• Für eine angemessene Repräsentanz angestellter Ärztinnen und Ärzte

    Kandidieren Sie / Nutzen Sie bitte den Handzettel
    03.März 2022
    Köln (rhl). Alle sechs Jahre finden die Wahlen zu den Vertreterversammlungen der Kassenärztlichen Vereinigungen statt. Aufgerufen sind alle Ärztinnen und Ärzte, die nach den gesetzlichen Bestimmungen KV-Mitglieder sind. Neben den in eigener Praxis zugelassenen Vertragsärzten sind dies auch Vertreter angestellter Ärztinnen und Ärzte. Vor sechs Jahren ist es uns gelungen, in den drei kassenärztlichen Vereinigungen unseres Landesverbandes, der KV Nordrhein (siehe auch unten) der KV Westfalen Lippe und der KV Rheinland-Pfalz Mitglieder in die Vertreterversammlungen zu entsenden. Dieses Ziel verfolgen wir auch in diesem Jahr.

    Neben den niedergelassenen Kolleginnen und Kollegen sind auch die folgenden Gruppen der angestellten Ärztinnen und Ärzte wahlberechtigt:

    Angestellte Ärztinnen und Ärzte in medizinischen Versorgungszentren (MVZ): Angestellte Ärztinnen und Ärzte in MVZ belegen auch, gegebenenfalls anteilig, einen Kassenarztsitz. Sie sind Mitglied der für das MVZ örtlich zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung. Voraussetzung für das Wahlrecht ist, dass der Beschäftigungsumfang des angestellten Arztes mindestens zehn Wochenstunden beträgt.

    Diese Mindestbeschäftigungsquote ist in der laufenden Legislaturperiode bundesweit von einem mindestens hälftigen Beschäftigungsumfang auf eben diese zehn Wochenstunden reduziert worden, womit der Kreis der aktiv und passiv Wahlberechtigten angestellten Ärztinnen und Ärzte in MVZ deutlich angestiegen ist.

    Angestellte Ärztinnen und Ärzte bei niedergelassenen Vertragsärzten: Ärztinnen und Ärzte, die als sogenannte Dauerassistenten bei niedergelassenen Kollegen in einem Anstellungsverhältnis tätig sind, haben ebenfalls aktives und passives Wahlrecht. Auch für diesen Personenkreis ist die für das aktive und passive Wahlrecht erforderliche Mindestbeschäftigungsquote auf zehn Wochenstunden abgesenkt worden.

    Wahlberechtigt sind damit fast alle bei niedergelassenen Kollegen tätigen Ärzte, ausgenommen sind allerdings diejenigen, die im Rahmen der Weiterbildung angestellt sind. Weiterbildungsassistenten sind nicht wahlberechtigt.

    Ermächtigte Krankenhausärzte: Hinsichtlich der Wahlberechtigung von ermächtigten Ärztinnen und Ärzten hat sich nichts geändert. Chefarzt und Oberärzte, generell alle Krankenhausärzte, die aufgrund einer förmlichen Ermächtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung berechtigt sind, gehören ebenfalls zu den aktiv und passiv Wahlberechtigten

    Wir als Marburger Bund wollen uns in einem ersten Schritt einen Überblick darüber verschaffen, wer von unseren Mitgliedern berechtigt und bereit ist, sich im Rahmen der anstehenden Wahlen zu den Vertreterversammlungen der kassenärztlichen Vereinigung als Kandidat oder Kandidatin zu engagieren und aufstellen zu lassen. Zu diesem Zweck haben wir dieser Zeitung einen Flyer beigefügt, den Sie bitte ausgefüllt an unsere Geschäftsstelle in Köln zurücksenden.

    Die KV-Wahlen in Westfalen Lippe finden im Spätsommer, diejenigen in Rheinland-Pfalz im Herbst statt. Dennoch erleichtern Sie uns die Arbeit, wenn sie die Informationen möglichst zeitnah zurücksenden. Etwas mehr Zeitdruck besteht hinsichtlich der KV Wahlen in Nordrhein, da die Listenaufstellung bereits im März abgeschlossen sein muss (vergleiche den nachfolgenden Artikel).