• ARK Rheinland, Westfalen und Lippe - Gehaltsrunde im TV-Ärzte-KF abgeschlossen!

    Gehälter steigen nahtlos um insgesamt 6,5 Prozent / Deutliche Verbesserungen bei den Arbeitsbedingungen erreicht / Wettbewerbsvorteile gegenüber der Caritas
    23.April 2020
    Von RA Dieter-Paul Neumann
    Köln. Tausende Ärztinnen und Ärzte in gut 100 diakonischen Krankenhäusern in ganz Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz sowie in Teilen Hessens und des Saarlandes erhalten rückwirkend zum 1. Oktober 2019 höhere Gehälter. Zudem gilt im Geltungsbereich des TV-Ärzte-KF ab dem 1. Juli 2020 u.a. die gesamte Anwesenheit von Ärztinnen und Ärzten im Krankenhaus als Arbeitszeit. Die Arbeitszeit muss elektronisch erfasst werden. Zur erheblichen Verbesserung der ärztlichen Arbeitsbedingungen werden auch die neuen Begrenzungen der Bereitschaftsdienste und Wochenenddienste sowie die neuen Fristen für die Dienstplanerstellung beitragen. Weiterhin wurde für den TV-Ärzte-KF vereinbart, dass Ärztinnen und Ärzte für die volle, d.h. ungeminderte Zeit des Bereitschaftsdienstes einen Zuschlag erhalten. Diese neuen Einzelregelungen und die nahtlose Anhebung der Entgelttabelle des TV-Ärzte-KF in drei Schritten sieht die am 22. April 2020 in der Arbeitsrechtlichen Kommission Rheinland, Westfalen und Lippe (ARK RWL) erzielte Einigung vor.

    Damit verbessern die gut 100 Kliniken im Bereich der Diakonie vor allem gegenüber der Caritas ihre Wettbewerbschancen, denn bei der Caritas werden die Anpassungen an diese branchenüblichen Standards des TV-Ärzte/VKA unverändert blockiert.

    Zur Erinnerung: Im kirchlichen Bereich werden keine Tarifverträge abgeschlossen, es gelten vielmehr unter Ausschluss des Streikrechts erzielte kirchliche Arbeitsrechtsregelungen. Diese werden in paritätisch besetzten Arbeitsrechtlichen Kommissionen verhandelt. Für den Zuständigkeitsbereich der Landessynoden Rheinland, Westfalen und Lippe wird in der ARK RWL der BAT-KF verhandelt.

    Der BAT-KF beinhaltet in der Anlage 6 als arztspezifische Sonderregelung den TV-Ärzte-KF. Auf Dienstnehmerseite vertreten hier Dr. med. Karlheinz Kurfess und der Marburger Bund-Rechtsanwalt Dieter-Paul Neumann die Interessen der Ärztinnen und Ärzte. 

    1. Lineare Steigerungen von insgesamt 6,5 Prozent - erste Stufe mit Rückwirkung

    Die Gehälter steigen zunächst rückwirkend ab dem 1. Oktober 2019 um 2,5 v.H. Die erhöhten Tabellenwerte werden sodann wie üblich im TV-Ärzte-KF auf den nächsten vollen 5 Euro-Betrag aufgerundet. Hiernach steigen die Gehälter zum 1. Oktober 2020 und 1. Oktober 2021 jeweils um weitere 2 v.H. Auch hier werden die erhöhten Beträge jeweils auf den nächsten 5-Euro-Betrag aufgerundet. Die Laufzeit beträgt 33 Monate, endet also zum 30. Juni 2022.

    2. Elektronische Arbeitszeiterfassung

    Die Arbeitszeit von Ärztinnen und Ärzten ist ab dem 1. Juli 2020 elektronisch zu erfassen. Die Anwesenheit von Ärztinnen und Ärzten im Krankenhaus gilt hierbei als Arbeitszeit. Wie in anderen arztspezifischen Tarifverträgen, kann und darf es nach den neuen Vorgaben im TV-Ärzte-KF keine nicht dokumentierte Anwesenheit mehr geben.

    Für die Dokumentation ist das elektronische Verfahren verbindlich vorgeschrieben. Pausen dürfen nur dann von der Arbeitszeit abgezogen werden, wenn sie auch tatsächlich gewährt worden sind, wofür der Dienstgeber nachweispflichtig ist.

    Im Dienstplan bereits eingepreiste Pausen müssen unmittelbar der Arbeitszeit wieder zugeschlagen werden, wenn der Arzt darauf hinweist, dass sie tatsächlich nicht genommen werden konnten. Ärztinnen und Ärzte haben ein persönliches Einsichtsrecht in die Arbeitszeitdokumentation.

    3. Rechtzeitige Dienstplanerstellung

    Ähnlich wie bei den kommunalen Kliniken, muss der Dienstplan im TV-Ärzte-KF ab dem 1. Juli 2020 einen Monat vor Beginn des Planungszeitraums aufgestellt sein. Eine verspätete Erstellung des Dienstplanes durch die Klinik führt dazu, dass die Vergütung aller Dienste des betreffenden Monats um 10 v.H. steigt. Die nachträgliche Änderung des Dienstplanes durch den Dienstgeber ist auf unvorhergesehene Umstände oder solche, die in der Person des Arztes liegen (z.B. Krankheit), beschränkt. Liegen zwischen einer so zulässigen Dienstplanänderung und dem Dienstantritt weniger als vier Tage, erhöht sich die Vergütung um weitere 10 v.H.

    4. Maximal zwei Dienstwochenenden im Monat

    Ebenfalls zum 1. Juli 2020 tritt eine Beschränkung der Arbeit am Wochenende (freitags ab 20 Uhr bis montags, 5:30 Uhr) in Kraft. Es wurde vereinbart, dass grundsätzlich nur an zwei Wochenenden im Monat Arbeit angeordnet werden darf.

    Ein Dienstwochenende liegt vor, wenn in der genannten Zeitspanne, in welcher Dienstform auch immer, gearbeitet wird (Regeldiensttätigkeit, Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft). Einzig Überstunden, die freitags nach 20 Uhr anfallen, werden nicht dem Dienstwochenende zugeschlagen, sofern die geplante Arbeit am Freitag um 20 Uhr enden sollte.

    Eine Überschreitung der Grenze von maximal zwei Dienstwochenenden pro Monat ist, wie in anderen Tarifbereichen auch, nur im Ausnahmefall möglich, wenn ansonsten eine Gefährdung der Patientensicherheit droht. Der Überschreitung dieser Grenze wird u.a. dadurch entgegengewirkt, dass zusätzliche Dienstwochenenden zur Gewährleistung der Patientensicherheit nur mit Zustimmung des Arztes und unter Erhöhung der Vergütung des entsprechenden Dienstes um 10 v.H. möglich sind. Wird gleichzeitig auch die Zahl der im Kalenderhalbjahr maximal zu leistenden zwölf Dienstwochenenden überschritten, erhöht sich dieser Betrag auf 15 v.H.

    5. Grundsätzlich maximal vier Bereitschaftsdienste im Monat

    Die Zahl der Bereitschaftsdienste ist ab dem 1. Juli 2020 grundsätzlich auf vier Bereitschaftsdienste pro Monat beschränkt. Pro Kalenderhalbjahr können zur Gewährleistung der Patientensicherheit weitere drei Bereitschaftsdienste angeordnet werden, wenn der Arzt dem zustimmt.

    Der fünfte und die folgenden Bereitschaftsdienste eines Monats werden um je 10 Prozentpunkte teurer. Durch eine Protokollerklärung wird bestätigt, dass durch Ausfallzeiten wegen Urlaub, Krankheit etc. die zulässigen Höchstgrenzen entsprechend zeitratierlich angepasst werden.

    Weiterhin gibt es eine Sonderbestimmung für Teilzeitkräfte, wonach sich bei diesen die o.g. Bereitschaftsdienstverpflichtung entsprechend des Beschäftigungsumfangs reduziert.

    6. Zuschlag für Bereitschaftsdienste

    Zudem wurde für den TV-Ärzte-KF vereinbart, dass Ärztinnen und Ärzte für die volle, d.h. ungeminderte Zeit des Bereitschaftsdienstes einen Zuschlag erhalten. Ab dem Monat April 2020 wird zusätzlich zum Bereitschaftsdienstentgelt für die Zeit des Bereitschaftsdienstes je Stunde ein Zuschlag von 15 v.H. des jeweiligen individuellen Stundenentgelts ausgezahlt. Ab dem 01. Oktober 2020 erhöht sich der Zuschlag auf 17,5 v.H.