• „Es gibt überhaupt keinen Bedarf für personelle Zwangsverpflichtungen.“

    Epidemie-Gesetz - Marburger Bund NRW-RLP legt Stellungnahme für Anhörung im Landtag vor
    06.April 2020
    Düsseldorf (mhe). Der Entwurf des in der vorigen Woche eilig vorgelegten Epidemie-Gesetzes des Landes NRW erntete in der gestrigen Anhörung im Landtag deutliche Kritik: Mehrere Staatsrechtler sehen erheblichen korrekturbedarf, da ihrer Ansicht nach der 84-seitige Gesetzentwurf gravierende Mängel habe. Die Juristen attestierten den Verfassern des Gesetzes, dass die u.a. geplante – und vom Marburger Bund NRW/RLP vorige Woche kritisierte - Zwangsverpflichtung von Ärzten und Pflegekräften verfassungswidrig sei. Das Epidemie-Gesetz sei zur Lösung des Problems nicht geeignet. Neben den beiden Ärztekammern Nordrhein und Westfalen Lippe nahm im Rahmen der Anhörung auch der Marburger Bund NRW/RLP zum Epidemie-Gesetz Stellung.

    Im Landtag monierten die Staatsrechtler, schwerwiegende Entscheidungen sollten zukünftig nicht dem Landesgesundheitsminister überlassen werden dürfen, sondern müssten vielmehr dem Parlament obliegen. Der Landtag dürfe auch in besonderen Zeiten nicht entmachtet werden. Ein medizinischer Notstand dürfe nicht zum Notstand des Parlaments gemacht werden. Ferner wurde in der Anhörung bemängelt, dass das Gesetz nicht befristet sei. Die schwarz-gelbe Landesregierung will das Gesetz am Donnerstag durch den Landtag bringen.

    In der vierseitigen schriftlichen Stellungnahme des Marburger Bundes NRW/RLP mahnten Dr. med. Hans-Albert Gehle und Michael Krakau eine „besondere Sorgfalt bei der Entscheidungsfindung“ an. Das Gesetz sollte bis zum Ende des Jahres 2020 befristet sein und dann außer Kraft treten. Die Feststellung einer epidemischen Lage von landesweiter Tragweite müsse unter Parlamentsvorbehalt stehen. Sachgerecht sei, die Feststellung auf maximal zwei Monate zu befristeten.

    Hinsichtlich der Anordnungsbefugnisse für den Krankenhausbereich schließt sich der Marburger Bund der Stellungnahme der beiden Ärztekammern in NRW an. „Es bedarf jedoch der Klarstellung, dass die Weisungsfreiheit ärztlicher Tätigkeit im Einzelfall unberührt zu bleiben hat“, ergänzten Gehle und Krakau.

    Für die geplante personelle Zwangsverpflichtung sehen Gehle und Krakau „überhaupt keinen Bedarf. Sämtliche im Gesundheitswesen tätigen Mitarbeiter haben sich in den zurückliegenden Tagen und Wochen auch unter Inkaufnahme des Risikos einer eigenen Infektion uneingeschränkt und aufopfernd eingebracht. Das bedarf auch der Anerkennung durch den Gesetzgeber“, schrieben Gehle und Krakau.

    Sofern Dienstverpflichtungen überhaupt in Frage kämen, bedürfe es der hinsichtlich der Ärzteschaft der erforderlichen Einbindung der berufseigenen Körperschaften, sprich Ärztekammern. Ihnen alleine obliege mit guten Gründen die Berufsausübung und -aufsicht, nicht der staatlichen Exekutive.