Worum geht es? Der Betriebsrat vertritt die Interessen der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber. Oberste Aufgabe des Betriebsrates ist die Förderung und Sicherung der Beschäftigung. Der Arbeitgeber hat derweil den Betriebsrat bei allen Belangen der Arbeitnehmer zu informieren, damit dieser seinen Einfluss geltend machen kann.
Wer darf kandidieren und wählen? In Kliniken und in Praxen oder MVZ mit mehr als fünf ständig wahlberechtigten Arbeitnehmern können Mitarbeiter einen Betriebsrat wählen. Wählbar sind alle volljährigen Beschäftigten, die mindestens sechs Monate der Klinik angehören. Nicht wahlberechtigt sind leitende Angestellte wie in der Regel etwa Chefärzte.
Wie läuft die Wahl ab? Der „alte“ Betriebsrat bestellt mindestens zehn Wochen vor der Wahl einen dreiköpfigen Wahlvorstand. Gibt es noch keinen Betriebsrat, wird der Wahlvorstand in einer Betriebsversammlung durch die Mehrheit der anwesenden Beschäftigten gewählt. Der Wahlvorstand überwacht die Wahl und gibt am Ende das Ergebnis bekannt.
Bei mehr als 20 Mitarbeitern werden drei Betriebsräte gewählt. Die Arbeitnehmer müssen Wahlvorschläge beim Wahlvorstand einreichen. Sechs Wochen vor der Stimmabgabe erlässt der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben mit dem Hinweis, wo die Wählerliste eingesehen werden kann. Spätestens eine Woche vor der Wahl veröffentlicht der Wahlvorstand die Wahlvorschläge. Die Wahl erfolgt persönlich und nur ausnahmsweise auch per Briefwahl.
Wichtig! Niemand muss wegen seiner Kandidatur für ein Mitarbeitergremium Nachteile für seinen Arbeitsplatz befürchten. Alle Wahlkandidaten und späteren Mitglieder des Betriebsrates genießen einen besonderen Kündigungsschutz.
Eine fristlose Kündigung ist ausgeschlossen, um den Betriebsrat vor Sanktionen wegen seines Einsatzes für die Belegschaft zu schützen. Also, nichts spricht gegen Ihre Kandidatur! Kandidieren Sie! Wählen Sie mehr Ärztinnen und Ärzte in Ihren Betriebsrat! Viel Erfolg!
