• Kein Sommerfest ohne 2G+

    Eilverfahren des Landesarbeitsgerichtes Berlin-Brandenburg
    05.Juli 2022
    Berlin. Das Sommerfest mit seinen Kolleginnen und Kollegen wollte ein IT-Mitarbeiter nicht verpassen. Allerdings erfüllt er die 2G+-Pflicht für das Fest nicht. Ein gerichtliches Eilverfahren blieb erfolglos. Am Sommerfest für die Beschäftigten einer Klinik durfte nur teilnehmen, wer die 2G+ Kriterien erfüllt. Ein IT-Mitarbeiter wollte ohne Einhaltung der Regel kommen. Das LAG Berlin hat dies abgelehnt. Beschäftigte haben keinen Anspruch auf Teilnahme an einem Sommerfest, wenn sie die von den Arbeitgebenden gemachten Vorgaben zum Schutz vor Corona nicht einhalten. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg in einem Eilverfahren entschieden (Beschl. v. 01.07.2022, Az. 6 Ta 673/22).

    Ein IT-Mitarbeiter hatte sich gegen die Vorgaben einer Klinik gewandt. Die hatte bestimmt, dass für die Teilnahme am Sommerfest eine gültige, vollständige Impfung und/oder Genesung sowie eine Auffrischungsimpfung, falls sechs Monate seit Genesung/Grundimmunisierung vergangen sind, und ein tagesaktueller, negativer Antigen-Schnelltest erforderlich sind. Der Mann wollte im einstweiligen Rechtsschutz Zutritt zum Fest ohne Einhaltung der Regeln.

    Dafür bräuchte er aber einen Anspruch auf Teilnahme ohne Einhaltung der Vorgaben – und den habe er nicht, entschied das LAG. Das Landesantidiskriminierungsgesetz Berlin (LADG) sei bei der Ausrichtung einer Betriebsfeier schon nicht anwendbar. Benachteiligungen aufgrund von Merkmalen aus dem AGG würden nicht geltend gemacht und ein Anspruch ergebe sich auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

    Denn die vorgenommene Gruppenbildung für den Zutritt zum Betriebsfest war sachlich gerechtfertigt. Das ergebe sich schon aus der Wertung des § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG). Hiernach gebe es für Beschäftigte in Kliniken besonderen Anlass für Schutzmaßnahmen, insbesondere auch in Form eines Impf- oder Genesenennachweises. Für das Infektionsrisiko spiele es keine Rolle, ob es um Zusammenkünfte bei der Arbeit oder anlässlich einer Betriebsfeier gehe.

    Gegen die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.