• „Der Gesetzgeber hat ein zu scharfes Schwert gezückt!“

    Bundesverfassungsgericht – die abweichenden Meinungen im Ersten Senat
    18.Juli 2017
    Karlsruhe
    mhe. In den Verfahren um die Klagen gegen das Tarifeinheitsgesetz haben zwei Richter des achtköpfigen Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts ihre abweichenden Meinungen zum Urteil mit ungewöhnlicher Deutlichkeit am Ende der Urteilsverkündung vorgetragen.
    Sowohl die Berichterstatterin des Ersten Senats, Prof. Dr. Dr. Susanne Baer, als auch der Richter Prof. Dr. Andreas L. Paulus betonten mit beeindruckend präzisen Worten, dass sie dem Urteil nur teilweise zustimmen können. Ein dritter – namentlich nicht genannter – Richter stimmte nur in einzelnen Punkten gegen das Urteil des Senats. Die zwölfseitige Begründung von Prof. Baer und Prof. Paulus bekräftigt vollständig die Überzeugung des Marburger Bundes und der anderen Kläger gegen das Tarifeinheitsgesetz.

    Das Urteil unterschätze laut Prof. Baer und Prof. Paulus die tatsächlichen Gefahren und Belastungen des Tarifeinheitsgesetzes. Es überschätze die Einschätzungsspielräume des Gesetzgebers und vermindert dadurch die Kontrollfunktion des Bundesverfassungsgerichtes.

    Das Gericht verkenne die Rechtsfolgen des Gesetzes, das deutlich über das Ziel hi­nausschieße. Nicht folgen können die beiden Richter in der verfassungsrechtlichen Bewertung des Mittels, mit der die Tarifautonomie gestärkt werden solle. „Er hat sich im Tarifeinheitsgesetz dafür entschieden, mit der Verdrängung eines Tarifvertrages einen Anreiz für gewerkschaftliche Kooperation im Vorfeld von Tarifverhandlungen zu setzen“, kritisieren beide Richter.

    Prof. Dr. Dr. Susanne Baer: Verdrängung eines Tarifvertrages – „Diese Sanktion ist zu scharf! Das Gesetz dürfte nicht fortgelten!“

    Vorkehrungen des Gesetzgebers, um diesen erheblichen Eingriff in die tarifpolitische Freiheit der Gewerkschaften zu rechtfertigen, sind trotz ihrer grundrechtlichen Bedeutung unklar, unzureichend oder fehlen ganz. Ihr Fazit: Diese Sanktion ist zu scharf.

    „Wir können verfassungsrechtliche Defizite des Urteils nicht einfach Fachgerichten überlassen.“

    Angesichts der defizitären Regelungen dürfe das Gesetz nicht fortgelten. „Wie das durchaus komplexe Problem zu lösen ist, hat nicht der Senat zu entscheiden, sondern ist vom Gesetzgeber zu gestalten und zu verantworten. Wir können die verfassungsrechtlichen Defizite des Tarifeinheitsgesetzes, die das Urteil aufzeigt, nicht einfach den Fachgerichten überlassen. Der Gesetzgeber selbst muss vielmehr für Klarheit sorgen.“

    Es fehlen reale Gründe für das Tarifeinheitsgesetz.

    Der Gesetzgeber dürfe sich bei seiner Entscheidung, die Koalitionsfreiheit einzuschränken, nicht auf schlichte Befürchtungen stützen. Einschränkungen seien nur auf der Grundlage tatsächlicher Anhaltspunkte zu rechtfertigen. „Für eine Sorge um das System muss es reale Gründe geben.“

    Die Vorstellung einer „widerspruchsfreien Ordnung der Arbeitsbedingungen“ gehöre einer durchaus pro­blematischen Vergangenheit an. Der Artikel 9 des Grundgesetzes erteile auch Hoffnungen auf ordentliche Verhältnisse, die letztlich auf die Einheitsgewerkschaft zielen, eine deutliche Absage. „Dasselbe gilt für die vom Gesetzgeber hingenommene Einschränkung der Arbeitskampfrechte durch die Hintertür. Der Gesetzgeber darf sich auch nicht dazu hergeben, Arbeitgeber vor einer Vielzahl der Forderungen konkurrierender Gewerkschaften zu schützen.“

    Das Urteil stütze sich auf die Behauptung der Bundesregierung, das Gesetz fördere die Kooperation zwischen Gewerkschaften. „Wir halten diese Einschätzung jedenfalls dann für unrealistisch, wenn Tarifverträge – ohne dazwischen geschaltetes und von den Tarifvertragsparteien gestaltetes Beschlussverfahren – automatisch verdrängt werden können und dies auch dann, wenn keine der Tarifvertragsparteien eines kollidierenden Tarifvertrags dies will.“

    Der Gesetzgeber dürfe nur solche Regelungen in Kraft setzen, die die Freiheit zu tarifpolitischem Handeln in verhältnismäßiger Weise beschränken. Gelinge dies nicht, muss er neu und anders regeln.

    Zweifel an der Einschätzung der sozialen Wirklichkeit durch den Senat.

    Das Urteil beruhe jedoch auf Einschätzungen der sozialen Wirklichkeit, an denen durchaus Zweifel bestehen. Die These des Gesetzgebers, derzeit würden in Fällen der Tarifkollision ausgehandelte Löhne als ungerecht empfunden, was den Betriebsfrieden störe, „ist weder substantiiert, noch belegbar, da nachgewiesener sei, das auch bei starken Berufsgewerkschaften die langfristigen Lohnsteigerungen eher moderat sind.“

    Auch sei nicht zu übersehen, dass die Gewerkschaften, die sich jetzt gegen eine gesetzlich mittelbar erzwungene Kooperation wehren, eine solche nicht etwa nie gewollt haben, sondern aus ganz bestimmten gründen beendeten. „Die Interessen der jeweiligen Berufsgruppen gingen in den Branchengewerkschaften unter, Kompromisse gingen auf längere Sicht auf Kosten einer numerischen Minderheit.“

    „Gesetz steht auf tönernen Füßen. Kollisionen sind selten.“

    „Auch andere zur Verteidigung des Gesetzes vorgebrachte Behauptungen stehen auf tönernen Füßen. Tarifpluralität ist schon im Ausgangspunkt regelmäßig keine Folge destruktiver Gewerkschaftskonkurrenz, sondern Ausfluss grundrechtlicher Freiheit und insbesondere von Arbeitgebern sehr häufig gewollt. Kollisionen sind selten.“ Das müsse stärker berücksichtigt werden.
    „Es ist nicht zu übersehen, dass das Tarifeinheitsgesetz auf einen einseitigen politischen Kompromiss zwischen den Deutschen Arbeitgeberverbänden und dem DGB beruht. Daran waren all die Gewerkschaften, die nun Verfassungsbeschwerde erhoben haben, gerade nicht beteiligt. Ihre Bedenken belegten, dass kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf gesehen wird.

    Das Gesetz fördert keine friedliche Kooperationen, sondern den Kampf um Mehrheiten in Betrieben!

    „Nicht zu übersehen ist nach den Vorträgen in der mündlichen Verhandlung, dass nun nicht etwa friedliche Kooperation, sondern vielmehr Häuserkämpfe um die betriebliche Mehrheit zu befürchten sind. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Gesetzgeber mit dem Kriterium der numerischen Mehrheit von Mitgliedern einer Gewerkschaft im Betrieb heftigere Konkurrenzen und Statuskämpfe in einzelnen Betrieben provoziert, erscheint uns hoch.“

    Gelinge die Kooperation im Vorfeld nicht, gehe der Gesetzgeber nicht nur mit scharfen Sanktionen, sondern ganz einseitig vor: „Verdrängt wird, wer eine typischerweise kleine Berufsgruppe organisiert; eine Nachzeichnung läuft auf eine Unterwerfung unter fremde Verträge ohne jedes eigene tarifpolitische Profil hi­naus und hebt so die tarifpolitische Freiheit auf, die von Art 9 geschützt ist.“

    Zweifel an der Erforderlichkeit des Tarifeinheitsgesetzes

    „Auch hinsichtlich der Erforderlichkeit des Tarifeinheitsgesetzes bestehen erhebliche Zweifel.“ So habe die geänderte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes nicht dazu geführt, dass die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie seitdem beeinträchtigt wurde. „Tatsächlich wurde schon 2010 keineswegs durchgängig eine Tarifeinheit im Betrieb durchgesetzt. Selbst die Befürworter des Gesetzes haben konstatiert, das „ganz große Chaos“ sei ausgeblieben.

    Entgegen der Behauptungen des Gesetzgebers spezifischer Lohnungerechtigkeiten und entsprechender Neideffekte, die sogar den Betriebsfrieden gefährdeten, gibt es zwar punktuell hohe Lohnforderungen, aber durchaus dann abnehmende und oft moderate Abschlüsse und keine extrem ansteigende Gehaltsentwicklungen einzelner Berufsgruppen.

    „Tatsächlich ist seit der Änderung der Rechtsprechung 2010 kein nennenswerter Anstieg der Berufsgruppengewerkschaftsgründungen zu erkennen. Die vom Gesetzgeber ohnehin nicht direkt adressierte Streikhäufigkeit und -intensität hat insgesamt nicht zugenommen.“

    Auch mit dem Blick auf legitime Ziele des Gesetzgebers gehe die Verdrängung eines geschlossenen Tarifvertrages und der Verlust entsprechender Leistungen ohne arbeitsgerichtlichen Beschluss zu weit. „Das Urteil überlässt die Auslegung des Gesetzes den Arbeitsgerichten. Unseres Erachtens ist eine Auslegung, wonach dem Beschlussverfahren klärende Gestaltungswirkung zukommt, verfassungsrechtlich zwingend.“ Ohne Beschlussverfahren bestehe zudem ein erhöhter Anreiz für Häuserkämpfe zur Werbung von Mehrheiten in einzelnen Betrieben im Vorfeld von Tarifabschlüssen.

    Große Branchengewerkschaften werden privilegiert – ­gefährliche Tendenzen

    „Wir können dem Urteil auch nicht folgen, soweit es auf der Annahme der Bundesregierung beruht, die Nachzeichnung eines Tarifvertrages einer anderen Gewerkschaft halte den Verlust des eigenen Tarifvertrages in Grenzen. Dahinter steht die gefährliche Tendenz zu einer vereinheitlichenden Vorstellung von Arbeitnehmerinteressen. Das erscheint angesichts der heutigen Strukturen von Erwerbsarbeit nicht nur völlig unrealistisch und gibt die Tarifbindung preis. Die großen Branchengewerkschaften würden privilegiert.

    Das widerspricht dem Grundgedanken des Artikel 9, der auf das selbstbestimmte tarifpolitische Engagement von Angehörigen jedweden Berufs setzt. Das Freiheitsrecht schützt auch die Unterschiedlichkeit der Interessen im Koalitionspluralismus und rechtfertigt keinen Akt der Unterwerfung im Zuge des kollektiven Bettelns. Vielmehr ist Pluralität notwendige Folge und geradezu Kennzeichen dieses freiheitlichen Systems.

    Es sei auch nicht zumutbar, dass das Urteil die Möglichkeit eröffnet, die Mehrheitsverhältnisse der Gewerkschaften in einem Betrieb offenzulegen. Das Urteil betont die Pflicht der Fachgerichte, dies nach Möglichkeit zu vermeiden, akzeptiert aber auch, wenn das nicht möglich sein sollte.

    Der Senat sei sich jedoch einig, dass es nicht mit dem Grundgesetz vereinbar sei, keinerlei Rücksicht auf die spezifischen Interessen und Bedürfnisse derjenigen zu nehmen, deren Tarifverträge in einem Betrieb verdrängt werden können. „Ist ein nach unserer Überzeugung wesentlicher Aspekt der Ausgestaltung angegriffener Normen verfassungswidrig, hat der Gesetzgeber die Nichtigkeit als Regelfall vorgesehen.

    Unzumutbare Verdrängung – es hätte einer klaren Entscheidung bedurft, das Tarifeinheitsgesetz für verfassungswidrig und nichtig zu erklären.

    Das sei zwar hinsichtlich des Bemühens des Senates, die Spielräume des Gesetzgebers zu achten, hart, aber eindeutig. „Fürsorglichkeit gegenüber dem Gesetzgeber sollte sich das Verfassungsgericht versagen. Die Reparatur eines Gesetzes, das sich als teilweise verfassungswidrig erweist, weil Grundrechte unzumutbar beeinträchtigt werden, gehört nicht zu den Aufgaben des Bundesverfassungsgerichtes. Wie eine Regelung ausgestaltet werden muss, um die damit einhergehenden Einschränkungen der Rechte aus Artikel 9 zumutbar werden zu lassen, hat der Gesetzgeber zu entscheiden. Genau dafür steht ihm der Einschätzungsspielraum zu.“

    Es hätte einer klaren Entscheidung bedurft, das Tarifeinheitsgesetz jedenfalls insoweit für verfassungswidrig und nichtig zu erklären, als Einigkeit besteht, dass die Verdrängung unzumutbar ist. Das Urteil hätte nicht mühevoll fachrechtliche Auslegungsoptionen aufzeigen müssen, um den Wünschen des Gesetzgebers möglichst weitgehend folgen zu können.

    Es hätte stattdessen zugunsten des Grundrechtsschutzes gerade kleiner Gewerkschaften die Kontrollaufgabe des Bundesverfassungsgerichtes auch gegen starke politische Mehrheiten wahrnehmen und entscheiden müssen, dass der Gesetzgeber mit dem Tarifeinheitsgesetz ein zu scharfes Schwert gezückt hat.