• Grundsätzlich gilt jetzt eine 14-tägige Quarantänepflicht bei der Rückreise

    Für berufstätige Rheinland-Pfälzer gelten Ausnahmen / Corona-Fallzahlen über Grenzwert in Luxemburg
    16.Juli 2020
    Mainz/Köln (mhe). Nachdem sich in Luxemburg innerhalb von sieben Tagen nachweislich mehr als 50 Bürger auf 100.000 Einwohner mit Corona-Viren infizierten, haben das Robert Koch Institut, das Auswärtige Amt und der Bundesgesundheitsministerium das gesamte Land am Dienstag (14. Juli) zum Risikogebiet erklärt. Damit gilt grundsätzlich für Rückkehrer aus Luxemburg eine 14-tägige Quarantänepflicht sowie eine Meldepflicht bei den örtlichen Gesundheitsämtern bei einer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland. Zahlreiche Ausnahmen gelten jedoch bei dem so verfolgten Eindämmungsversuch des Corona-Virus - insbesondere für die Bürger aus dem benachbarten Rheinland-Pfalz. Betroffene Ärztinnen und Ärzten aus Rheinland-Pfalz sollten bei etwaig sich ergebenden arbeitsrechtlichen Fragen die Rechtsabteilung des Marburger Bundes NRW/RLP kontaktieren (0221/7200372).

    Zu den Ausnahmen: Die Quarantäneanordnung gilt etwa nicht für Berufspendler. Ebenso wenig bei Einreisen aus medizinischen Gründen oder einem sonstigen triftigen Reisegrund, dazu gehören etwa auch Prüfungen an der Universität. Für Menschen, die ihren Wohnsitz in Rheinland-Pfalz haben, gilt die Quarantäneanordnung auch dann nicht, wenn der Aufenthalt in Luxemburg weniger als 72 Stunden betragen hat. Auch wer einen negativen Corona-Test hat, der nicht älter als 48 Stunden ist, muss nicht in Quarantäne.

    „Für die Rechtslage macht es keinen Unterschied“, erklärte die rheinland-pfälzische Gesundheitsministerin Sabine Bätzing-Lichtenthäler, „ob ein Risikogebiet in Rheinland-Pfalz liegt oder in einem anderen Staat der EU.“ Durch die enge Kooperation der Gesundheitsbehörden von Luxemburg und Rheinland-Pfalz gebe es bereits eine „hervorragend funktionierende grenzüberschreitende Kontaktverfolgung“. Die jetzt getroffenen Maßnahmen sollen helfen, schnellstmöglich die jetzt erfolgte Risikoeinstufung durch den Bund wieder aufzuheben.