, eine Erlaubnis zur Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit zu erhalten. Diese Erlaubnis bezieht sich ausschließlich auf eine nicht selbständige Arbeit unter Aufsicht und Kontrolle in den Fachbereichen „Innere Medizin" sowie „Chirurgie". Die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit dient der Vorbereitung auf die Prüfung und darf nicht als Anrechnung für die Facharztweiterbildung gesehen werden.

    Was kostet mich die Approbation?

    Die Entscheidung über die Approbation als Arzt bzw. Ärztin kann zwischen 130 bis 1.000 Euro kosten.

    Wie zahle ich die Gebühren?

    Ihre Approbationsurkunde wird per Nachnahme verschickt. Die Gebühren für die Ausstellung der Approbationsurkunde zahlen Sie direkt an den Postboten. Zusätzliche Kosten für Gutachten, Echtheitsüberprüfung etc. sind an die Landeskasse in Düsseldorf zu überweisen. Erst wenn sämtliche Kosten beglichen sind, kann die Approbationsurkunde versandt werden.