• Invasive Maßnahmen und Krebsbehandlungen gehören nicht in die Hand von Heilpraktikern

    Rudolf Henke: Ärzteschaft fordert seit Langem ein Verbot / Urteil im Krefelder Fall
    15.Juli 2019
    Anlässlich des heutigen Urteils des Landgerichtes Krefeld zum Heilpraktiker-Prozess in Brüggen-Bracht in Krefeld mahnt der Präsident der Ärztekammer Nordrhein, Rudolf Henke, "zukünftig auszuschließen, dass Heilpraktiker keine Tätigkeiten ausüben, mit denen unvertretbare Risiken verbunden sind. Invasive Therapien und Krebsbehandlungen gehören im Sinne der Patientensicherheit in jedem Fall nicht in die Hände von Heilpraktikern", betonte Rudolf Henke. "Nur so lassen sich Fälle wie diesen in Brüggen-Bracht, bei dem drei Menschen durch eine versuchte Krebsbehandlung mit einer Chemikalie gestorben sind, vermeiden." Der Heilpraktiker aus Moers wurde vom Krefelder Landgericht wegen fahrlässiger Tötung für schuldig gesprochen. Er erhielt eine zweijährige Bewährungsstrafe. Das Gericht attestierte dem 61-Jährigen "schwere Verletzungen der Sorgfaltspflicht".

    Der Bundesgesetzgeber hat mit dem Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung  (GSAV) inzwischen erste Konsequenzen aus den Vorfällen in Brüggen-Bracht gezogen und die Herstellung verschreibungspflichtiger Arzneimittel und die Herstellung von Zubereitungen aus menschlichem Gewebe durch Angehörige nichtärztlicher Heilberufe (insbesondere Heilpraktiker) erlaubnispflichtig gemacht.

    Doch diese Regelungen sind erst der halbe Weg. So müsste zur Gefahrenabwehr nicht nur die Herstellung verschreibungspflichtiger Arzneimittel erlaubnispflichtig gemacht werden, sondern auch die der nichtverschreibungspflichtigen Arzneimittel und Stoffe, wenn diese zur invasiven Anwendung bestimmt sind.  
    Auch fordert die Ärzteschaft seit Langem ein Verbot der Krebsbehandlung durch Heilpraktiker. Menschen mit Krebsbehandlungen sind besonders verletzlich und lassen sich aus Angst viel unkritischer auf Heilsversprechungen durch Heilpraktiker ein.

    Aus Gründen der Patientensicherheit sollte die Krebsbehandlung unter Arztvorbehalt gestellt werden, wie dies mit der Behandlung sexuell übertragbarer Krankheiten schon lange der Fall ist. Eine solche Regelung träfe den weit überwiegenden Teil der Heilpraktiker nicht, da die weitaus meisten Heilpraktiker ohnehin von der originären Behandlung von Krebserkrankungen absehen.“